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OLG Frankfurt a.M. zu den Anforderungen an eine Mahnung hinsichtlich eines Verbraucherdarlehens

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 19.11.2012 - 23 U 68/12

Eine Mah­nung kann zwar mit der die Fällig­keit begründen­den Hand­lung ver­bun­den wer­den und des­we­gen auch in ei­ner Rech­nung ent­hal­ten sein. Da­bei han­delt es sich je­doch nach BGH-Recht­spre­chung ex­pli­zit um Aus­nah­mefälle, wes­halb etwa die bloße Mit­tei­lung (hier bzgl. der Kündi­gung ei­nes Dar­le­hens­ver­tra­ges), die For­de­rung sei nun fällig, keine Mah­nung dar­stellt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im Jahr 2003 mit ih­rem da­ma­li­gen Ehe­mann bei der be­klag­ten Bank einen Dar­le­hens­ver­trag ab­ge­schlos­sen. Nach Zah­lungs­engpässen sei­tens der Kläge­rin kündigte die Be­klagte den Ver­trag am 2.7.2004 mit fol­gen­dem Wort­laut: "Gemäß Nr. 4 der Kre­dit­be­din­gun­gen kündi­gen wir hier­mit Ih­ren Kre­dit. Da­mit sind ins­ge­samt 29.528 € zur so­for­ti­gen Zah­lung fällig. Auf die­sen Be­trag wer­den künf­tig Ver­zugs­zin­sen be­rech­net." Hin­sicht­lich der Zah­lungsrückstände über­mit­telte die Be­klagte später ent­spre­chende Da­ten an die SCHUFA. Die Kläge­rin ver­langte von der Be­klag­ten, die SCHUFA-Mit­tei­lun­gen über nicht ver­trags­gemäßes Ver­hal­ten zu wi­der­ru­fen. Dem kam die Be­klagte al­ler­dings nicht nach.

Das LG wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Kläge­rin kei­nen An­spruch ge­gen die Be­klagte auf Wi­der­ruf der SCHUFA-Mel­dun­gen nach § 823 Abs. 1, 1104 BGB habe, da die Mel­dun­gen nicht un­zulässig seien und die Kläge­rin nicht in ih­rem all­ge­mei­nen Persönlich­keits­recht ver­letz­ten. Die re­gelmäßige Verjährung des An­spruchs der Be­klag­ten ge­gen die Kläge­rin nach § 195 BGB sei wirk­sam gem. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. ge­hemmt wor­den. Die Kläge­rin habe sich mit der Rück­zah­lung gem. § 286 BGB in Ver­zug be­fun­den, der mit dem Kündi­gungs­schrei­ben vom 2.7.2004 begründet wor­den sei. Die Kündi­gung habe ne­ben der Fällig­stel­lung eine wirk­same Mah­nung ent­hal­ten, die in der Auf­for­de­rung zur so­for­ti­gen Zah­lung ge­le­gen habe. Eine Frist­set­zung für die Leis­tung sei nicht not­wen­dig ge­we­sen.

Auf die Be­ru­fung der Kläge­rin hob das OLG das Ur­teil auf und gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das LG hatte zu Un­recht den gel­tend ge­mach­ten An­spruch der Kläge­rin ge­gen die Be­klagte auf Wi­der­ruf der SCHUFA-Mit­tei­lun­gen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Nr. 2, 35 BDSG bzw. der ent­spre­chen­den An­wen­dung der §§ 12, 823, 1004 BGB, 28, 35 BDSG ver­neint.

Die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen auf Be­sei­ti­gung der durch die un­zulässige Da­tenüber­mitt­lung der Be­klag­ten ent­stan­de­nen Störung bei der Kläge­rin la­gen vor. Da das Dar­le­hen im Jahr 2004 durch Kündi­gung der Be­klag­ten vom 2.7.2004 fällig ge­stellt wor­den war, verjähr­ten ihre dar­aus ab­ge­lei­te­ten For­de­run­gen nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ab­lauf des Jah­res 2007. Man­gels Ver­zugs der Kläge­rin lag der Hem­mungs­tat­be­stand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. ge­rade nicht vor. In­fol­ge­des­sen stellte die Veröff­ent­li­chung von Ne­ga­tiv­da­ten durch die SCHUFA auf­grund Über­mitt­lung durch die Be­klagte eine Ver­let­zung schutzwürdi­ger In­ter­es­sen nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG dar, die auch bei der ge­bo­te­nen Abwägung ge­genüber dem In­ter­esse der Si­cher­heit des Kre­dit­sys­tems den Wi­der­rufs­an­spruch der Kläge­rin ge­gen die Be­klagte recht­fer­tigte.

Ent­ge­gen der An­sicht des LG hatte das Kündi­gungs­schrei­ben vom 2.7.2004 keine wirk­same Mah­nung ent­hal­ten. Eine Mah­nung ist die an den Schuld­ner ge­rich­tete Auf­for­de­rung des Gläubi­gers, die ge­schul­dete Leis­tung zu er­brin­gen. Eine Mah­nung kann zwar mit der die Fällig­keit begründen­den Hand­lung ver­bun­den wer­den und des­we­gen auch in ei­ner Rech­nung ent­hal­ten sein. Da­bei han­delt es sich je­doch nach BGH-Recht­spre­chung ex­pli­zit um Aus­nah­mefälle. So stellt etwa die bloße Mit­tei­lung, die For­de­rung sei nun fällig, keine Mah­nung dar.

Wen­det man diese Grundsätze des BGH im vor­lie­gen­den Fall an, so liegt nach dem maßgeb­li­chen Empfänger­ho­ri­zont der Kre­dit­neh­me­rin die Be­ur­tei­lung der hier maßgeb­li­chen Pas­sage als bloße Ge­samtfällig­stel­lung des Dar­le­hens ohne da­mit zu­gleich er­folgte Mah­nung er­heb­lich näher als die ge­gen­tei­lige An­nahme ei­ner Mah­nung. Eine un­zwei­deu­tige, gar un­miss­verständ­li­che Zah­lungs­auf­for­de­rung an die Kläge­rin war so­mit noch nicht er­folgt. Erst recht nicht un­ter Berück­sich­ti­gung des Ge­sichts­punkts des Ver­brau­cher­schut­zes, der ge­rade bei einem Ver­brau­cher­dar­le­hen Gel­tung be­an­spru­chen kann. Auch der Hin­weis auf die Be­rech­nung von künf­ti­gen Ver­zugs­zin­sen konnte vor die­sem Hin­ter­grund nicht mit ei­ner un­zwei­deu­ti­gen oder un­miss­verständ­li­chen kon­kre­ten Zah­lungs­auf­for­de­rung an die Ver­brau­cher­dar­le­hens­neh­me­rin i.S. ei­ner Mah­nung nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB gemäß den aus­geführ­ten An­for­de­run­gen gleich­ge­setzt wer­den.

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