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OLG Frankfurt zur Berechnung der Schadensersatzleistung bei anrechenbaren Steuervorteilen

OLG Frankfurt a.M. 23.1.2012, 23 U 114/10

Zwar bleibt eine An­rech­nung von Steu­er­vor­tei­len im Wege der Vor­teils­aus­glei­chung im Grund­satz dann außer Be­tracht, wenn die Rück­ab­wick­lung des Er­werbs ih­rer­seits zu ei­ner Be­steue­rung führt, die dem Ge­schädig­ten die er­ziel­ten Steu­er­vor­teile wie­der nimmt. Et­was an­de­res gilt aber dann, wenn der Schädi­ger Umstände dar­legt, auf de­ren Grund­lage dem Ge­schädig­ten auch un­ter Berück­sich­ti­gung der Steu­er­bar­keit der Er­satz­leis­tung außer­gewöhn­lich hohe Steu­er­vor­teile ver­blei­ben oder er gar Ver­lust­zu­wei­sun­gen er­hal­ten hat, die über seine Ein­la­ge­leis­tun­gen hin­aus­ge­hen.

Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte die Be­klagte auf Zah­lung von Scha­dens­er­satz und Fest­stel­lung we­gen ei­ner an­geb­lich feh­ler­haf­ten Be­ra­tung im Zu­sam­men­hang mit sei­ner Be­tei­li­gung an der sog. VIP ME­DI­EN­FONDS 2 GmbH & Co. KG (VIP 2) in An­spruch ge­nom­men. Das LG gab der Klage teil­weise statt und ver­ur­teilte die Be­klagte zur Rück­zah­lung der Ein­lage zzgl. Agio nebst Ver­zugs­zin­sen Zug-um-Zug ge­gen Über­tra­gung der Be­tei­li­gung. Das ge­richt war der An­sicht, dass Steu­er­vor­teile nicht im Wege der Vor­teils­aus­glei­chung in An­satz zu brin­gen seien, da die Scha­dens­er­satz­leis­tung selbst zu ver­steu­ern sei.

Die Be­klagte war der An­sicht, der Kläger müsse sich die ge­zo­ge­nen Steu­er­vor­teile an­rech­nen las­sen. Dass die nach Ab­zug der Steu­er­vor­teile ver­blei­bende Scha­dens­er­satz­leis­tung zu ver­steu­ern sei, sei ein zukünf­ti­ger Nach­teil, den der Kläger über einen Fest­stel­lungs­an­trag ab­fan­gen könne, der aber für die Be­rech­nung des Zah­lungs­an­trags außer Be­tracht zu blei­ben habe.

Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten hob das OLG das erst­in­stanz­li­che Ur­teil dies­bezüglich auf und wies die Klage in­so­weit ab. Im Übri­gen blieb die Be­ru­fung al­ler­dings er­folg­los. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Gründe:
Das LG hatte zwar zu Recht die Be­klagte dem Grunde nach für scha­dens­er­satz­pflich­tig ge­hal­ten. Da­nach steht dem Kläger im Zu­sam­men­hang mit sei­ner Zeich­nung ei­ner Kom­man­dit­be­tei­li­gung an VIP 2 gem. § 280 Abs. 1 BGB ein Scha­dens­er­satz­an­spruch we­gen der Ver­let­zung ei­ner Aufklärungs­pflicht aus einem Be­ra­tungs­ver­trag zu. Die­ser An­spruch war auch nicht verjährt. Al­ler­dings war eine An­rech­nung von Steu­er­vor­tei­len - ent­ge­gen der An­sicht des LG - aus­nahms­weise an­ge­zeigt.

