Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde die Wertuntergrenze der Herstellungskosten für nach dem 31.12.2009 beginnende Wirtschaftsjahre für handelsrechtliche Zwecke neu definiert. Damit wurde bezweckt, die Vorschrift internationalen Standards anzunähern und es sollte ein Gleichklang der Bewertung in der Handels- und Steuerbilanz erreicht werden. Deshalb sind gemäß BilMoG neben den Herstellungseinzelkosten zwingend auch die durch die Fertigung veranlassten Gemeinkosten, also Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie der Werteverzehr des Anlagevermögens, zu berücksichtigen. Angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten sind infolge eines Wahlrechts wie bisher nicht zwingend Bestandteil der Wertuntergrenze der Herstellungskosten. Mit Blick auf die bisherige, in den Einkommensteuerrichtlinien 2008 geäußerte Auffassung der
Finanzverwaltung war damit der Gleichlauf zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz erreicht.
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