Der Bankfachausschuss (BFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 16.10.2017 eine überarbeitete Fassung seiner Stellungnahme RS BFA 3 zu Einzelfragen der verlustfreien Bewertung von zinsbezogenen Geschäften des Bankbuchs (Zinsbuchs) verabschiedet, die im Februar 2018 durch das IDW veröffentlicht wurde.
Hinweis
Die überarbeitete Fassung ersetzt IDW RS BFA 3 mit Stand vom 30.8.2012 und ist auf Abschlüsse für Berichtsperioden anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 beginnen. Eine frühere Anwendung des IDW RS BFA 3 n. F. wird als zulässig angesehen, sofern eine vollständige Berücksichtigung aller Änderungen erfolgt (kein sog. „Cherry Picking“).
Ziel der Überarbeitung war es u. a., Auslegungen, die bisher nur in den internen BFA-Sitzungen beschlossenen wurden (z. B. Berücksichtigung von Risikokosten, Behandlung von Passivüberhängen, Einbeziehung von Hybridkapital), in die Stellungnahme zu integrieren. Mit Blick auf eine objektivierbare und willkürfreie Abgrenzung des Bewertungsobjekts (Bankbuchs) wurden zwei erläuternde Abschnitte zur Zuordnung sowie zur Änderung der Zuordnung zum Bankbuch und in diesem Zusammenhang auch zur Behandlung von langlaufenden Zinsswaps ergänzt bzw. neu in die Stellungnahme aufgenommen.
Zuordnung zum Bankbuch
Die neu eingefügte Überschrift 3.1. „Zuordnung zum Bankbuch“ enthält neben den bisher bekannten Abgrenzungskriterien u. a. auch Klarstellungen zur Abgrenzung des Neugeschäfts. Aufgrund des Stichtagsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) können nur solche zinsbezogenen Finanzinstrumente Gegenstand des Bankbuchs sein, die am Abschlussstichtag bereits vertraglich vereinbart waren. Die Einbeziehung von geplantem Neugeschäft ist mit dem Stichtagsprinzip nicht vereinbar. Klarstellend wird nun aufgeführt, dass die Neufestsetzung von Zinskonditionen innerhalb der Gesamtlaufzeit eines Kreditverhältnisses, soweit die ursprüngliche Zinsbindungsfrist kürzer als die vertraglich vereinbarte Kreditlaufzeit ist, kein Neugeschäft i. S. d. Stellungnahme darstellt.
Hinweis
Die Berücksichtigung erwarteter Erfolgsbeiträge aus solchen Neufestsetzungen ist ungeachtet dessen i. R. d. verlustfreien Bewertung des Bankbuchs unzulässig, solange diese noch nicht vertraglich fixiert sind.
In Tz. 23 der Stellungnahme wurden auf Wunsch der BaFin Klarstellungen bzgl. der Behandlung von langlaufenden Zinsswapgeschäften aufgenommen. Danach ist ein Zinsswapgeschäft, dessen Laufzeit deutlich über die Laufzeit anderer Geschäfte des Bankbuchs hinausgeht, in einen Kassa- und einen Forward-Swap aufzuteilen, sofern die anerkannten Bewertungsverfahren eine willkürfreie Differenzierung ermöglichen. In die verlustfreie Bewertung des Bankbuchs wird nur der Teil einbezogen (Kassa-Swap), der nachweislich in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang (sog. Refinanzierungsverbund) mit den übrigen zinsbezogenen Geschäften des Bankbuchs steht. Der andere Teil (Forward-Swap) unterliegt zwingend der imparitätischen Einzelbewertung. Soweit jedoch eine Aufteilung des Zinsswaps unterbleibt, ist das gesamte Geschäft imparitätisch einzeln zu bewerten.
Hinweis
Es sind somit nur die laufzeitkongruenten Zahlungsströme aus dem Zinsswap in das Bankbuch einzubeziehen. Bei der Identifizierung von Laufzeitkongruenzen soll entsprechend der aktuellen Auffassung der Fachliteratur auf die Kapital- und nicht auf die Zinsbindungsdauer der Geschäfte des Bankbuches abgestellt werden.
