Die beklagte Online-Buchhändlerin hatte u.a. Bücher im Angebot, die der Buchpreisbindung unterlagen. In einer Werbeaktion bot sie ihren Kunden einen Preisnachlass auf den gebundenen Buchpreis. Sie ermöglichte dem Kunden, beim Kauf innerhalb des Aktionszeitraums ab einem Mindestbestellwert von 20 € unmittelbar einen Gutschein über 5 € einzulösen, mit der Folge, dass gegenüber dem Kunden eine um 5 € reduzierte Kaufpreisforderung durch den Kaufvertrag begründet wurde. Der Kunde hatte damit die Möglichkeit, Bücher unterhalb des gebundenen Buchpreises bei der Beklagten zu beziehen. Der durch den Gutschein eingeräumte Preisnachlass wurde allerdings nicht von der Beklagten selbst, sondern von einem in der Werbeanzeige genannten Betreiber eines Online-Payment-Systems gewährt.
Der Kläger ist ein Konkurrent der Beklagten. Er sah in der Gutscheinaktion ein wettbewerbswidriges Verhalten und verlangte von der Beklagten es zu unterlassen, der Buchpreisbindung unterliegende Bücher gem. §§ 3, 5 BuchpreisbindungsG mit der oben genannten beworbenen Möglichkeit einer Gutscheineinlösung zu verkaufen.
Das LG gab dem Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt. Das OLG bestätigte diese Entscheidung weitestgehend.
Die Gründe:
Dem Kläger stand ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, da das mit der Anzeige beworbene Verhalten gegen die Vorgaben der §§ 3, 5 BuchpreisbindungsG verstieß.
Preisnachlässe sind ihr nur im engen gesetzlichen Rahmen gem. § 7 BuchpreisbindungsG gestattet. Im Umkehrschluss zu den dort genannten Ausnahmen ist die Gewährung von Preisnachlässen in dort nicht aufgeführten Fällen unzulässig. Ein unzulässiger Preisnachlass wird dabei nicht nur gewährt, wenn ein Buch dem Letztverbraucher zu einem anderen als dem nach dem BuchpreisbindungsG zulässigen Preis überlassen wird. Ein Nachlass ist auch dann anzunehmen, wenn dem Kunden gekoppelt mit dem Buchkauf ein Vorteil gewährt wird, der den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lässt. Insbesondere die Gewährung eines Gutscheins über einen konkret benannten Betrag, der beim Kauf auf den Preis angerechnet wird, stellt sich als (unzulässiger) Preisnachlass dar. Und so lag der Fall auch hier.
Der Kunde hatte die Möglichkeit, Bücher unterhalb des gebundenen Buchpreises bei der Beklagten zu beziehen. Das beworbene Verhalten führte somit dazu, dass der Kunde die Entscheidung, bei welcher Buchhandlung er ein Buch bezieht, am Preis ausrichten konnte - und es bei lebensnaher Betrachtung auch in vielen Fällen auch getan haben wird. Damit begründete die streitgegenständliche Werbung ein Element des Preiswettbewerbs zwischen den Buchhandlungen, das gerade durch die Einführung der Buchpreisbindung verhindert werden sollte, da andernfalls ein Niveauverlust zu befürchten war. Zweck der Preisbindung ist insoweit die Sicherung eines leistungsfähigen Marktes für Verlagserzeugnisse und die Förderung des Buchs als Kulturgut.
Unerheblich war, dass der Preisnachlass in diesem Fall nicht von der Klägerin selbst, sondern vom Betreiber eines Online-Payment-Systems gewährt worden war. Schließlich stellte sich die Zahlung des Dritten bei lebensnaher Betrachtung nicht in voller Höhe allein als altruistische Zahlung für ihn unbekannte Kunden dar, sondern einen Entgeltanteil für die ihm mit der streitgegenständlichen Anzeige eingeräumte Werbemöglichkeit. Der Betreiber des Online-Payment-Systems erlangte durch die Gutscheinaktion einen geldwerten Werbeeffekt.
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