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OLG Frankfurt zur Buchpreisbindung und Unzulässigkeit einer Gutscheinaktion

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 17.7.2012 - 11 U 20/12

Das Gewähren ei­nes Gut­scheins über 5 € durch einen In­ter­net­buchhänd­ler ge­genüber dem End­kun­den stellt einen un­zulässi­gen Preis­nach­lass nach §§ 3, 5 Buch­preis­bin­dungsG dar. Dies gilt auch dann, wenn die 5 € vom in der An­zeige an­ge­ge­be­nen Be­trei­ber ei­nes On­line-Pay­ment-Sys­tems dem Buchhänd­ler rücker­stat­tet wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die be­klagte On­line-Buchhänd­le­rin hatte u.a. Bücher im An­ge­bot, die der Buch­preis­bin­dung un­ter­la­gen. In ei­ner Wer­be­ak­tion bot sie ih­ren Kun­den einen Preis­nach­lass auf den ge­bun­de­nen Buch­preis. Sie ermöglichte dem Kun­den, beim Kauf in­ner­halb des Ak­ti­ons­zeit­raums ab einem Min­dest­be­stell­wert von 20 € un­mit­tel­bar einen Gut­schein über 5 € ein­zulösen, mit der Folge, dass ge­genüber dem Kun­den eine um 5 € re­du­zierte Kauf­preis­for­de­rung durch den Kauf­ver­trag begründet wurde. Der Kunde hatte da­mit die Möglich­keit, Bücher un­ter­halb des ge­bun­de­nen Buch­prei­ses bei der Be­klag­ten zu be­zie­hen. Der durch den Gut­schein ein­geräumte Preis­nach­lass wurde al­ler­dings nicht von der Be­klag­ten selbst, son­dern von einem in der Wer­be­an­zeige ge­nann­ten Be­trei­ber ei­nes On­line-Pay­ment-Sys­tems gewährt.

Der Kläger ist ein Kon­kur­rent der Be­klag­ten. Er sah in der Gut­schein­ak­tion ein wett­be­werbs­wid­ri­ges Ver­hal­ten und ver­langte von der Be­klag­ten es zu un­ter­las­sen, der Buch­preis­bin­dung un­ter­lie­gende Bücher gem. §§ 3, 5 Buch­preis­bin­dungsG mit der oben ge­nann­ten be­wor­be­nen Möglich­keit ei­ner Gut­schein­einlösung zu ver­kau­fen.

Das LG gab dem An­trag des Klägers auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung statt. Das OLG bestätigte diese Ent­schei­dung wei­test­ge­hend.

Die Gründe:
Dem Kläger stand ein Un­ter­las­sungs­an­spruch ge­gen die Be­klagte zu, da das mit der An­zeige be­wor­bene Ver­hal­ten ge­gen die Vor­ga­ben der §§ 3, 5 Buch­preis­bin­dungsG ver­stieß.

Preis­nachlässe sind ihr nur im en­gen ge­setz­li­chen Rah­men gem. § 7 Buch­preis­bin­dungsG ge­stat­tet. Im Um­kehr­schluss zu den dort ge­nann­ten Aus­nah­men ist die Gewährung von Preis­nachlässen in dort nicht auf­geführ­ten Fällen un­zulässig. Ein un­zulässi­ger Preis­nach­lass wird da­bei nicht nur gewährt, wenn ein Buch dem Letzt­ver­brau­cher zu einem an­de­ren als dem nach dem Buch­preis­bin­dungsG zulässi­gen Preis über­las­sen wird. Ein Nach­lass ist auch dann an­zu­neh­men, wenn dem Kun­den ge­kop­pelt mit dem Buch­kauf ein Vor­teil gewährt wird, der den Er­werb für ihn wirt­schaft­lich güns­ti­ger er­schei­nen lässt. Ins­be­son­dere die Gewährung ei­nes Gut­scheins über einen kon­kret be­nann­ten Be­trag, der beim Kauf auf den Preis an­ge­rech­net wird, stellt sich als (un­zulässi­ger) Preis­nach­lass dar. Und so lag der Fall auch hier.

Der Kunde hatte die Möglich­keit, Bücher un­ter­halb des ge­bun­de­nen Buch­prei­ses bei der Be­klag­ten zu be­zie­hen. Das be­wor­bene Ver­hal­ten führte so­mit dazu, dass der Kunde die Ent­schei­dung, bei wel­cher Buch­hand­lung er ein Buch be­zieht, am Preis aus­rich­ten konnte - und es bei le­bens­na­her Be­trach­tung auch in vie­len Fällen auch ge­tan ha­ben wird. Da­mit begründete die streit­ge­genständ­li­che Wer­bung ein Ele­ment des Preis­wett­be­werbs zwi­schen den Buch­hand­lun­gen, das ge­rade durch die Einführung der Buch­preis­bin­dung ver­hin­dert wer­den sollte, da an­dern­falls ein Ni­veau­ver­lust zu befürch­ten war. Zweck der Preis­bin­dung ist in­so­weit die Si­che­rung ei­nes leis­tungsfähi­gen Mark­tes für Ver­lag­ser­zeug­nisse und die Förde­rung des Buchs als Kul­tur­gut.

Un­er­heb­lich war, dass der Preis­nach­lass in die­sem Fall nicht von der Kläge­rin selbst, son­dern vom Be­trei­ber ei­nes On­line-Pay­ment-Sys­tems gewährt wor­den war. Schließlich stellte sich die Zah­lung des Drit­ten bei le­bens­na­her Be­trach­tung nicht in vol­ler Höhe al­lein als al­tru­is­ti­sche Zah­lung für ihn un­be­kannte Kun­den dar, son­dern einen Ent­gel­tan­teil für die ihm mit der streit­ge­genständ­li­chen An­zeige ein­geräumte Wer­bemöglich­keit. Der Be­trei­ber des On­line-Pay­ment-Sys­tems er­langte durch die Gut­schein­ak­tion einen geld­wer­ten Wer­be­ef­fekt.

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