Das Verfahren betrifft den Rechtsstreit der Firma Apple Inc., USA, gegen die Samsung Electronics GmbH, Schwalbach, und die Samsung Electronics Co. Ltd., Südkorea. Apple wehrt sich gegen die Einführung des Samsung-Tablet-PCs auf dem deutschen und europäischen Markt.
+++ I 20 U 175/11 +++
Das LG untersagte der deutschen Tochter der südkoreanischen Samsung-Muttergesellschaft, das "Galaxy Tab 10.1" in der EU herzustellen, einzuführen oder in Verkehr zu bringen. Der Muttergesellschaft wurde dies für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verboten. Hinsichtlich der südkoreanischen Mutter scheide ein europaweites Verbot aus, weil insoweit keine internationale Zuständigkeit des LG gegeben sei. Apple Inc. habe - was insoweit für eine Zuständigkeit des LG erforderlich gewesen wäre - nicht glaubhaft machen können, dass die deutsche Tochter im Namen der Muttergesellschaft handele.
Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Samsung erstrebt eine Aufhebung des Verbots und Apple Inc. eine europaweite Geltung des Verbots auch gegenüber der südkoreanischen Muttergesellschaft.
+++ I 20 U 126/11 +++
In diesem Verfahren wies das LG ferner einen Antrag der Apple Inc. zurück, den Vertrieb des "Galaxy Tab 8.9" in der EU zu verbieten. Das LG ging davon aus, dass eine erneute Unterlassungsanordnung nicht erforderlich sei, weil die Anordnung aus dem Urteil im Verfahren I 20 U 175/11 auch den kleineren Tablet-PC erfasse. Gegen diese Entscheidung legte die Firma Apple Inc. sofortige Beschwerde.
Das OLG entschied nun, dass der Vertrieb der beiden angegriffenen Tablet-Modelle in Deutschland unzulässig ist.
Die Gründe:
Der Vertrieb des "Galaxy Tab 10.1" verstößt gegen das UWG, weil das Samsung-Modell das Apple-Tablet "iPad" in unlauterer Weise nachahmt (§ 4 Nr. 9 b) UWG). Samsung nutzt das herausragende Ansehen und den Prestigewert des "iPads" unlauter aus.
Hingegen hat Samsung nicht das von Apple eingetragene Geschmacksmuster verletzt. Hinsichtlich des Geschmacksmusterbegehrens ist - entgegen der Auffassung des LG - auch bzgl. der Samsung-Mutter in Südkorea eine gemeinschaftsweite gerichtliche Zuständigkeit anzunehmen. Die deutsche Samsung-Tochter ist als "Niederlassung" der Samsung-Mutter anzusehen. An der Bezeichnung der deutschen Tochter als "Vertriebsniederlassung" im Internet muss sich Samsung Südkorea festhalten lassen.
Jedoch ist der Schutzbereich des Apple-Geschmacksmusters eingeschränkt. So weist eine ältere US-Patentanmeldung, das sog. "Ozolins-Design", das von einem anderen Unternehmen für einen Flachbildschirm beantragt worden ist, bereits einen rahmenlosen Flachbildschirm auf. Im Übrigen unterscheidet sich das "Galaxy Tab 10.1" ausreichend deutlich von dem von Apple angemeldeten Geschmacksmuster. So besteht das angemeldete Geschmacksmuster ästhetisch wahrnehmbar aus zwei Bauteilen, einer Schale und einer sie abdeckenden Frontseite. Das "Galaxy Tab 10.1" ist hingegen dreiteilig aufgebaut, es besteht aus einer Vorderseite, einer Rückseite und aus einem verklammernden Rahmen.
Da der Anwendungsbereich des UWG anders als der Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz auf Deutschland beschränkt ist, gilt das Verbot lediglich für das Bundesgebiet. Hinsichtlich des "Galaxy Tab 8.9" war der Auffassung des LG zu folgen, wonach die im Hinblick auf das "Galaxy Tab 10.1" ergangene Anordnung auch das "Galaxy Tab. 8.9" erfasst.
Hintergrund:
Die Entscheidung betrifft nicht das Nachfolgemodell "Galaxy Tab 10.1 N". Hinsichtlich dieses Models hat das LG bereits mündlich verhandelt und wird am 9.2.2012 eine Entscheidung treffen (Az. 14c O 292/11).