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Niedersächsisches FG: Kein Splitting-Verfahren für Alleinerziehende

Beschluss des Niedersächsischen FG vom 28.3.2012 - 7 V 4/12

Al­lein­er­zie­hen­den steht aus ver­fas­sungs­recht­li­chen Gründen we­der das Ehe­gat­ten-Split­ting noch ein Fa­mi­lien-Split­ting zu. Die Höhe der Grund- und Kin­der­frei­beträge und des Ent­las­tungs­be­tra­ges für Al­lein­er­zie­hende (2008) sind bei sum­ma­ri­scher Prüfung nicht ver­fas­sungs­wid­rig.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin ist ver­wit­wet und hat zwei min­derjährige Kin­der. Im Haupt­sa­che­ver­fah­ren macht sie gel­tend, ihre Be­steue­rung als Al­lein­er­zie­hende sei ver­fas­sungs­wid­rig. Ge­genüber einem zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lag­ten Ehe­paar (mit oder ohne Kin­der) und ge­genüber einem ge­schie­de­nen Ehe­paar, das ein Real-Split­ting in An­spruch nehme, zahle sie bei gleich ho­hen Einkünf­ten meh­rere tau­send Euro mehr Ein­kom­men­steuer.

Ein Fa­mi­lien-Split­ting sei ver­fas­sungs­recht­lich ge­bo­ten. Im Übri­gen seien die Grund- und Kin­der­frei­beträge und der Ent­las­tungs­be­trag zu nied­rig und da­mit ver­fas­sungs­wid­rig. Im Ver­fah­ren des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes be­gehrt die An­trag­stel­le­rin, die von ihr nach Er­halt des Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des nach­ge­zahlte Ein­kom­men­steuer und die von ihr ge­leis­te­ten Vor­aus­zah­lun­gen an sie zurück­zu­zah­len, so­weit sie eine von ihr nach dem Mo­dell ei­nes Fa­mi­lien-Split­tings er­rech­nete Ein­kom­men­steuer über­stei­gen.

Das FG wies den An­trag zurück. Die Be­schwerde der An­trag­stel­le­rin ist beim BFH un­ter dem Az. III B 68/12 anhängig.

Die Gründe:
Es be­ste­hen keine Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit des an­ge­foch­te­nen Be­schei­des und an der Ver­fas­sungsmäßig­keit der ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen der §§ 25 ff. EStG, nach de­nen die An­trag­stel­le­rin als nicht ver­hei­ra­tete Al­lein­er­zie­hende gem. §§ 25, 32a Abs. 1 EStG ein­zeln (un­ter An­wen­dung der Grund­ta­belle) und nicht gem. §§ 26 ff., 32a Abs. 5 EStG wie Ehe­leute (un­ter An­wen­dung der Split­ting-Ta­belle) zur Ein­kom­men­steuer zu ver­an­la­gen ist.

Die der­zei­tige Be­steue­rung nach der Grund­ta­belle ist nicht ver­fas­sungs­wid­rig. Auch wenn die von ei­ner Al­lein­er­zie­hen­den er­ziel­ten Einkünfte gleich hoch sind wie die zu­sam­men­ge­rech­ne­ten Einkünfte ei­nes Ehe­paa­res und ein Al­lein­er­zie­hende(r) meh­rere tau­send Euro mehr Ein­kom­men­steuer als das zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagte Ehe­paar zu zah­len hat, liegt kein ver­fas­sungs­wid­ri­ger Begüns­ti­gungs­aus­schluss vor. Es han­delt sich um un­ter­schied­li­che Sach­ver­halte, die die steu­er­li­che Un­gleich­be­hand­lung recht­fer­tig­ten. Auch eine nach neu­erer Recht­spre­chung der Fi­nanz­ge­richte denk­bare bzw. ver­fas­sungs­recht­lich ge­bo­tene An­wen­dung des Split­ting-Ver­fah­rens auf Part­ner ei­ner ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ner­schaft führt nicht zu einem ver­gleich­ba­ren An­spruch ei­nes Al­lein­er­zie­hen­den.

Das Ehe­gat­ten-Split­ting gewähr­leis­tet die ver­fas­sungs­recht­lich ge­schützte Ent­schei­dungs­frei­heit der Ehe­leute zur Ge­stal­tung ih­rer ehe­li­chen und wirt­schaft­li­chen Le­bens­verhält­nisse und ist nach der Recht­spre­chung des BVerfG keine be­lie­big veränder­bare Steu­er­vergüns­ti­gung, son­dern ver­fas­sungs­recht­lich ge­bo­ten. Es dis­kri­mi­niert nicht die Ehe­frau bzw. den Part­ner mit dem nied­ri­ge­ren Ein­kom­men. Nied­ri­gere Er­werbstätig­keits­quo­ten und nied­ri­gere Durch­schnitts­ein­kom­men von Frauen sind nicht Folge des Split­ting-Ver­fah­rens, son­dern durch die wirt­schaft­li­chen Verhält­nisse am Ar­beits­markt und die in­di­vi­du­ell aus vielfälti­gen Gründen ge­trof­fe­nen persönli­chen Ent­schei­dun­gen be­dingt.

Der Ge­setz­ge­ber hat sich dafür ent­schie­den, in sys­te­ma­ti­sch un­ter­schied­li­cher Weise die Frei­heit der ehe­li­chen Le­bens- und Wirt­schafts­ge­stal­tung ei­ner­seits durch das Wahl­recht für die Zu­sam­men­ver­an­la­gung (mit Split­ting-Ver­fah­ren) und die Kind be­ding­ten Be­las­tun­gen an­de­rer­seits durch die Gewährung von Kin­der­geld bzw. den Ab­zug von Kin­der­frei­beträgen und nicht im Wege ei­nes Fa­mi­li­en­split­tings zu berück­sich­ti­gen. Nach dem Grund­satz der Ge­wal­ten­tei­lung sind nicht die Ge­richte, son­dern der Ge­setz­ge­ber dazu be­ru­fen, diese Re­ge­lun­gen zu überprüfen und ggf. zu ändern. Schließlich ist auch die Höhe der Grund- und Kin­der­frei­beträge und des Ent­las­tungs­be­tra­ges für Al­lein­er­zie­hende im Jahr 2008 bei sum­ma­ri­scher Prüfung nicht evi­dent zu nied­rig und da­mit nicht ver­fas­sungs­wid­rig.

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