deen

International

Niederlande: Steuerrechtliche Änderungen zum 1.1.2019

Zum 1.1.2019 tra­ten in den Nie­der­lan­den steu­er­recht­li­che Ände­run­gen in Kraft, die sich auf den in den kom­men­den Jah­ren gel­ten­den Körper­schaft­steu­er­satz aus­wir­ken.

Der Körper­schaft­steu­er­satz in den Nie­der­lan­den ent­wi­ckelt sich in den kom­men­den Jah­ren wie folgt:

Gewinne bis 200.000 Euro (Niedrigkörperschaftsteuersatz)

Gewinne über 200.000 Euro (Hauptkörperschaftsteuersatz)

2019

19 %

25 %

2020

16,5 %

22,55 %

2021

15 %

20,5 %

Für ab 2019 er­zielte Ver­luste wird der Ver­lust­vor­trag von bis­lang neun auf sechs Jahre ein­ge­schränkt. Bei Ver­lus­ten vor 2019 gilt wei­ter­hin der Ver­lust­vor­trags­zeit­raum von neun Jah­ren. Bis­lang be­ste­hende Re­strik­tio­nen bei der Ver­rech­nung von Ver­lus­ten aus Hol­ding- und Fi­nan­zie­rungstätig­kei­ten gel­ten für Ver­luste ab 2019 nicht mehr.

In Um­set­zung der EU-recht­li­chen Vor­ga­ben (sog. ATAD I) wur­den fol­gende Re­ge­lun­gen be­schlos­sen: Mit Wir­kung zum 1.1.2019 wurde eine Zins­schran­ken­re­ge­lung ein­geführt, wo­nach der Ab­zug von Net­to­zin­sen auf 30 % des EBITDA be­grenzt wird. Be­tra­gen die Net­to­zin­sen ma­xi­mal 1 Mio. Euro, kommt die Zins­schranke nicht zur An­wen­dung. Die Ab­zugs­be­schränkung ist auf Ebene je­des Steu­er­sub­jekts an­zu­wen­den, wo­bei eine nie­derländi­sche Or­gan­schaft als ein Steu­er­sub­jekt gilt. Nicht ab­zieh­bare Net­to­zin­sen können zeit­lich un­be­grenzt vor­ge­tra­gen wer­den. Im Falle ei­nes An­teils­eig­ner­wech­sels kann der Zins­vor­trag al­ler­dings un­ter­ge­hen. Bis­her be­ste­hende Zins­ab­zugs­be­schränkun­gen, z. B. für Hol­ding­ge­sell­schaf­ten, wur­den im Ge­gen­zug dazu auf­ge­ho­ben.

Zu­dem wurde die Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung neu ge­re­gelt. Diese greift, wenn mehr als 50 % der An­teile an ei­ner ausländi­schen Ge­sell­schaft von nie­derländi­schen Körper­schaft­steu­er­pflich­ti­gen ge­hal­ten wer­den und die ausländi­sche Ge­sell­schaft mit pas­si­ven Ein­kom­men (z. B. Di­vi­den­den, Zin­sen, Li­zenz­zah­lun­gen, Ge­winne aus der Veräußerung von An­tei­len so­wie Miet- und Lea­sing­einkünfte) ei­ner Be­steue­rung von un­ter 9 % un­ter­liegt oder der Ansässig­keits­staat der ausländi­schen Ge­sell­schaft auf der schwar­zen Liste der EU über nicht ko­ope­ra­tive Staa­ten geführt wird.

Die Be­steue­rung im Falle des grenzüber­schrei­ten­den Trans­fers von Wirt­schaftsgütern ei­nes Un­ter­neh­mens wird ver­schärft. Bis­lang wurde die dar­aus re­sul­tie­rende Steuer un­ter be­stimm­ten Be­din­gun­gen über einen Zeit­raum von zehn Jah­ren ge­stun­det. Ab 2019 ist diese Steuer in fünf Jah­res­ra­ten zu ent­rich­ten.

Hinweis

Ent­ge­gen früherer Ankündi­gun­gen wurde die Di­vi­den­den­steuer nicht ab­ge­schafft. So­mit ist wei­ter­hin eine Quel­len­steuer von 15 % bei der Aus­schüttung von Di­vi­den­den durch eine nie­derländi­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ein­zu­be­hal­ten (s. hierzu auch IStR-LB in IStR Heft 1/2019, S. 2).

nach oben