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Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

BFH 3.12.2015, V R 36/13

Überträgt ein Ein­zel­un­ter­neh­mer sein Un­ter­neh­mens­vermögen mit Aus­nahme des An­la­ge­vermögens auf eine KG, die seine bis­he­rige Un­ter­neh­menstätig­keit fort­setzt und das An­la­ge­vermögen auf eine GbR, die das An­la­ge­vermögen ih­rem Ge­sell­schafts­zweck ent­spre­chend der KG un­ent­gelt­lich zur Verfügung stellt, liegt nur im Verhält­nis zur KG eine nicht­steu­er­bare Ge­schäfts­veräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) vor. Für die Über­tra­gung auf die GbR gilt dies nicht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­trieb ein Bau­un­ter­neh­men. Mit Wir­kung zum 31.12.2006 teilte er sein Ein­zel­un­ter­neh­men in eine GmbH & Co. KG und eine GbR auf. Da­nach brachte er die Wirt­schaftsgüter sei­nes Ein­zel­un­ter­neh­mens mit Aus­nahme des An­la­ge­vermögens in eine neu gegründete KG ein. Persönlich haf­ten­der Ge­sell­schaf­ter war eine GmbH ohne Ka­pi­tal­ein­lage. Das An­la­ge­vermögen brachte der Kläger in eine neu gegründete GbR ein. Nach Gründung der bei­den Ge­sell­schaf­ten über­trug der Kläger Ge­sell­schafts­an­teile auf seine bei­den Söhne, so dass er zu je­weils 20 Pro­zent und seine bei­den Söhne zu je­weils 40 Pro­zent an bei­den Ge­sell­schaf­ten be­tei­ligt wa­ren.

Die KG setzte die bis­her vom Kläger ausgeübte Tätig­keit als Bau­un­ter­neh­men fort. Ih­rem Ge­sell­schafts­ver­trag ent­spre­chend stellte die GbR der KG das An­la­ge­vermögen "un­ent­gelt­lich zur un­ein­ge­schränk­ten Nut­zung" zur Verfügung. Nach ih­rem Ge­sell­schafts­ver­trag hatte sie zu­dem die Auf­gabe, das An­la­ge­vermögen zu er­hal­ten und zu pfle­gen. In den Fol­ge­jah­ren veräußerte die GbR mehr­fach Teile des An­la­ge­vermögens.

Das Fi­nanz­amt wer­tete die Ein­brin­gung des An­la­ge­vermögens des Ein­zel­un­ter­neh­mens in die GbR und des rest­li­chen Be­triebs­vermögens in die KG nicht als Ge­schäfts­veräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG. Dem­gemäß nahm es steu­er­pflich­tige Umsätze an, was zu ei­ner Erhöhung der steu­er­pflich­ti­gen Umsätze führte. Zu­dem ver­sagte das Fi­nanz­amt den Vor­steu­er­ab­zug aus Kos­ten ei­ner La­ger­hal­len­auf­sto­ckung und nahm eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung in Be­zug auf eine Pho­to­vol­ta­ik­an­lage vor.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück.

Die Gründe:
Ent­ge­gen dem Ur­teil des FG liegt eine Ge­schäfts­veräußerung nur in Be­zug auf die Vermögensüber­tra­gung auf die KG, nicht aber auch hin­sicht­lich der Vermögensüber­tra­gung auf die GbR vor. Die Sa­che ist man­gels Fest­stel­lun­gen des FG zur Ver­sa­gung des Vor­steu­er­ab­zugs nicht spruch­reif; sie war da­her dort­hin zurück­zu­ver­wei­sen.

Umsätze im Rah­men ei­ner Ge­schäfts­veräußerung an einen an­de­ren Un­ter­neh­mer für des­sen Un­ter­neh­men un­ter­lie­gen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Um­satz­steuer. § 1 Abs. 1a UStG setzt vor­aus, dass ein Un­ter­neh­men oder ein in der Glie­de­rung ei­nes Un­ter­neh­mens ge­son­dert geführ­ter Be­trieb im Gan­zen ent­gelt­lich oder un­ent­gelt­lich übe­reig­net oder in eine Ge­sell­schaft ein­ge­bracht wird. Die Ge­schäfts­veräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG setzt ent­spre­chend dem EuGH-Ur­teil vom 27.11.2003 (C-497/01) und nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung die Über­tra­gung ei­nes Ge­schäfts­be­triebs oder ei­nes selbständi­gen Un­ter­neh­mens­teils vor­aus, der als Zu­sam­men­fas­sung ma­te­ri­el­ler und im­ma­te­ri­el­ler Be­stand­teile ein Un­ter­neh­men oder einen Un­ter­neh­mens­teil bil­det, mit dem eine selbständige wirt­schaft­li­che Tätig­keit fort­geführt wer­den kann.

