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OLG Hamburg zur Beschwerdebefugnis des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG bei Veränderungen in der Komplementär-GmbH

Beschluss des OLG Hamburg vom 12.4.2012 - 11 W 25/11

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Be­schwerde dem­je­ni­gen zu, der durch den Be­schluss in sei­nen Rech­ten be­einträch­tigt ist. Eine sol­che Be­einträch­ti­gung er­for­dert, dass die Ent­schei­dungs­for­mel des an­ge­foch­te­nen Be­schlus­ses in die Rechts­stel­lung des Be­schwer­deführers un­mit­tel­bar nach­tei­lig ein­greift (hier: zur Rechts­stel­lung des Kom­man­di­tis­ten ei­ner GmbH & Co. KG bei Verände­run­gen in der Kom­ple­mentär-GmbH).

Der Sach­ver­halt:
Am 1.4.2010 fand eine ge­mein­same Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der W-Ver­wal­tungs­ge­sell­schaft mbH (Ge­sell­schaft) und de­ren Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin, der W-GmbH & Co. KG (W-KG), statt. An der W-KG, de­ren Kom­ple­mentärin wie­derum die Ge­sell­schaft ist, wa­ren die Be­tei­lig­ten zu 1) und 2) zu glei­chen Tei­len als Kom­man­di­tis­ten be­tei­ligt. Auf der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung fasste der Be­tei­ligte zu 1), un­ter Aus­schluss ei­nes Stimm­rechts des Be­tei­lig­ten zu 2), als in­so­weit ein­zi­ger Kom­man­di­tist den Be­schluss, den Be­tei­lig­ten zu 2) aus der W-KG aus­zu­schließen. Zu­gleich wurde ein wei­te­rer Be­schluss da­hin ge­fasst, dass der Be­tei­ligte zu 2) auch als Ge­schäftsführer der Ge­sell­schaft ab­be­ru­fen werde.

Die Ab­be­ru­fung wurde auf­grund ei­ner ent­spre­chen­den no­ta­ri­el­len An­mel­dung des Be­tei­lig­ten zu 1) am 22.4.2010 in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Am 23.4.2010 fand eine wei­tere ge­mein­same Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Ge­sell­schaft und der W-KG statt, an der al­lein der Be­tei­ligte zu 1) als nun­mehr ver­meint­lich al­lei­ni­ger Kom­man­di­tist der W-KG teil­nahm. Ge­gen­stand die­ser Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen wa­ren u.a. die Sitz­ver­le­gun­gen der Ge­sell­schaft und der W-KG so­wie die Ab­be­ru­fung des Be­tei­lig­ten zu 1) als Ge­schäftsführer der Ge­sell­schaft und die Be­stel­lung des Be­tei­lig­ten zu 3) zum neuen Ge­schäftsführer. Die ent­spre­chen­den Ände­run­gen mel­dete der Be­tei­ligte zu 1) noch am 23.4.2010 zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter an.

Der Be­tei­ligte zu 2) be­an­stan­dete ge­genüber dem AG die Wirk­sam­keit der am 1.4.2010 er­folg­ten Be­schluss­fas­sun­gen und bat darum, von der Ein­tra­gung sei­nes Aus­schei­dens aus der W-KG ins Han­dels­re­gis­ter ab­zu­se­hen. Am 14.5.2010 er­hob der Be­tei­ligte zu 2) darüber hin­aus Klage u.a. ge­gen die Ge­sell­schaft und ge­gen die Be­tei­lig­ten zu 1) und 3), mit der er sich eben­falls u.a. ge­gen die Be­schluss­fas­sun­gen vom 1.4.2010 wandte.

Das AG wies die An­mel­dung vom 23.4.2010 mit dem an­ge­foch­te­nen Be­schluss zurück und führte zur Begründung aus, dass der der An­mel­dung zu Grunde lie­gende Be­schluss nicht wirk­sam sei. Mit sei­ner ge­gen den Be­schluss vom 23.4.2010 ge­rich­te­ten Be­schwerde macht der Be­tei­ligte zu 2) gel­tend, er habe die­ser Be­schluss­fas­sung in­so­weit nachträglich zu­ge­stimmt, als es die Ab­be­ru­fung des Be­tei­lig­ten zu 1) als Ge­schäftsführer der Ge­sell­schaft be­treffe. Die Be­schwerde hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Be­schwerde dem­je­ni­gen zu, der durch den Be­schluss in sei­nen Rech­ten be­einträch­tigt ist. Eine sol­che Be­einträch­ti­gung er­for­dert, dass die Ent­schei­dungs­for­mel des an­ge­foch­te­nen Be­schlus­ses in die Rechts­stel­lung des Be­schwer­deführers un­mit­tel­bar nach­tei­lig ein­greift. Dies ist hin­sicht­lich der zwi­schen den Be­tei­lig­ten strei­ti­gen Rechts­stel­lung des Be­tei­lig­ten zu 2) als Kom­man­di­tist der W-KG nicht der Fall.

Die Zurück­wei­sung der An­mel­dung vom 23.4.2010 stellt selbst für die W-KG eine al­len­falls mit­tel­bare, nämlich le­dig­lich über ihre Stel­lung als al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin der Ge­sell­schaft ver­mit­telte Be­einträch­ti­gung recht­lich ge­schütz­ter In­ter­es­sen dar. Da­mit liegt aber auch die ih­rer­seits wie­derum erst über die mutmaßli­che Be­tei­li­gung an der W-KG ver­mit­telte Be­trof­fen­heit des Be­tei­lig­ten zu 2) durch den an­ge­foch­te­nen Be­schluss außer­halb ei­ner die Be­schwer­de­be­fug­nis begründen­den un­mit­tel­ba­ren Rechts­be­trof­fen­heit.

Un­mit­tel­bare Rechts­fol­gen ent­fal­tet der an­ge­foch­tene Be­schluss dem­ge­genüber nur hin­sicht­lich der Ge­sell­schaft selbst so­wie hin­sicht­lich der Be­tei­lig­ten zu 1) und 3), da hier­durch der re­gis­ter­recht­li­che Voll­zug (§§ 15 HGB, 39 Abs. 1 GmbHG) ih­rer durch den Be­schluss vom 23.4.2010 berühr­ten Rechts­stel­lung als Ge­schäftsführer der Ge­sell­schaft ge­hin­dert wird.

Eine ab­wei­chende Be­ur­tei­lung hätte al­ler­dings dann in Be­tracht kom­men können, wenn der Be­tei­ligte zu 2) die Be­schwerde in sei­ner zwi­schen den Be­tei­lig­ten strei­ti­gen Ei­gen­schaft als ver­meint­li­cher Ge­schäftsführer der Ge­sell­schaft für die Ge­sell­schaft er­ho­ben hätte. Hier­von ist in­des nicht aus­zu­ge­hen, nach­dem be­reits die ent­spre­chende An­frage des AG, es möge mit­ge­teilt wer­den, in wel­cher Ei­gen­schaft der Be­tei­ligte zu 2) die Be­schwerde ein­ge­legt habe, un­be­ant­wor­tet ge­blie­ben ist. Da der Be­tei­ligte zu 2) an dem Ver­fah­ren des Re­gis­ter­ge­richts nicht als An­trag­stel­ler be­tei­ligt ge­we­sen ist, ist die Be­schwer­de­be­rech­ti­gung des Be­tei­lig­ten zu 2) schließlich auch nicht aus § 59 Abs. 2 FamFG eröff­net.

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