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OLG Düsseldorf: Bestätigung der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Renditen für Gas- und Stromnetz

Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.4.2013 - VI-3 Kart 33/08(V) u.a.

Der 3. Kar­tell­se­nat hat die von der Bun­des­netz­agen­tur ge­trof­fene Fest­le­gung der Sätze, mit de­nen Gas- und Strom-Netz­be­trei­ber für den Zeit­raum von 2009 bis 2013 ihr in die Netz­struk­tur in­ves­tier­tes Ei­gen­ka­pi­tal rech­ne­ri­sch ver­zin­sen dürfen, bestätigt. Diese Zinssätze wer­den von den Be­trei­bern als Netz­kos­ten ver­an­schlagt, den Ver­sor­gern in Rech­nung ge­stellt und von die­sen schließlich an die End­ver­brau­cher wei­ter­ge­ge­ben.

Der Sach­ver­halt:
Die Bun­des­netz­agen­tur hatte mit Be­schluss vom 7.7.2008 für den Zeit­raum von 2009 bis 2013 einen als Netz­kos­ten an­satzfähi­gen Zins­satz i.H.v. 9,29 % vor Steu­ern für Neu­an­la­gen und von 7,56 % vor Steu­ern für Alt­an­la­gen fest­ge­legt. Die Fest­le­gung der Ei­gen­ka­pi­tal­ver­zin­sung traf alle Netz­be­trei­ber. Eine wei­tere Ände­rung zur Ver­bes­se­rung der Ren­di­teer­war­tun­gen be­traf nur einen aus­gewähl­ten und eng ab­ge­grenz­ten Be­reich. Hier­bei han­delte es sich um In­ves­ti­tio­nen in Net­zer­wei­te­run­gen oder Netz­um­struk­tu­rie­run­gen. Ziel war es, den Un­ter­neh­men die Möglich­keit zusätz­li­cher Erlöse ein­zuräumen und so An­reize zu schaf­fen, dass diese für die en­er­gie­wirt­schaft­li­che Wei­ter­ent­wick­lung Deutsch­lands wich­ti­gen Maßnah­men auch tatsäch­lich durch­geführt wer­den.

Hier­ge­gen wand­ten sich elf Gas- und Strom-Netz­be­trei­ber. Sie hiel­ten einen Satz von mehr als 11% vor Steu­ern für an­ge­mes­sen. Außer­dem wa­ren die Gas­netz­be­trei­ber der An­sicht, die In­ves­ti­ti­ons­ri­si­ken seien für sie größer als im Strom­netz, was durch einen ent­spre­chend höheren Zins­satz berück­sich­tigt wer­den müsse.

Das OLG hat un­ter Berück­sich­ti­gung der Er­geb­nisse ei­nes von ihm in Auf­trag ge­ge­be­nen Sach­verständi­gen­gut­ach­tens ent­schie­den, dass die Bun­des­netz­agen­tur eine gut ver­tret­bare Be­wer­tungs­me­thode gewählt hatte und die er­mit­tel­ten Zinssätze an­ge­mes­sen wa­ren. Die Ent­schei­dun­gen sind al­ler­dings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Fest­le­gung der Sätze, mit de­nen Gas- und Strom-Netz­be­trei­ber für den Zeit­raum von 2009 bis 2013 ihr in die Netz­struk­tur in­ves­tier­tes Ei­gen­ka­pi­tal rech­ne­ri­sch ver­zin­sen dürfen, war nicht zu be­an­stan­den.

Die Zinssätze wer­den von den Be­trei­bern als Netz­kos­ten ver­an­schlagt, den Ver­sor­gern in Rech­nung ge­stellt und von die­sen schließlich an die End­ver­brau­cher wei­ter­ge­ge­ben. Ihre Höhe hat da­her mit­tel­bar auch Aus­wir­kun­gen auf den Strom- und Gas­preise, denn das Net­zent­gelt ins­ge­samt macht für Haus­halts­kun­den rund ein Fünf­tel die­ser Preise aus (vgl. Jah­res­be­richt 2011 der Bun­des­netz­agen­tur).

Hin­ter­grund:
Die Bun­des­netz­agen­tur hat die vom OLG bestätigte Be­rech­nungs­me­thode auch für die 2. Re­gu­lie­rungs­pe­riode (Strom: 2014 - 2018, Gas 2013 - 2017) gewählt und da­bei mit Rück­sicht auf das all­ge­meine Zins­ni­veau et­was ge­rin­gere Zinssätze fest­ge­legt (Neu­an­la­gen: 9,05%, Alt­an­la­gen: 7,14%). Hier­ge­gen sind wie­derum be­reits Be­schwer­den zahl­rei­cher Netz­be­trei­ber beim OLG anhängig.

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