Am 1.1.2018 treten wichtige Änderungen des Energie- sowie des Stromsteuergesetzes in Kraft (Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, BGBl. 2017 I Nr. 60 vom 4. September 2017, S. 3299ff.). Einzelne Bestimmungen stehen unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Der dazu flankierend ergangene Entwurf der neuen Energie- sowie der Stromsteuerdurchführungsverordnung liegen den Verbänden derzeit zur Stellungnahme vor.
Im Vergleich zum Entwurf der Bundesregierung vom 15.2.2017 (vgl. hierzu "Bundesregierung beschließt Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes") wurden zwar nur wenige Anpassungen in dem nun beschlossenen Gesetz vorgenommen, diese haben aber zum Teil weitreichende Auswirkungen. Die wichtigsten Änderungen sind aus unserer Sicht:
- Die Begünstigung für die Nutzung von Erdgas als Kraftstoff wird nun auch für Autogas (LPG, „Liquefied Petroleum Gas“) weitergeführt. Ursprünglich war dies nur für komprimiertes und verflüssigtes Erdgas (CNG, „Compressed Natural Gas“/LNG, „Liquified Natural Gas“) vorgesehen. Beide Erleichterungen gelten befristet und werden degressiv zurück gefahren. Der begünstigte Steuersatz von 13,90 EUR/MWh wird für CNG bis 31.12.2023 gelten und sodann abgeschmolzen, ab 2027 soll der Regelsteuersatz i. H. v. 31,80 EUR/MWh zur Anwendung kommen. Für LPG wird die Begünstigung zwar bis 31.12.2022 verlängert, bis zu diesem Zeitpunkt jedoch vollständig abgeschmolzen sein, so dass ab 1.1.2023 der reguläre Steuersatz i.H.v. 409,00 EUR/1.000 kg gelten soll.
- Die max. elektrische Nennleistung von sog. Kleinanlagen für die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG bleibt anders als im Referentenentwurf vorgesehen unverändert bei 2 MW.
- Die Steuerbefreiung für sog. Kleinanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG) und für sog. Grünstrom (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG) werden zwar entgegen des Entwurfs keine EU-Beihilfen, liegen aber der EU-Kommission zur beihilferechtlichen Überprüfung vor (und könnten ggf. im Zuge einer neuerlichen Änderung des Stromsteuergesetzes ebenfalls als staatliche Beihilfen in das Gesetz aufgenommen werden). Ab. 1.1.2018 werden damit staatliche Beihilfen sein §§ 3, 3a, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, §§ 47a, 53a, 54, 55, 56 und 57 EnergieStG (Art. 2 des Gesetzes) und § 9 Abs. 2, Abs. 3, §§ 9b, 9c (neu) und 10 StromStG (Art. 4 des Gesetzes). Für die Inanspruchnahme von EU-Beihilfen sind besondere Voraussetzungen zu erfüllen, u. a. darf sich das Unternehmen nicht in „wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ befinden.
- U. a. definiert das Gesetz einen neuen, an den anerkannten Regeln der Technik orientierten Verwenderbegriff für Stromerzeugungs- und KWK-Anlagen. Verwender in diesem Sinne ist danach „nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage in ihr einsetzt.“
- Ferner ist die Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK) künftig ausschließlich in § 53a EnergieStG geregelt. § 53b EnergieStG, der die teilweise Steuerentlastung für KWK-Anlagen beinhaltet, wird aufgehoben und in § 53a EnergieStG integriert. Gesetzlich wird nun für die vollständige Steuerentlastung festgeschrieben, dass sie abzüglich erhaltener Investitionsbeihilfen gewährt wird. Die Entlastung wird also erst gewährt, sobald der Entlastungsbetrag den Betrag der Investitionsbeihilfen erreicht hat.
- Die Steuerentlastungen des § 9b StromStG und des § 10 StromStG werden nicht für Elektromobilität gewährt. Diese wird künftig definiert als „das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen- oder leitungsgebundener Fahrzeuge.“ Entsprechend des jüngsten Referentenentwurfs der Stromsteuerdurchführungsverordnung soll die Nutzung z. B. elektrisch betriebener Flurförderfahrzeuge keine Elektromobilität in diesem Sinne darstellen. Die Nutzung elektrisch betriebener Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind und die nach ihrer Bauart und Funktionsweise auch nicht dafür vorgesehen sind, „wie Flurförderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, die ausschließlich auf dem Betriebsgelände eingesetzt werden“, soll danach nicht als Elektromobilität gelten.
- Interessant ist auch, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ermächtigt wird, neben dem Versorger- auch den Eigenerzeugerbegriff und den Letztverbraucherbegriff abweichend von § 2 Nr. 1 und 2 StromStG zu konkretisieren. Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Weise das BMF davon Gebrauch macht und wie sich eine Konkretisierung auf den administrativen Aufwand der Unternehmen auswirkt.
- Werden Meldepflichten nach der sog. Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) nicht eingehalten, wird dies eine mit max. 5.000 EUR zu bebußende Ordnungswidrigkeit darstellen.
- Weitere Gesetzänderungen sind u. a. der Anpassung an das EU-Recht und der jüngsten Rechtsprechung geschuldet, so z. B. die Änderungen der Steuerentlastung für besondere Prozesse und Verfahren sowie die Ermittlung des Steuersatzes für nicht in den § 2 Abs. 1 bis 3 EnergieStG genannte Energieerzeugnisse.