Der Um­fang des dem Kläger von der Be­klag­ten ge­schul­de­ten Scha­dens­er­sat­zes er­gab sich aus § 249 BGB. Der Ge­schädigte kann von der Be­klag­ten ver­lan­gen, so ge­stellt zu wer­den, als hätte er die Be­tei­li­gung nicht ge­zeich­net, was grundsätz­lich zur Folge hat, dass der Kläger An­spruch auf Rücker­stat­tung der von ihm ge­leis­te­ten Bar­ein­lage nebst Agio hat Zug um Zug ge­gen Über­tra­gung der Be­tei­li­gung, also Ab­gabe al­ler Erklärun­gen, die zur Über­tra­gung er­for­der­lich sind. Eine An­rech­nung von Steu­er­vor­tei­len im Wege der Vor­teils­aus­glei­chung muss auch im Grund­satz dann außer Be­tracht bleibt, wenn die Rück­ab­wick­lung des Er­werbs ih­rer­seits zu ei­ner Be­steue­rung führt, die dem Ge­schädig­ten die er­ziel­ten Steu­er­vor­teile wie­der nimmt.

Et­was an­de­res gilt al­ler­dings nach BGH-Recht­spre­chung dann, wenn der Schädi­ger Umstände dar­legt, auf de­ren Grund­lage dem Ge­schädig­ten auch un­ter Berück­sich­ti­gung der Steu­er­bar­keit der Er­satz­leis­tung außer­gewöhn­lich hohe Steu­er­vor­teile ver­blei­ben oder er gar Ver­lust­zu­wei­sun­gen er­hal­ten hat, die über seine Ein­la­ge­leis­tun­gen hin­aus­ge­hen. So lag der Fall - ent­ge­gen der Wer­tung des LG - letzt­lich bei VIP 2 (s. BGH-Urt.v. 29.8.2011 - Az.: 23 U 76/10). Auf­grund der Kon­struk­tion des Fonds er­hielt der An­le­ger für 2002 eine Ver­lust­zu­wei­sung, die selbst nach der Kor­rek­tur durch das Fi­nanz­amt noch ca. 92,02% der No­mi­nal­ein­lage be­trug, während als An­la­ge­be­trag nur 55% der Ein­lage zzgl. 3% Agio zu leis­ten wa­ren.

Im vor­lie­gen­den Fall stan­den so­mit anfäng­li­che Ver­lust­zu­wei­sun­gen von 23.004 € ei­ner tatsäch­li­chen Ein­la­ge­leis­tung von nur 14.500 € incl. Agio ge­genüber. Da­mit lag ge­rade der Fall vor, dem­zu­folge nach der BGH-Recht­spre­chung von außer­gewöhn­li­chen Vor­tei­len aus­zu­ge­hen ist. Dies ist auch kon­se­quent, be­ruht die BGH-Recht­spre­chung, die die nach scha­dens­recht­li­chen Rechts­grundsätzen an sich an­er­kannte Vor­teils­aus­glei­chung un­ter Prak­ti­ka­bi­litäts- und Bil­lig­keits­ge­sichts­punk­ten für den Re­gel­fall aus­schal­tet, doch auf der Grund­an­nahme, dass die das zu ver­steu­ernde Ein­kom­men sen­ken­den Ver­lust­zu­wei­sun­gen und die das zu ver­steu­ernde Ein­kom­men erhöhende Scha­dens­er­satz­leis­tung sich in etwa die Waage hal­ten.

Über­schrei­ten die Ver­lust­zu­wei­sun­gen be­zo­gen auf den An­la­ge­be­trag die 100%-Grenze, ist diese Grund­an­nahme er­schüttert. Da­mit be­ste­hen "An­halts­punkte" für et­waige dem An­le­ger ab­wei­chend vom Re­gel­fall bil­li­ger­weise auf die Ent­schädi­gungs­leis­tung an­zu­rech­nende außer­gewöhn­li­che Steu­er­vor­teile. Hieran ändert sich auch nichts da­durch, dass vor­lie­gend in­folge von Ge­winn­zu­wei­sun­gen späte­rer Jahre die anfäng­li­che Ver­lust­zu­wei­sung nachträglich re­la­ti­viert und auf einen Be­trag gedrückt wur­den, der nicht mehr ober­halb des An­la­ge­be­tra­ges (incl. Agio), son­dern zwi­schen Bar­ein­lage und An­la­ge­be­trag (incl. Agio) lag.

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