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Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines Krankengymnasten

FG Hamburg 10.9.2013, 3 K 80/13

Ein Kran­ken­gym­nast kann ne­ben­ein­an­der eine ge­werb­li­che (als Pra­xis­in­ha­ber) und eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit (als selbst Be­han­deln­der) ausüben. Die Tätig­kei­ten sind steu­er­lich ge­trennt zu be­han­deln, wenn eine Tren­nung z. B. nach den ein­zel­nen be­han­del­ten Pa­ti­en­ten ohne be­son­dere Schwie­rig­kei­ten möglich ist oder der Um­fang der Tätig­keit an­hand be­kann­ter Da­ten ge­schätzt wer­den kann.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt seit 2001 eine ei­gene Pra­xis für Kran­ken­gym­nas­tik. Da­bei be­schäftigte sie je­weils vier bis fünf fest­an­ge­stellte Mit­ar­bei­ter, die je­weils 20 bis 30 Wo­chen­stun­den tätig wa­ren. Im Jahr 2007 kam es in der Pra­xis zu ei­ner er­heb­li­chen Auf­trags­zu­nahme. Diese war von der Kläge­rin mit ih­ren an­ge­stell­ten Mit­ar­bei­tern al­leine nicht zu bewälti­gen, so dass die Kläge­rin in den Streit­jah­ren 2007 bis 2009 zusätz­lich je­weils drei bis vier Ho­no­rarkräfte be­schäftigte. Die Pra­xis verfügte in den Streit­jah­ren über vier zu­ge­las­sene Be­hand­lungsräume, wo­von ein Raum aus­schließlich von der Kläge­rin ge­nutzt wurde.

Das Fi­nanz­amt be­han­delte die ge­sam­ten Einkünfte der Kläge­rin aus ih­rer Pra­xis als ge­werb­li­che Einkünfte. Nach dem Um­fang der Fremd­leis­tun­gen - Ge­samt­um­satz rund 300.000 €; Auf­wand für Ho­no­rarkräfte 100.000 €; Per­so­nal­kos­ten über 50.000 € - liege keine ei­gen­ver­ant­wort­li­che Tätig­keit der Kläge­rin mehr vor. Da so­mit weit über die Hälfte der Leis­tun­gen nicht un­mit­tel­bar von der Kläge­rin er­bracht würden, könne nicht mehr da­von ge­spro­chen wer­den, dass sämt­li­che Leis­tun­gen den vom BFH ge­for­der­ten "Stem­pel der Persönlich­keit" der Kläge­rin trügen.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die zwi­schen­zeit­lich anhängige Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde wird beim BFH un­ter dem Az. VIII B 126/13 geführt.

Die Gründe:
So­weit die an­ge­foch­te­nen Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheide den von der Kläge­rin durch ihre persönli­che, als frei­be­ruf­lich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qua­li­fi­zie­rende Tätig­keit am Pa­ti­en­ten er­wirt­schaf­te­ten Ge­winn­an­teil ent­hal­ten, sind sie rechts­wid­rig und ver­let­zen die Kläge­rin in ih­ren Rech­ten. Die ausgeübten Tätig­kei­ten der Kläge­rin als ge­werb­lich - mit ih­ren Mit­ar­bei­tern/Ho­no­rarkräften - tätige Pra­xis­be­trei­be­rin ei­ner­seits und als frei­be­ruf­lich tätige Kran­ken­gym­nas­tin an­de­rer­seits sind ent­ge­gen der An­sicht des Fi­nanz­amts zu tren­nen.

Eine auf­grund ei­ge­ner Fach­kennt­nisse ei­gen­ver­ant­wort­lich ausgeübte Tätig­keit ei­nes Kran­ken­gym­nas­ten liegt nur vor, wenn er bei je­dem ein­zel­nen Pa­ti­en­ten auf die Be­hand­lung Ein­fluss nimmt und dazu je­weils selbst zu­min­dest die Ana­mnese und zwi­schen­zeit­li­che Kon­trol­len durchführt. Dies muss über Erst­ge­spräch, ge­le­gent­li­che Kon­trol­len und Ab­rech­nungs­kon­trolle hin­aus­ge­hen.

Al­ler­dings kann ein Kran­ken­gym­nast ne­ben­ein­an­der so­wohl eine ge­werb­li­che (als Pra­xis­in­ha­ber) als auch und eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit (als selbst Be­han­deln­der) ausüben. Die Tätig­kei­ten sind steu­er­lich ge­trennt zu be­han­deln, wenn eine Tren­nung z.B. nach den ein­zel­nen be­han­del­ten Pa­ti­en­ten ohne be­son­dere Schwie­rig­kei­ten möglich ist oder der Um­fang der Tätig­keit an­hand be­kann­ter Da­ten ge­schätzt wer­den kann. Vor­lie­gend war in den Streit­jah­ren in­so­weit je­weils ein frei­be­ruf­li­cher An­teil von 25 Pro­zent des Ge­samt­ge­winns als am wahr­schein­lichs­ten an­zu­neh­men.

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