Änderung der Zuordnung zum Bankbuch
Zur Änderung der Zuordnung zum Bankbuch wird erstmalig in einem neu aufgenommenen Abschnitt 3.2. Stellung genommen. Mit wenigen Ausnahmen stellen diese Ausführungen keine Abweichung zur bisherigen Praxis der verlustfreien Bewertung des Bankbuchs dar.
Werden die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung im Bankbuch nicht mehr erfüllt, sind die jeweiligen Finanzinstrumente fortan nach den allgemeinen Regeln (Bewertungseinheiten oder imparitätisch einzeln) zu bilanzieren und zu bewerten, die für Finanzinstrumente gleicher Art und Zweckbestimmung außerhalb des Bankbuchs gelten. Auch damit zusammenhängende unrealisierte Erträge und unrealisierte Verluste (stille Reserven und Lasten) sind nicht mehr bei der Bewertung des Bankbuchs zu berücksichtigen. Aus der Änderung der Zuordnung resultierende Anpassungen des Buchwerts sind zum Zeitpunkt der Änderung der Zuordnung, spätestens jedoch am nächsten Abschlussstichtag, in voller Höhe erfolgswirksam vorzunehmen.
Hinweis
Die Ausübung dieses Wahlrechts ist im Anhang offen zu legen (§ 340a i. v. m. § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB).
Werden die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung im Bankbuch nachträglich erfüllt, sind die Finanzinstrumente zum Zeitpunkt der Änderung der Zuordnung letztmalig nach den bis dahin geltenden allgemeinen Vorschriften zu bewerten. Die Änderung der Zuordnung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der geltenden Regeln zur Umgliederung von Handelsbeständen gemäß IDW RS BFA 2, Tz. 26.
Hinweis
Gemäß IDW RS BFA 2 Tz. 26 ist jede Umwidmung vom Handelsbestand in den Anlagebestand bzw. in die Liquiditätsreserve zu dokumentieren und buchhalterisch nachzuvollziehen. Nach der Umwidmung muss eine Ableitung der Bestände an Finanzinstrumenten aus der Buchhaltung möglich sein, wobei die Umwidmung im Umwidmungszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert zu erfolgen hat.
Die Auflösung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften bzw. die Vornahme einer Wertaufholung im Zuge der Änderung der Zuordnung ist nur insoweit zulässig, als der Grund für die Bildung der Rückstellung bzw. der Grund für die Abschreibung eines Vermögensgegenstandes entfallen ist.
Hinweis
Die Änderungen der Zuordnung zum Bankbuch stellen unternehmensinterne Vorgänge dar. Diese können aus diesem Grund keine ergebniswirksame Vereinnahmung von (Veräußerungs-) Erfolgen begründen (Realisationsprinzip).
Eine nach diesen Grundsätzen ggf. fortzuführende Drohverlustrückstellung für zinsbezogene Derivate ist somit zeitanteilig über die Restlaufzeit des Derivats (als Teil des Bankbuches) aufzulösen.
Hinweis
Um keine Doppelberücksichtigung im Rückstellungstest (durch die Fortführung der bestehenden Drohverlustrückstellung und die gleichzeitige Berücksichtigung eines negativen Barwerts des Derivats im Bankbuch) zu verursachen, ist eine Minderung des Buchwerts des (Netto-)Bankbuchs (barwertige Betrachtungsweise) um den noch nicht aufgelösten Teil der Rückstellung bzw. eine Anrechnung dessen auf die Höhe des Verpflichtungsumfangs (periodische Betrachtungsweise) vorzunehmen.
Darüber hinaus sind ab dem Zeitpunkt der Änderung der Zuordnung etwaige Wertveränderungen Bestandteil des Bewertungsobjekts Bankbuch.
Hinweis
Insgesamt bringt die Überarbeitung des IDW RS BFA 3 keine bedeutenden Veränderungen oder Neuerungen für den Anwender mit sich. Dennoch sollten die Institute ihre eingeführten Methoden und Prozesse zur verlustfreien Bewertung des Bankbuchs auf einen etwaigen Nachjustierungsbedarf zur Erfüllung der Neuerungen überprüfen.