Das FG hat im Er­geb­nis zu Recht ent­schie­den, dass es sich bei der Über­tra­gung von Un­ter­neh­mens­vermögen durch den Kläger auf die KG um eine nicht­steu­er­bare Ge­schäfts­veräußerung ge­han­delt hat. Laut BFH-Recht­spre­chung muss dem Un­ter­neh­mer nicht das ge­samte Un­ter­neh­mens­vermögen über­tra­gen wer­den; eine Ge­schäfts­veräußerung kann auch vor­lie­gen, wenn der Über­tra­gende ein­zelne Wirt­schaftsgüter sei­nes Un­ter­neh­mens­vermögens an den Er­wer­ber ver­mie­tet oder ver­pach­tet. Da­nach steht der Ge­schäfts­veräußerung hier nicht ent­ge­gen, dass der Kläger das An­la­ge­vermögen sei­nes Ein­zel­un­ter­neh­mens nicht auf die KG über­tra­gen, son­dern in die GbR ein­ge­bracht hat. Ebenso wie eine Ge­schäfts­veräußerung auch dann vor­liegt, wenn der Kläger das An­la­ge­vermögen an die KG nur ver­mie­tet oder zunächst ver­mie­tet und so­dann in die GbR ein­ge­bracht hätte, kann eine Ge­schäfts­veräußerung auch ge­ge­ben sein, wenn nicht der Kläger, son­dern auf seine Ver­an­las­sung eine an­dere Per­son - hier die GbR - das An­la­ge­vermögen der KG zur Nut­zung überlässt.

Rechts­feh­ler­haft hat das FG al­ler­dings ent­schie­den, auch die Über­tra­gung des An­la­ge­vermögens auf die GbR sei eine Ge­schäfts­veräußerung. In Be­zug auf das ihr über­tra­gene An­la­ge­vermögen hat die GbR keine ei­gene un­ter­neh­me­ri­sche (wirt­schaft­li­che) Tätig­keit i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Richt­li­nie 77/388/EWG) ausgeübt, die als Fort­set­zung der durch den Kläger ausgeübten Un­ter­neh­menstätig­keit an­zu­se­hen sein könnte. So hat die GbR das An­la­ge­vermögen - an­ders als der Kläger - nicht für ei­gen­un­ter­neh­me­ri­sche Zwecke (als Bau­un­ter­neh­mung) ver­wen­det. Es liegt auch keine Ver­wen­dung durch ent­gelt­li­che Ver­mie­tung als Un­ter­neh­menstätig­keit vor, da die Nut­zungsüber­las­sung von der GbR an die KG un­ent­gelt­lich er­folgte. Die un­ent­gelt­li­che Nut­zungsüber­las­sung begründet keine un­ter­neh­me­ri­sche (wirt­schaft­li­che) Tätig­keit.

Schließlich er­gibt sich die für eine Ge­schäfts­veräußerung er­for­der­li­che Über­tra­gung auf nur einen Er­wer­ber auch nicht un­ter dem Ge­sichts­punkt ei­ner Or­gan­schaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Eine Or­gan­schaft be­steht aus meh­re­ren Gründen nicht: Ins­be­son­dere fehlt es an ei­ner fi­nan­zi­el­len Ein­glie­de­rung, da we­der die KG an der GbR noch die GbR an der KG über eine ei­gene Mehr­heits­be­tei­li­gung verfügte. Zu­dem kommt auch un­ter Berück­sich­ti­gung des EuGH-Ur­teils La­ren­tia + Mi­nerva und Ma­re­nave Schif­fahrt (EuGH 16.7.2015, C-108/14 u. C-109/14) die Ein­be­zie­hung ei­nes Nicht­un­ter­neh­mers - wie hier der GbR - in den Or­gankreis nicht in Be­tracht.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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