deen

Steuerberatung

Nachspaltungsveräußerungssperre kein eigenständiger Ausschlussgrund

Nach Auf­fas­sung des BFH stellt § 15 Abs. 2 Satz 3 Um­wStG kei­nen ei­genständi­gen Aus­schluss­grund für eine Buch­wert­fortführung dar. Viel­mehr han­dele es sich bei § 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 Um­wStG um eine ein­heit­li­che Miss­brauchs­ver­mei­dungs­re­ge­lung.

Geht ein Teil­be­trieb ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft durch Auf- oder Ab­spal­tung auf eine an­dere Ka­pi­tal­ge­sell­schaft über und ver­bleibt dort als Teil­be­trieb, kommt nach § 15 Abs. 1 Um­wStG eine Buch­wert­fortführung in Be­tracht. Dem steht je­doch nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Um­wStG ent­ge­gen, wenn durch die Spal­tung die Vor­aus­set­zun­gen für eine Veräußerung ge­schaf­fen wer­den. In wel­chen Fällen da­von aus­zu­ge­hen ist, wird in § 15 Abs. 2 Satz 4 Um­wStG kon­kre­ti­siert.

Ob es sich bei der in § 15 Abs. 2 Satz 3 Um­wStG ge­re­gel­ten Nach­spal­tungs­veräußerungs­sperre um einen ei­genständi­gen Aus­schluss­grund han­delt, der un­abhängig von § 15 Abs. 2 Satz 4 Um­wStG zur An­wen­dung kommt, wird seit ge­raumer Zeit kon­tro­vers dis­ku­tiert. Der BFH schließt sich nun mit Ur­teil vom 11.08.2021 (Az. I R 39/18) der von Fi­nanz­ge­rich­ten und in der Fach­li­te­ra­tur über­wie­gend ver­tre­te­nen Auf­fas­sung an, dass es sich um eine ein­heit­li­che Miss­brauchs­ver­mei­dungs­re­ge­lung be­ste­hend aus den Sätzen 3 und 4 han­delt. Dies er­gebe sich insb. aus dem Ge­set­zes­wort­laut. Auch der Norm­zweck spre­che dafür.

nach oben