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Noch bleibt Zeit mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung

Bis Ende Mai dürfen Steu­er­zah­ler ihre For­mu­lare ein­rei­chen. Sie können ihre Ab­ga­be­fris­ten aber oft verlängern las­sen, wenn etwa Be­lege feh­len.

Bis spätes­tens zum 31. Mai 2012 müssen Bürger ihre Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2011 beim Fi­nanz­amt ein­ge­reicht ha­ben. Die­ser ge­setz­li­che und all­ge­mein be­kannte Ter­min ist nicht im­mer pro­blem­los ein­zu­hal­ten. So schaf­fen es bei­spiels­weise ei­nige nicht, alle benötig­ten Un­ter­la­gen ein­zu­sam­meln oder ein Kre­dit­in­sti­tut konnte nicht recht­zei­tig eine Steu­er­be­schei­ni­gung über die Ka­pi­tal­erträge 2011 aus­stel­len. Dies kann aber auch daran lie­gen, dass An­le­ger es versäumt hat­ten, bei der Haus­bank einen An­trag auf Zu­sen­dung der benötig­ten Un­ter­la­gen zu stel­len. Zwar ha­ben sie einen An­spruch auf eine Be­schei­ni­gung über an­ge­fal­lene Ka­pi­tal­erträge und ein­be­hal­tene Ka­pi­tal­er­trag­steuer, doch In­sti­tute stel­len diese nicht im­mer au­to­ma­ti­sch, son­dern erst auf Nach­frage aus. Das gilt ins­be­son­dere, wenn im Vor­jahr Ver­luste an­ge­fal­len wa­ren. Die darf die Bank nämlich laut Ge­setz nur dann zur Ver­rech­nung beim Fi­nanz­amt be­schei­ni­gen, wenn Spa­rer einen An­trag bis zum 15. De­zem­ber 2011 ge­stellt hat­ten. Jetzt ist es zu spät dafür. Nicht nur aus die­sem Grund ist für Steu­er­zah­ler ein An­trag auf Frist­verlänge­rung rat­sam, wor­auf die Kanz­lei Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem aus Stutt­gart hin­weist.

Denn ne­ben An­le­gern können bei­spiels­weise auch viele Ar­beit­neh­mer, Rent­ner oder Ver­mie­ter ihre Steu­er­erklärung nicht frist­ge­recht ab­ge­ben, weil ih­nen Un­ter­la­gen etwa über Wer­bungs­kos­ten feh­len. Im Ge­gen­satz zu den übri­gen Ein­kunfts­ar­ten müssen An­le­ger ihre Ka­pi­tal­ein­nah­men seit 2009 nicht mehr ge­ne­rell in die For­mu­lare ein­tra­gen, weil mit dem Ein­be­halt der Ab­gel­tung­steuer die Pflich­ten zu­meist er­le­digt sind. Doch Spa­rer mit ei­ner in­di­vi­du­el­len Pro­gres­sion un­ter 25 Pro­zent, dem Wunsch ei­nes Ver­lust­aus­glei­ches und in vie­len an­de­ren Son­der­si­tua­tio­nen müssen wei­ter­hin den Weg über das Fi­nanz­amt ge­hen. Um die ein­be­hal­te­nen Ab­ga­ben gel­tend ma­chen zu können, benöti­gen sie je­doch die of­fi­zi­elle Steu­er­be­schei­ni­gung ih­res Kre­dit­in­sti­tuts. In an­de­ren Fällen, etwa der Spen­den­be­schei­ni­gung oder der Rech­nung über haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen ist ein Be­leg so­gar Vor­aus­set­zung für eine Steu­er­min­de­rung.

„Ha­ben Spa­rer ihre Be­schei­ni­gung noch nicht er­hal­ten, soll­ten sie beim Fi­nanz­amt eine form­lose Frist­verlänge­rung für die Ab­gabe der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2011 be­an­tra­gen“, rät Steu­er­be­ra­te­rin Ste­fa­nie Pe­ter von Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem. Als Grund reicht der Hin­weis auf noch feh­lende Un­ter­la­gen über Ein­nah­men oder Aus­ga­ben; dann ist ein Auf­schub bis Ende Sep­tem­ber 2012 ohne wei­tere Begründun­gen möglich. Wer wie meist Selbständige einen Steu­er­be­ra­ter oder als Ar­beit­neh­mer einen Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein ein­schal­tet, hat oh­ne­hin keine Eile. Hier verlängert sich die Frist nämlich pau­schal auf Sil­ves­ter 2012, Steu­er­zah­ler in Hes­sen dürfen so­gar bis Ende Fe­bruar 2013 war­ten.

