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OLG Hamm: Finanzierendes Kreditinstitut haftet nicht für vom kundeneigenen Anlageberater vermittelte unwirtschaftliche Kapitalanlage

Urteil des OLG Hamm vom 15.1.2013 - I-34 U 3/12

Der Ver­brau­cher trägt das Ri­siko, wenn ihm ein von ihm be­auf­trag­ter An­la­ge­be­ra­ter eine un­wirt­schaft­li­che Ka­pi­tal­an­lage ver­mit­telt. Er hat da­her kei­nen Scha­dens­er­satz­an­spruch ge­gen das das An­la­ge­ge­schäft fi­nan­zie­rende Kre­dit­in­sti­tut.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Pro­fi­sport­ler. Eine von ihm be­auf­tragte Ka­pi­tal­an­la­ge­be­ra­te­rin ver­mit­telte ihm zu Steu­er­spar­zwe­cken den kre­dit­fi­nan­zier­ten Er­werb von Im­mo­bi­lien. Durch ihre Ver­mitt­lung er­warb der Kläger mit einem von dem be­klag­ten Kre­dit­in­sti­tut gewähr­ten Dar­lehn Im­mo­bi­lien.

Die Ka­pi­tal­an­la­ge­be­ra­te­rin fiel in In­sol­venz. Der Kläger konnte die Im­mo­bi­lien nur zu einem seine Dar­lehns­ver­bind­lich­kei­ten nicht ab­de­cken­den Be­trag veräußern. Mit sei­ner Klage be­gehrt er die ge­richt­li­che Fest­stel­lung, dass er der Be­klag­ten den rest­li­chen Dar­lehns­be­trag i.H.v. rd. 115.000 € nicht zurück­zu­zah­len hat. Er ist der An­sicht, die Be­klagte sei eben­falls dafür ver­ant­wort­lich, dass er den Kre­dit für ein un­wirt­schaft­li­ches An­la­ge­ge­schäft auf­ge­nom­men habe.

Das LG wies die Klage ab. Die Be­ru­fung des Klägers hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Dem Kläger ste­hen im Zu­sam­men­hang mit dem streit­ge­genständ­li­chen Im­mo­bi­li­en­ge­schäft ge­gen die Be­klagte we­der ein Scha­dens­er­satz­an­spruch we­gen ei­nes vor­ver­trag­li­chen Aufklärungs­ver­schul­dens noch ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht aus § 359 BGB oder sons­tige Scha­dens­er­satz- oder Rück­ab­wick­lungs­an­sprüche un­ter dem Ge­sichts­punkt ei­ner arg­lis­ti­gen Täuschung oder we­gen ei­nes be­haup­te­ten de­lik­ti­schen Ver­hal­tens der Be­klag­ten zu.

Eine feh­ler­hafte An­la­ge­be­ra­tung ist der Be­klag­ten nicht vor­zu­wer­fen. Denn bei der Ka­pi­tal­an­lage wurde der Kläger durch die von ihm be­auf­tragte An­la­ge­be­ra­te­rin und nicht durch die Be­klagte be­ra­ten. Die Be­klagte hin­ge­gen hat das An­la­ge­ob­jekt nicht veräußert und auch nicht ver­trie­ben. Ihre Kennt­nis von einem un­lau­te­ren Vor­ge­hen der Be­ra­te­rin oder ihr un­lau­te­res Zu­sam­men­wir­ken mit der­sel­ben wa­ren vor­lie­gend nicht fest­stell­bar.

Die Be­klagte haf­tet auch nicht auf­grund ei­ner Aufklärungs­pflicht­ver­let­zung. Als fi­nan­zie­ren­des Kre­dit­in­sti­tut hatte die Be­klagte den Kläger we­der über Ge­fah­ren und Ri­si­ken bei der Ver­wen­dung des Dar­lehns noch darüber auf­zuklären, ob das zu fi­nan­zie­rende Ge­schäft wirt­schaft­lich ren­ta­bel oder zweckmäßig ist. Der Kre­dit­neh­mer trägt das Ri­siko ei­ner für ihn un­wirt­schaft­li­chen An­lage. Die Vor­aus­set­zun­gen dafür, dass die Be­klagte den Kläger ab­wei­chend von die­sen Grundsätzen auf­grund be­son­de­rer Umstände aus­nahms­weise hätte aufklären müssen, lie­gen nicht vor.

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