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Steuerberatung

Ölembargo: Erneute Restriktionen auf russisches Öl

Am 03.12.2022 wur­den er­neut Sank­tio­nen ge­gen Russ­land im Amts­blatt der Eu­ropäischen Union (EU) veröff­ent­licht. Diese rich­ten sich da­bei auf Rohöl so­wie be­stimmte wei­tere Öler­zeug­nisse mit Ur­sprung in Russ­land.

Als Re­ak­tion auf die an­dau­ern­den Kriegs­hand­lun­gen Russ­lands wur­den aber­mals neue Re­strik­tio­nen ge­gen Russ­land be­schlos­sen, die nach ih­rer Veröff­ent­li­chung am 03.12.2022 im Amts­blatt der Union zum 04.12.2022 in Kraft ge­tre­ten sind.

Ver­bo­ten ist da­bei ab dem 05.12.2022 der Er­werb und die Ein­fuhr von Rohöl so­wie auch die Wei­ter­lei­tung in Drittländer bzw. da­mit ver­bun­dene di­rekte oder in­di­rekte Dienst­leis­tun­gen aus Russ­land in die EU. Für be­stimmte wei­tere Erdöler­zeug­nisse wer­den diese Ver­bote ab dem 05.02.2023 gel­ten.

Un­ter be­stimm­ten Umständen sind vorüber­ge­hende Aus­nah­men vor­ge­se­hen. So können bspw. Rohöllie­fe­run­gen auf dem See­weg er­laubt sein, wenn diese not­wen­dig sind, um die Ge­sund­heit und Si­cher­heit von Men­schen oder der Um­welt zu si­chern. Für diese im See­weg trans­por­tier­ten Lie­fe­run­gen gilt seit 05.12.2022 al­ler­dings eine Preis­ober­grenze von 60 US-Dol­lar pro Bar­rel.

Darüber hin­aus kann die Ein­fuhr von über Pipe­lines ge­lie­fer­tes Rohöl an be­stimmte Mit­glied­staa­ten wei­ter­hin er­laubt sein.

Die­ser Ein­griff in den Öl-Markt Russ­lands be­trifft bis zu 90 % der rus­si­schen Ölein­fuh­ren nach Eu­ropa, und soll fortwährend den wirt­schaft­li­chen Druck ge­gen Russ­land verstärken so­wie die fi­nan­zi­el­len Mit­tel für mi­litäri­sche Güter ver­rin­gern.

Hin­weis: Durch die­ses Öl-Em­bargo wer­den die be­ste­hen­den Re­strik­tio­nen in Be­zug auf rus­si­sches Öl und Öler­zeug­nisse ver­schärft. Be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men mit Be­zug zu Russ­land kann nur wei­ter­hin ge­ra­ten wer­den, ihre dies­bezügli­chen wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten, vor al­lem in Hin­sicht auf ihr Wa­ren­port­fo­lio und die in­vol­vier­ten Ge­schäfts­part­ner, auf Ein­hal­tung der ak­tu­el­len Sank­tio­nen (siehe Ver­ord­nung (EU) 2022/2367 und Ver­ord­nung (EU) 2022/2368) zu überprüfen.

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