Bei der Frage, wann eine Erklärung ver­pflich­tend ist, wird zwi­schen Ar­beit­neh­mern und den übri­gen Steu­er­pflich­ti­gen dif­fe­ren­ziert. Letz­tere wie Un­ter­neh­mer, Frei­be­ruf­ler, Land­wirte, Rent­ner, An­le­ger oder Ver­mie­ter müssen For­mu­lare ein­rei­chen, wenn ihr Ein­kom­men über dem Grund­frei­be­trag von 8.004 Euro liegt. Ar­beit­neh­mer hin­ge­gen ha­ben über die ein­be­hal­tene Lohn­steuer be­reits ihre Ab­ga­ben ge­leis­tet. Grundsätz­lich ver­langt das Fi­nanz­amt von ih­nen nur bei er­war­te­ter Nach­zah­lung eine Erklärung. Viele An­ge­stellte, Be­amte und Pen­sionäre ha­ben keine Ab­ga­be­pflicht, dürfen aber frei­wil­lig eine so ge­nannte An­trags­ver­an­la­gung durchführen. Hierzu wer­den ih­nen vier Jahre Zeit ein­geräumt, was dann auch die Zin­sen oder Kurs­ge­winne be­inhal­tet, die dem Fis­kus we­gen ei­ner mögli­chen Rück­zah­lung ge­mel­det wer­den sol­len.

Beim Ab­ga­be­ter­min soll­ten alle Bürger je­doch zeit­li­che Pla­nung ein­kal­ku­lie­ren. Er­war­ten sie eine Er­stat­tung, wäre es un­sin­nig, die er­laub­ten Fris­ten bis zum Letz­ten aus­zu­schöpfen. Denn je eher die Erklärung beim Fi­nanz­amt auf dem Tisch liegt, desto schnel­ler ge­langt die zu viel ge­zahlte Steuer aufs ei­gene Konto zurück. Darüber ist es schwie­rig, in 2013 noch den Steu­er­fall 2011 be­ar­bei­ten und die al­ten Be­lege su­chen zu müssen. „Wer hier bum­melt oder Be­lege un­sor­tiert lie­gen lässt, ver­schenkt unnötig mögli­ches Er­stat­tungs­po­ten­tial“, so die Ex­per­tin: „Ar­beit­neh­mer soll­ten sich lie­ber zügig um Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben, Hand­wer­ker­rech­nun­gen oder außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen kümmern“.

Auch wenn keine Steu­ern an­fal­len soll­ten, lohnt eine Erklärungs­ab­gabe, wenn etwa we­gen Ar­beits­lo­sig­keit nur Wer­bungs­kos­ten für die Job­su­che vor­lie­gen oder der Saldo auf­grund ho­her Miet­einkünfte ins­ge­samt ne­ga­tiv ausfällt. Die­ses in 2011 ent­stan­dene Mi­nus kann nur dann mit po­si­ti­ven Einkünf­ten an­de­rer Zeiträume - rück­wir­kend für 2010 und für die Jahre in der Zu­kunft - ver­rech­net wer­den, wenn eine Erklärung für das Ent­ste­hungs­jahr mit dem An­trag auf Fest­set­zung des Ver­lus­tes ein­ge­reicht wird. In vie­len Fällen zahlt sich die Ab­gabe ei­ner frei­wil­li­gen Erklärung aus. Bei Ar­beit­neh­mern über­weist das Fi­nanz­amt oft zu viel ge­zahlte Lohn- und Kir­chen­steuer so­wie So­li­da­ritätszu­schlag wie­der zurück und fri­sch ver­hei­ra­tete Paare ho­len die Vor­teile des Split­ting­ta­rifs nach. Faust­re­gel: Sind Auf­wen­dun­gen an­ge­fal­len, die nicht über Lohn­steuer oder Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen berück­sich­tigt sind, gibt es eine Er­stat­tung. „Be­son­ders Ar­beit­neh­mer sind schnell über der Grenze der Pausch­beträge bei den Wer­bungs­kos­ten von 1000 Euro ab 2011 und bei den Son­der­aus­ga­ben von 36 Euro“, resümiert Pe­ter.

Die Ex­per­tin Pe­ter weist dar­auf hin, dass Steu­er­erklärun­gen grundsätz­lich nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Vor­druck ab­zu­ge­ben sind und es Vor­ga­ben zur Druck­qua­lität bei selbst aus­ge­druck­ten Erklärun­gen gibt. „Rei­chen Bürger Erklärun­gen ein, bei de­nen an der Druck­qua­lität ge­spart wird, wor­un­ter de­ren Les­bar­keit deut­lich lei­det, wer­den diese von  den Fi­nanzämtern nicht an­ge­nom­men und gel­ten da­mit als nicht ab­ge­ge­ben“.

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