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Nichtigkeit eines Einheitswertbescheides bei mangelhafter Bezeichnung einer Erbengemeinschaft als Inhaltsadressat

FG Köln 1.10.2015, 4 K 2926/10

Rich­tet sich ein Fest­stel­lungs­be­scheid ge­gen meh­rere Per­so­nen, weil die­sen der Ge­gen­stand bei der Be­steue­rung zu­zu­rech­nen ist, so wird die ge­son­derte Fest­stel­lung ih­nen ge­genüber ein­heit­lich vor­ge­nom­men. Wird ein Fest­stel­lungs­be­scheid nicht an alle Be­tei­ligte ge­rich­tet (adres­siert), für die er in­halt­lich be­stimmt ist, ist er nich­tig und da­mit un­wirk­sam.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war bis zur Er­bau­sein­an­der­set­zung im De­zem­ber 2007 Teil ei­ner Er­ben­ge­mein­schaft nach ih­rem im Jahr 1996 ver­stor­be­nen Bru­der. Eben­falls be­tei­ligt an der Er­ben­ge­mein­schaft war der an­dere Bru­der der Kläge­rin (A.). Zum Mit­ei­gen­tum der Er­ben­ge­mein­schaft zählte ein land- und forst­wirt­schaft­li­cher Be­trieb. Im Fe­bruar 1998 hatte das Fi­nanz­amt einen Ein­heits­wert­be­scheid er­las­sen, in dem eine Zu­rech­nungs­fort­schrei­bung auf den 1.1.1998 für das streit­ge­genständ­li­che Grundstück von dem Erb­las­ser auf die Kläge­rin und ih­ren Bru­der er­folgte. Der Be­scheid ging un­mit­tel­bar an die Adresse der Kläge­rin. Er ent­hielt den Zu­satz, dass er an die Kläge­rin mit Wir­kung für und ge­gen alle Mit­ei­gentümer er­ging.

Im Ok­to­ber 2005 er­ließ das Fi­nanz­amt den an­ge­foch­te­nen Auf­he­bungs­be­scheid, mit dem er den für den Be­trieb der Land- und Forst­wirt­schaft auf den 1.1.1974 fest­ge­stell­ten Ein­heits­wert zum 1.1.2006 auf­hob. Hin­ter­grund für diese Auf­he­bung war, dass Grundstücksflächen des ge­erb­ten land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­trie­bes mit no­ta­ri­el­lem Ver­trag vom 16.6.2005 veräußert wor­den wa­ren. Der Kläge­rin und ih­rem Bru­der war die persönli­che Be­wirt­schaf­tung der ge­sam­ten Flächen aus ge­sund­heit­li­chen Gründen nicht mehr möglich. Der Be­klagte über­sandte die­sen Be­scheid wie­derum mit glei­cher Ein­heits­wert­num­mer di­rekt an die Adresse der Kläge­rin.

Hier­ge­gen wandte sich der Pro­zess­be­vollmäch­tigte der Kläge­rin. Er war der An­sicht, der Be­scheid sei von dem Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten erst bei der Er­stel­lung der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2007 in den Un­ter­la­gen der Kläge­rin ge­fun­den und da­mit be­kannt ge­wor­den. Der Be­scheid sei zu­dem un­ter Miss­ach­tung ei­ner vor­lie­gen­den Ver­tre­tungs­macht di­rekt an die Kläge­rin über­sandt wor­den. Die Kläge­rin und ihr Bru­der hätten ihn in ih­rer Ei­gen­schaft als Er­ben be­reits im April 1997 ermäch­tigt, sie in steu­er­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten zu ver­tre­ten.

Das FG Gab der Klage ge­gen den Auf­he­bungs­be­scheid statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Auf­he­bungs­be­scheid war nicht aus­rei­chend be­stimmt, da er al­lein die Kläge­rin als (In­halts-) Adres­sa­tin be­nannt hatte.

Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Ver­wal­tungs­akt nich­tig, so­weit er an einem be­son­ders schwer­wie­gen­den Feh­ler lei­det und dies bei verständi­ger Würdi­gung al­ler in Be­tracht kom­men­den Umstände of­fen­kun­dig ist. Diese Vor­aus­set­zung ist erfüllt, wenn der Ver­wal­tungs­akt in­halt­lich nicht hin­rei­chend be­stimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO). Da­bei ist die An­gabe des In­halts­adres­sa­ten kon­sti­tu­ie­ren­der Be­stand­teil je­des Ver­wal­tungs­ak­tes, denn es muss an­ge­ge­ben wer­den, wem ge­genüber der Ein­zel­fall ge­re­gelt wer­den soll. In­halts­adres­sat ist die­je­nige natürli­che oder ju­ris­ti­sche Per­son bzw. nicht rechtsfähige Per­so­nen­ver­ei­ni­gung, der ge­genüber die Re­ge­lung von Rech­ten und Pflich­ten durch den Aus­spruch (Tenor) er­folgt.

Es reicht da­bei aus, wenn der In­halts­adres­sat durch Aus­le­gung an­hand der dem Be­trof­fe­nen be­kann­ten Umstände hin­rei­chend si­cher be­stimmt wer­den kann. Er ist zu un­ter­schei­den von dem­je­ni­gen, an den der Ver­wal­tungs­akt be­kannt zu ge­ben ist (Be­kannt­ga­be­adres­sat). Grundsätz­lich stim­men beide übe­rein, aus­nahms­weise je­doch nicht in den Fällen der Ver­tre­tung oder be­rech­tig­ten Emp­fangs­voll­macht. Rich­tet sich ein Fest­stel­lungs­be­scheid ge­gen meh­rere Per­so­nen, weil die­sen der Ge­gen­stand bei der Be­steue­rung zu­zu­rech­nen ist, so wird die ge­son­derte Fest­stel­lung ih­nen ge­genüber ein­heit­lich vor­ge­nom­men. Wird ein Fest­stel­lungs­be­scheid nicht an alle Be­tei­ligte ge­rich­tet (adres­siert), für die er in­halt­lich be­stimmt ist, ist er nich­tig und da­mit un­wirk­sam.

Da das streit­ge­genständ­li­che Grundstück am Stich­tag meh­re­ren Per­so­nen zu­zu­rech­nen war, be­durfte es hier ei­ner ein­heit­li­chen Fest­stel­lung. In­halts­adres­sat war so­mit im vor­lie­gen­den Fall die aus der Kläge­rin und ih­rem Bru­der zunächst be­ste­hende Er­ben­ge­mein­schaft. Auch eine Aus­le­gung des Be­schei­des führte hier zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis. Der nich­tige Be­scheid äußerte so­mit keine Rechts­wir­kun­gen. Da die Frage der An­for­de­run­gen an die Be­zeich­nung des In­halts­adres­sa­ten ei­nes Ein­heits­wert­be­schei­des ge­genüber ei­ner Er­ben­ge­mein­schaft von grundsätz­li­cher Be­deu­tung ist, wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

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