Unternehmen müssen nach § 325 HGB ihren Jahresabschluss spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag einreichen, sodass bei kalendergleichem Geschäftsjahr die Frist für das Geschäftsjahr 2018 am 31.12.2019 abgelaufen ist. Wird die Offenlegungsfrist versäumt, erlässt das BfJ regelmäßig Androhungsverfügungen mit einer sechswöchigen Nachfrist zur Offenlegung, für die es keine Verlängerungsmöglichkeit gibt.
Wegen der besonderen Belastungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise gibt das BfJ Unternehmen, die zwischen dem 6.2.2020 und dem 20.3.2020 eine Androhungsverfügung erhalten haben, die Möglichkeit, die Einreichung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2018 zwischen dem 1.5.2020 und dem 12.6.2020 nachzuholen. Bei einer Einreichung bis spätestens zum 12.6.2020 wird das angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt. Auch Unternehmen, die zwischen dem 6.2.2020 und dem 20.3.2020 eine weitere Androhung wegen versäumter Einreichung der Jahresabschlüsse früherer Geschäftsjahre erhalten haben, können die Einreichung bis zum 12.6.2020 nachholen.
Das Bundesamt für Justiz gibt außerdem bekannt, dass gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, die regulär ihren Jahresabschluss für das (kalendergleiche) Geschäftsjahr 2019 bis zum 30.4.2020 offenlegen müssen, vor dem 1.7.2020 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird.
Hinweis
Das BfJ hat auch beschlossen, wegen bestehender Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gegen die betroffenen Unternehmen derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Legt das Unternehmen glaubhaft dar, von der Corona-Krise betroffen zu sein, wird eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt.