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Nachzahlungspflicht bei Prepaid-Mobilfunkverträgen kann durchaus wirksam sein

BGH 9.10.2014, III ZR 33/14

AGB-Klau­seln über vor­aus­be­zahlte Mo­bil­fun­kleis­tun­gen ("pre­paid"-Verträge), in de­nen ge­re­gelt ist, dass bei Roa­ming-ver­bin­dun­gen, bei Ver­bin­dun­gen zu Pre­mi­um­diens­ten so­wie bei über das Sprach- oder Da­ten­netz in An­spruch ge­nom­me­nen Mehr­wert­diens­ten die für die Ab­rech­nung er­for­der­li­chen Da­ten verzögert vom Netz­be­trei­ber über­mit­telt wer­den können, so dass auf­grund von verzöger­ten Ab­bu­chun­gen ein Ne­ga­tiv­saldo auf dem Gut­ha­ben­konto des Kun­den ent­ste­hen kann, den die­ser aus­zu­glei­chen hat, sind wirk­sam, so­fern diese Rechts­lage klar und un­miss­verständ­lich ver­deut­licht wird.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein Ver­brau­cher­schutz­ver­ein. Er ver­langte von dem be­klag­ten Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men, die Ver­wen­dung zweier Klau­seln sei­ner AGB zu un­ter­las­sen. Die Be­klagte bie­tet Mo­bil­fun­kleis­tun­gen an. Sie be­treibt kein ei­ge­nes Netz, son­dern nutzt das­je­nige ei­nes an­de­ren Un­ter­neh­mens zur Er­brin­gung ih­rer Dienst­leis­tun­gen. Die Kun­den der Be­klag­ten können zwi­schen zwei Ar­ten von Verträgen wählen. In der einen Va­ri­ante er­folgt die Ab­rech­nung mo­nat­lich im Nach­hin­ein. In der an­de­ren er­wirbt der Kunde zu­vor ein Gut­ha­ben, von dem die Kos­ten für die Nut­zung des Mo­bil­funks ab­ge­zo­gen wer­den (Kom­fort-Auf­la­dung).

In den AGB war zu­dem ge­re­gelt, dass die Be­klagte bei den auf Gut­ha­ben­ba­sis geführ­ten Verträgen das sog. off-li­ne­bil­ling-Ver­fah­ren prak­ti­ziert. Der Ab­zug des Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ent­gelts von dem Gut­ha­ben er­folgt hier­bei nicht not­wen­dig zeit­gleich mit der In­an­spruch­nahme der Mo­bil­fun­kleis­tun­gen, son­dern in den in der Klau­sel auf­geführ­ten Fällen mit ei­ner tech­ni­sch be­ding­ten Zeit­verzöge­rung. Dies kann dazu führen, dass ein Ne­ga­tiv­saldo zu­las­ten des Kun­den ent­steht, wenn er die Leis­tun­gen wei­ter in An­spruch nimmt, ob­gleich der von ihm vorab ge­leis­tete Be­trag be­reits ver­braucht ist, dies aber in­folge der Zeit­verzöge­rung noch nicht ver­bucht ist.

Der Kläger war der An­sicht, die Klau­seln seien we­gen Ver­stoßes ge­gen das Recht der AGB un­wirk­sam und ver­langte von der Be­klag­ten, die Ver­wen­dung die­ser Be­stim­mun­gen (und in­halts­glei­cher) zu un­ter­las­sen und sich bei be­ste­hen­den Verträgen nicht auf sie zu be­ru­fen. LG und OLG ga­ben der Klage statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH die Vor­ent­schei­dun­gen auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Vor­in­stan­zen be­nach­tei­li­gen die vom Kläger be­an­stan­de­ten Klau­seln der AGB der Be­klag­ten de­ren Ver­trags­part­ner nicht ent­ge­gen Treu und Glau­ben gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB un­an­ge­mes­sen.

Es han­delt sich hier um das Preis-Leis­tungs­gefüge nur mit­tel­bar re­gelnde, kon­trollfähige Be­stim­mun­gen. Da­mit setzt die Be­klagte nicht ein­sei­tig und missbräuch­lich ihre In­ter­es­sen auf Kos­ten ih­rer Kun­den durch. Die Be­klagte hat kei­nen Ein­fluss auf das Ent­ste­hen der For­de­rung ih­res Netz­be­trei­bers, während der Kunde die be­tref­fen­den Kos­ten durch die Nut­zung der Leis­tung ver­ur­sacht und die hier­aus ent­ste­hen­den Vor­teile erhält. Des­halb hat sie ein be­rech­tig­tes In­ter­esse, einen in­folge der verzöger­ten Ab­bu­chung der ent­spre­chen­den Kos­ten ent­ste­hen­den Ne­ga­tiv­saldo von ih­ren Kun­den aus­ge­gli­chen zu er­hal­ten. Die In­ter­es­sen­abwägung er­gibt in­so­fern keine un­an­ge­mes­sene Be­nach­tei­li­gung der Kun­den der Be­klag­ten, so­fern ih­nen die Rechts­lage klar und un­miss­verständ­lich ver­deut­licht wird.

Ent­ge­gen der An­sicht des Be­ru­fungs­ge­rich­tes han­delt es sich hier auch nicht um eine un­klare Klau­sel gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach dem aus die­ser Be­stim­mung fol­gen­den Trans­pa­renz­ge­bot sind Ver­wen­der AGB ent­spre­chend den Grundsätzen von Treu und Glau­ben ver­pflich­tet, Rechte und Pflich­ten ih­rer Ver­trags­part­ner möglichst klar und durch­schau­bar dar­zu­stel­len. Bei der Be­wer­tung der Trans­pa­renz ist auf die Er­war­tun­gen und Er­kennt­nismöglich­kei­ten ei­nes durch­schnitt­li­chen Ver­trags­part­ners des Ver­wen­ders im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses ab­zu­stel­len. Da­bei sind AGB nach ih­rem ob­jek­ti­ven In­halt und ty­pi­schen Sinn ein­heit­lich so aus­zu­le­gen, wie sie von verständi­gen und red­li­chen Ver­trags­part­nern un­ter Abwägung der In­ter­es­sen der nor­ma­ler­weise be­tei­lig­ten Kreise ver­stan­den wer­den.

In­fol­ge­des­sen war die strei­tige Klau­sel nicht zu be­an­stan­den. Sie ist als sol­che sprach­lich und in­halt­lich un­miss­verständ­lich und be­schreibt zu­tref­fend das Ri­siko des Ent­ste­hens ei­nes Ne­ga­tiv­sal­dos bei Ver­brauch des Kar­ten­gut­ha­bens, falls Roa­ming-, Pre­mium- oder Mehr­wert­dienste in An­spruch ge­nom­men wer­den. Sie wi­der­spricht auch nicht den Er­war­tun­gen der Kun­den ei­nes sog. Pre­paid­ver­tra­ges. Der eng­li­sche Be­griff "pre­paid" hat - wie an­dere, ins­be­son­dere in der Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­bran­che auch im Übri­gen viel­fach ver­wen­dete, eher hülsen­hafte fremd­spra­chige Pro­dukt­be­zeich­nun­gen - kei­nen fest um­ris­se­nen Be­deu­tungs­in­halt. Es han­delt sich viel­mehr um eine eher schlag­wort­ar­tige Be­zeich­nung, der sich zwar der Grund­cha­rak­ter des Ver­trags ent­neh­men las­sen mag, die je­doch kei­nen Rück­schluss auf Ein­zel­hei­ten der ver­trag­li­chen Re­ge­lun­gen zulässt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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