deen

Aktuelles

OLG Düsseldorf: Kommunale Holding-Gesellschaften müssen nicht immer paritätisch besetzten Aufsichtsrat bilden

Urteil des OLG Düsseldorf vom 4.7.2013 - I-26 W 13/08 (AktE)

Die Bie­le­fel­der Be­tei­li­gungs- und Vermögens­ver­wal­tungs-GmbH (BBVG) muss kei­nen Auf­sichts­rat nach den Vor­schrif­ten des Mit­be­stim­mungs­ge­set­zes bil­den. Sie ist zwar als herr­schen­des Un­ter­neh­men ein­zu­stu­fen, er­teilt je­doch keine Wei­sun­gen und übt auch keine Lei­tungs­macht aus, was die ge­setz­li­che Ver­mu­tung, dass bei ei­ner der­ar­ti­gen Un­ter­neh­mens­struk­tur die Un­ter­neh­men einen "von oben geführ­ten" Kon­zern bil­de­ten, wi­der­legt.

Der Sach­ver­halt:
Die Bie­le­fel­der Be­tei­li­gungs- und Vermögens­ver­wal­tungs-GmbH (BBVG) hält sämt­li­che An­teile der Stadt­werke Bie­le­feld GmbH, verfügt aber nur über sechs ei­gene Mit­ar­bei­ter. Der Be­triebs­rat war der An­sicht, dass die mehr als 2.000 Mit­ar­bei­ter der Stadt­werke der BBVG als herr­schen­dem Un­ter­neh­men zu­zu­rech­nen seien. Ei­gent­li­che Ent­schei­dungsträge­rin bei bei­den Ge­sell­schaf­ten sei die Stadt Bie­le­feld. Da diese aber als Körper­schaft des öff­ent­li­chen Rechts nach den ak­ti­en­recht­li­chen Vor­schrif­ten nicht mit­be­stim­mungs­pflich­tig sei, müsse der pa­ritätisch be­setzte Auf­sichts­rat "eine Ebene tie­fer", nämlich bei der BBVG an­ge­sie­delt wer­den.

Durch die so­mit ge­bo­tene Berück­sich­ti­gung der Mit­ar­bei­ter der Stadt­werke er­rei­che die BBVG eine Ar­beit­neh­mer­zahl, bei der ein je zur Hälfte aus Ar­beit­neh­mer- und Ar­beit­ge­ber­ver­tre­tern be­ste­hen­der Auf­sichts­rat ge­bil­det wer­den müsse. Die BBVG wandte da­ge­gen ein, dass sie als Hol­ding- oder Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft kei­ner­lei Lei­tungs­macht über die Stadt­werke ausübe.

Das LG wies den An­trag auf Bil­dung ei­nes pa­ritätisch be­setz­ten Auf­sichts­ra­tes bei der BBVG zurück. Die hier­ge­gen ge­rich­tete so­for­tige Be­schwerde blieb vor dem OLG er­folg­los. Die Ent­schei­dung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die BBVG muss kei­nen Auf­sichts­rat nach den Vor­schrif­ten des Mit­be­stim­mungs­ge­set­zes bil­den.

Nach dem Er­geb­nis der Be­weis­auf­nahme und der Ver­neh­mung von sechs Zeu­gen und des Ge­schäftsführers der BBVG stand zur Über­zeu­gung des Ge­richts fest, dass die BBVG zwar als herr­schen­des Un­ter­neh­men ein­zu­stu­fen ist, je­doch we­der sie noch die Stadt Bie­le­feld den Stadt­wer­ken Bie­le­feld GmbH ge­genüber Wei­sun­gen er­teilt und Lei­tungs­macht ausübt. Die ge­setz­li­che Ver­mu­tung, dass bei ei­ner der­ar­ti­gen Un­ter­neh­mens­struk­tur die Un­ter­neh­men einen "von oben geführ­ten" Kon­zern bil­de­ten, war des­halb nach Auf­fas­sung des Se­nats wi­der­legt. In­fol­ge­des­sen wird die zur Bil­dung ei­nes pa­ritätisch be­setz­ten Auf­sichts­rats not­wen­dige Be­schäftig­ten­zahl bei der BBVG nicht er­reicht.

nach oben