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OLG Koblenz: Bewusst unwahre Behauptung der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft kann falsche Verdächtigung darstellen

Urteil des OLG Koblenz vom 15.10.2012 - 2 Ss 68/12

Wer als Gläubi­ger ge­genüber einem In­sol­venz­ge­richt wi­der bes­se­res Wis­sen be­haup­tet, sein Schuld­ner sei zah­lungs­unfähig, kann sich we­gen fal­scher Verdäch­ti­gung straf­bar ma­chen. De­nun­zier­ter Be­trof­fe­ner ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens kann da­bei nicht nur eine natürli­che Per­son, son­dern auch eine ju­ris­ti­sche Per­son (z.B. eine Ge­sell­schaft) sein.

Sach­ver­halt:
Der An­ge­klagte hatte im Juli 2010 als "Ma­na­ging Di­rek­tor" ei­ner Ge­sell­schaft nach lu­xem­bur­gi­schem Recht einen In­sol­venz­an­trag über das Vermögen ei­ner an­de­ren Ge­sell­schaft ge­stellt, wo­bei er wi­der bes­se­res Wis­sen be­haup­tet ha­ben soll, die In­sol­venz­schuld­ne­rin sei zur Rück­zah­lung ei­nes ihr gewähr­ten Dar­le­hens von 2,1 Mio. € nicht in der Lage und da­mit zah­lungs­unfähig. Tatsäch­lich soll das Dar­le­hen zu die­sem Zeit­punkt je­doch be­reits i.H.v. 1,35 Mio. € zurück­ge­zahlt und im Übri­gen die Rück­zah­lung noch nicht fällig ge­we­sen sein.

Ge­gen den An­ge­klag­ten er­ging im Juli 2011 ein Straf­be­fehl, ge­gen den er Ein­spruch ein­legte. In der Folge sprach ihn das AG vom Vor­wurf der fal­schen Verdäch­ti­gung frei. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der Staats­an­walt­schaft wurde vom LG ver­wor­fen. Das Ge­richt war der An­sicht, das In­sol­venz­ver­fah­ren sei nicht als behörd­li­ches Ver­fah­ren i.S.d. Straf­vor­schrift des § 164 Abs. 2 StGB an­zu­se­hen.

Auf die Re­vi­sion der Staats­an­walt­schaft hob das OLG das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das LG zurück.

Gründe:
Mit der Frei­spre­chung des An­ge­klag­ten hat das LG § 164 Abs. 2 StGB ver­letzt. Da­nach macht sich we­gen fal­scher Verdäch­ti­gung straf­bar, wer über einen an­de­ren wi­der bes­se­res Wis­sen eine Be­haup­tung tatsäch­li­cher Art auf­stellt, die ge­eig­net ist, ein behörd­li­ches Ver­fah­ren oder an­dere behörd­li­che Maßnah­men ge­gen ihn her­bei­zuführen oder fort­dau­ern zu las­sen. Diese Vor­aus­set­zun­gen la­gen hier vor.

Der An­ge­klagte hatte mit sei­ner schrift­li­chen Mit­tei­lung, die Ge­sell­schaft könne das Dar­le­hen nicht zurück­zah­len und sei da­mit zah­lungs­unfähig, be­wusst eine fal­sche Be­haup­tung ge­genüber einem Ge­richt auf­ge­stellt. Diese Be­haup­tung war auch ge­eig­net, ein In­sol­venz­ver­fah­ren ge­gen die Ge­sell­schaft her­bei­zuführen. Ein sol­ches In­sol­venz­ver­fah­ren stellt - ent­ge­gen der Auf­fas­sung des LG - ein behörd­li­ches Ver­fah­ren i.S.d. § 164 Abs. 2 StGB dar. Schließlich tritt in einem In­sol­venz­ver­fah­ren eine staat­li­che Stelle dem Bürger als dem da­von Be­trof­fe­nen ho­heit­lich ent­ge­gen. Dem Schuld­ner ob­lie­gen in sol­chen Fällen weit­ge­hende Aus­kunfts- und Mit­wir­kungs­pflich­ten, das In­sol­venz­ge­richt kann wie­derum ge­gen des­sen Wil­len Si­che­rungs- und Sank­ti­onsmaßnah­men an­ord­nen.

De­nun­zierte Be­trof­fene ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens können - wie hier - auch ju­ris­ti­sche Per­so­nen sein. Die Ein­lei­tung ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens ge­gen eine Ge­sell­schaft kann nämlich mit er­heb­li­chen, wirt­schaft­lich nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen ver­bun­den sein. Mögli­cher­weise wer­den po­ten­ti­elle Ver­trags­part­ner, ins­be­son­dere Ban­ken, von Ge­schäften mit dem ver­meint­li­chen In­sol­venz­schuld­ner ab­ge­hal­ten, was ge­ge­be­nen­falls den Ruin des Un­ter­neh­mens be­deu­ten kann. Der­je­nige, der sol­che wirt­schaft­li­chen Fol­gen wi­der bes­se­res Wis­sen in Schädi­gungs­ab­sicht ver­folgt, hat sich da­her nach § 164 Abs. 2 StGB straf­recht­lich zu ver­ant­wor­ten.

Ob­wohl die ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen eine Ver­ur­tei­lung zu tra­gen im Stande ge­we­sen wären, war es dem Se­nat ver­wehrt, gem. § 354 Abs. 1 StPO eine ei­gene Sa­ch­ent­schei­dung zu tref­fen und den An­ge­klag­ten we­gen fal­scher Verdäch­ti­gung schul­dig zu spre­chen. Eine Ver­ur­tei­lung kann grundsätz­lich nicht auf die Fest­stel­lun­gen ei­nes frei­spre­chen­den Ur­teils gestützt wer­den, da dem An­ge­klag­ten man­gels Be­schwer die Möglich­keit fehlte, das Ur­teil in­so­weit im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren überprüfen zu las­sen. Eine Aus­nahme der­ge­stalt, dass der An­ge­klagte den fest­ge­stell­ten Sach­ver­halt ge­stan­den hätte, war hier nicht ge­ge­ben.

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