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OLG Frankfurt a.M.: Auch Arzneimittelwerbung ohne Namensnennung kann unzulässig sein

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 6.9.2012, 6 U 143/11

Wenn in ei­ner Wer­be­aus­sage (hier: On­line-Wer­bung) keine be­stimm­ten Arz­nei­mit­tel­na­men ge­nannt wer­den, kann zwar nicht ohne Wei­te­res da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Le­ser die Wer­bung mit einem be­stimm­ten Arz­nei­mit­tel in Ver­bin­dung brin­gen. Ein ebenso un­zulässi­ger mit­tel­ba­rer Pro­dukt­be­zug liegt aber dann vor, wenn die ein­schlägi­gen Ver­kehrs­kreise der An­zeige auf­grund sons­ti­ger Umstände ent­neh­men können, dass für be­stimmte ein­zelne Arz­nei­mit­tel ge­wor­ben wer­den soll.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte ist ein be­kann­tes Pharma-Un­ter­neh­men, de­ren Toch­ter­ge­sell­schaft das ver­schrei­bungs­pflich­tige Kon­tra­zep­ti­vum "Pink Luna" ver­treibt. Die Be­klagte hat un­ter der Do­main liebe-ist-pink.de eine In­ter­net­seite veröff­ent­licht, die In­for­ma­tio­nen zur Empfäng­nis­verhütung und na­ment­lich zur Verhütung mit­tels der sog. "An­ti­ba­by­pille" enthält. Auf der Seite wurde u.a. eine Ver­lo­sung be­wor­ben, als de­ren Ge­winn "10 € Mu­sik - Down­load - Gut­scheine", ein­zulösen im In­ter­net­por­tal "Mu­sicstar", aus­ge­lobt wur­den. Fer­ner be­stand die Möglich­keit, diese Gut­scheine als Be­stand­teile ei­nes sog. "Pink Pack", be­ste­hend aus einem Schminktäschchen, einem Pil­len-Blis­ter-Etui und an­de­ren Uten­si­lien, über den Frau­en­arzt zu be­zie­hen.

Der Kläger ist ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein, zu des­sen sat­zungs­gemäßen Auf­ga­ben die Wah­rung der ge­werb­li­chen In­ter­es­sen sei­ner Mit­glie­der gehört. Er sah einen un­zulässi­gen werb­li­chen Zu­sam­men­hang der In­ter­net­seite mit der von der Toch­ter­ge­sell­schaft der Be­klag­ten ver­trie­be­nen An­ti­ba­by­pille "Pink Luna". Er hielt die Aus­lo­bung der Mu­sik­gut­scheine für eine bei der Pu­bli­kums­wer­bung von Arz­nei­mit­teln ver­bo­tene Wert­re­klame.

Das LG gab der Un­ter­las­sungs­klage statt. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten blieb vor dem OLG er­folg­los. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Dem Kläger stan­den die Un­ter­las­sungs­an­sprüche hin­sicht­lich der Be­wer­bung des ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­tels "Pink Luna" so­wie der Aus­lo­bung, Gewährung bzw. Ver­lo­sung von Gut­schei­nen zum Down­load von Mu­sikstücken, wie in der In­ter­net-Präsen­ta­tion ge­sche­hen, zu. Die An­sprüche er­ga­ben sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m §§ 10 Abs. 1, 7, 11 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 13 HWG.

Der In­ter­net-Auf­tritt der Be­klag­ten war pro­dukt­be­zo­gene Wer­bung für das von ih­rem Toch­ter­un­ter­neh­men ver­trie­bene ver­schrei­bungs­pflich­tige Verhütungs­mit­tel "Pink Luna". Wenn in ei­ner Wer­be­aus­sage keine be­stimm­ten Arz­nei­mit­tel­na­men ge­nannt wer­den, kann zwar nicht ohne Wei­te­res da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Le­ser der Wer­be­aus­sage gleich­wohl die Wer­bung für ein be­stimm­tes Arz­nei­mit­tel ent­neh­men. Ein ebenso un­zulässi­ger mit­tel­ba­rer Pro­dukt­be­zug liegt aber dann vor, wenn die an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­kreise der An­zeige auf­grund sons­ti­ger Umstände, wie etwa der An­gabe des In­di­ka­ti­ons­ge­biets oder ih­rer Kennt­nisse der Markt­verhält­nisse, ent­neh­men können, es solle für be­stimmte ein­zelne Arz­nei­mit­tel ge­wor­ben wer­den, selbst wenn de­ren Be­zeich­nung nicht ausdrück­lich ge­nannt ist.

Maßgeb­lich sind die Umstände des Ein­zel­fal­les. Rück­schlüsse können sich aus der Ge­stal­tung der Wer­bung, aus dem Zu­sam­men­hang, in dem sie steht, aus dem Na­men des wer­ben­den Un­ter­neh­mens, aber auch aus in­halt­li­chen Hin­wei­sen - wie etwa der Be­schrei­bung ei­nes In­di­ka­ti­ons­ge­biets - er­ge­ben. In­fol­ge­des­sen hatte das LG zu Recht an­ge­nom­men, dass sich die Präsen­ta­tion vor al­lem an junge Frauen und Mädchen im Tee­na­ge­ral­ter rich­tete und in ers­ter Li­nie Fra­gen der Schwan­ger­schafts­verhütung durch Ein­nahme der sog. "Pille" be­han­delt. Das "An­wen­dungs­ge­biet" war so­mit hin­rei­chend klar um­ris­sen, auch wenn da­ne­ben noch an­dere Me­tho­den der Schwan­ger­schafts­verhütung an­ge­spro­chen wur­den.

Es ist für die mit­tel­bare Ab­satz­wer­bung grundsätz­lich un­er­heb­lich, ob das be­wor­bene Me­di­ka­ment in der Präsen­ta­tion für den Pa­ti­en­ten iden­ti­fi­zier­bar ist oder ob er dazu der Mit­hilfe des Arz­tes oder Apo­the­kers be­darf. Im vor­lie­gen­den Fall rich­tete sich die Wer­bung auch an Frauen und Mädchen, die das Pro­dukt schon kann­ten und auf­grund der Ge­stal­tung der In­ter­net-Präsen­ta­tion un­mit­tel­bar einen Be­zug zu dem Pro­dukt "Pink Luna" her­stell­ten. So­mit war es un­er­heb­lich, dass die Farbe "Pink" im In­ter­net­auf­tritt an kei­ner Stelle un­mit­tel­bar mit einem Arz­nei­mit­tel in Ver­bin­dung ge­bracht wurde.

Letzt­lich stell­ten die auf der an­ge­grif­fe­nen In­ter­net-Seite aus­ge­lob­ten Mu­sic-Down­load Gut­scheine, die als Be­stand­teil des "Pink Packs" über die an der Wer­be­ak­tion be­tei­lig­ten Frauenärzte gewährt wur­den, eine un­zulässige Wert­re­klame (§ 7 Abs. 1 HWG) dar. Auf die Frage, wie hoch die Ge­winn­chan­cen sind und ob die von den Teil­neh­mer(in­nen) der Ver­lo­sung er­be­te­nen persönli­chen In­for­ma­tio­nen einen wirt­schaft­li­chen Wert für die Be­klagte dar­stel­len, kam es nicht an. Diese Frage hätte nur dann Be­deu­tung, wenn sich die mit der Ver­lo­sung ver­bun­dene Um­frage an Fach­kreise ge­rich­tet hätte, weil dort alea­to­ri­sche Wer­bung in den von § 7 HWG ge­setz­ten Gren­zen er­laubt ist.

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