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Muss in einem Emissionsprospekt die Höhe der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen gesondert ausgewiesen werden?

BGH 12.12.2013, III ZR 404/12

Es be­steht eine Pflicht zur Aus­wei­sung von In­nen­pro­vi­sio­nen beim Ver­trieb von Ka­pi­tal­an­la­gen ab ei­ner ge­wis­sen Größenord­nung der­ar­ti­ger Pro­vi­sio­nen, weil sich dar­aus für die An­la­ge­ent­schei­dung be­deut­same Rück­schlüsse auf die ge­rin­gere Wert­hal­tig­keit des Ob­jekts und die Ren­ta­bi­lität der An­lage er­ge­ben. Aus­gangs­punkt der Pflicht zur Aus­wei­sung der Pro­vi­sio­nen im Pro­spekt bzw. der Aufklärungs­pflicht des Treu­hand­ge­sell­schaf­ters ist die Wert­hal­tig­keit des An­la­ge­ob­jekts.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte die mit ihr durch einen Treu­hand­ver­trag aus dem Jahr 1993 ver­bun­de­nen Be­klag­ten auf quo­tale Zah­lung we­gen Dar­le­hens­for­de­run­gen der Streit­hel­fe­rin der Kläge­rin in An­spruch ge­nom­men, de­nen sich die Kläge­rin als persönlich haf­tende Ge­sell­schaf­te­rin der A-mbH & Co. OHG (ge­schlos­se­ner Im­mo­bi­li­en­fonds, an dem sich die Be­klag­ten be­tei­ligt ha­ben) aus­ge­setzt sah. Die Be­klag­ten hat­ten hilfs­weise mit Scha­dens­er­satz­an­sprüchen ge­gen die Kläge­rin we­gen Ver­let­zung von Aufklärungs­pflich­ten u.a. im Hin­blick auf Ei­gen­ka­pi­tal­ver­mitt­lungs­pro­vi­sio­nen i.H.v. 25 % des Ei­gen­ka­pi­tals auf­ge­rech­net.

In­so­fern wurde in dem im An­la­ge­pro­spekt wie­der­ge­ge­be­nen In­ves­ti­ti­ons­plan un­ter der Ru­brik "Ver­wal­tungs­kos­ten" eine Po­si­tion "Ei­gen­ka­pi­tal­ver­mitt­lung, Ver­triebs­vor­be­rei­tung, Pla­zie­rungs­ga­ran­tie, Pro­spekt­her­stel­lung" mit einem Be­trag von 5,7 Mio. DM aus­ge­wie­sen. Auf der­sel­ben Seite des Pro­spekts wurde das Ei­gen­ka­pi­tal der Fonds­ge­sell­schaft mit 22,1 Mio. DM an­ge­ge­ben und den In­ter­es­sen­ten die Mit­tei­lung von Erläute­run­gen zum In­ves­ti­ti­ons­plan und zur Zu­sam­men­set­zung der Ein­zel­po­si­tio­nen auf schrift­li­che An­frage an­ge­bo­ten.

Das LG wies die Klage ab; das OLG ver­ur­teilte die Be­klag­ten als Ge­samt­schuld­ner, an die Kläge­rin 26.661 € nebst Zin­sen zu zah­len. Die Hilfs­wi­der­klage der Be­klag­ten, mit der diese be­an­tragt hatte, die Kläge­rin zur Zah­lung von 26.661 € nebst Zin­sen an sie, die Be­klag­ten, Zug um Zug ge­gen Über­tra­gung der Be­tei­li­gung der Be­klag­ten an der Fonds­ge­sell­schaft zu ver­ur­tei­len, wurde ab­ge­wie­sen. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten, die nur im Hin­blick auf die Frage, ob sei­tens der Kläge­rin als Treuhände­rin eine Aufklärungs­pflicht­ver­let­zung be­tref­fend die Ver­triebs­pro­vi­sio­nen vor­lag, blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Eine Haf­tung der Kläge­rin we­gen Ver­let­zung ei­ner ihr im Hin­blick auf die Ei­gen­ka­pi­tal­ver­mitt­lungs­pro­vi­sio­nen den Be­klag­ten ge­genüber ob­lie­gen­den Aufklärungs­pflicht kam nicht in Be­tracht.

Die Treu­hand­ge­sell­schaf­te­rin hat die Pflicht, die künf­ti­gen Treu­ge­ber über alle we­sent­li­chen Punkte auf­zuklären, die für die zu über­neh­mende mit­tel­bare Be­tei­li­gung von Be­deu­tung sind, ins­be­son­dere über re­gel­wid­rige Auffällig­kei­ten zu in­for­mie­ren. In der BGH-Recht­spre­chung ist wei­ter an­er­kannt, dass es als Mit­tel der Aufklärung genügen kann, wenn dem In­ter­es­sen­ten statt ei­ner münd­li­chen Aufklärung ein Pro­spekt über die Ka­pi­tal­an­lage über­reicht wird, so­fern die­ser nach Form und In­halt ge­eig­net ist, die nöti­gen In­for­ma­tio­nen wahr­heits­gemäß und verständ­lich zu ver­mit­teln. Hier er­ga­ben sich die aus Sicht der Be­klag­ten als künf­tige Treu­ge­ber we­sent­li­chen In­for­ma­tio­nen be­reits in hin­rei­chen­der Deut­lich­keit und Klar­heit aus dem An­la­ge­pro­spekt, so dass eine wei­ter­ge­hende Aufklärungs­pflicht der Kläge­rin nicht be­stand.

Nach der Recht­spre­chung des er­ken­nen­den Se­nats be­steht eine Pflicht zur Aus­wei­sung von In­nen­pro­vi­sio­nen beim Ver­trieb von Ka­pi­tal­an­la­gen ab ei­ner ge­wis­sen Größenord­nung der­ar­ti­ger Pro­vi­sio­nen, weil sich dar­aus für die An­la­ge­ent­schei­dung be­deut­same Rück­schlüsse auf die ge­rin­gere Wert­hal­tig­keit des Ob­jekts und die Ren­ta­bi­lität der An­lage er­ge­ben. Sind die ent­spre­chen­den Pro­spek­tan­ga­ben un­vollständig, un­rich­tig oder ir­reführend, kommt eine dies­bezügli­che Aufklärungs­pflicht des An­la­ge­be­ra­ters, -ver­mitt­lers und auch ei­nes Treu­hand­kom­man­di­tis­ten in Be­tracht.

Aus­gangs­punkt der Pflicht zur Aus­wei­sung der Pro­vi­sio­nen im Pro­spekt bzw. der Aufklärungs­pflicht des Treu­hand­ge­sell­schaf­ters ist da­mit die Wert­hal­tig­keit des An­la­ge­ob­jekts. Sie kann im Fall ei­ner höheren Pro­vi­sion maßgeb­lich nach­tei­lig be­ein­flusst sein, weil das für die (hohe) Pro­vi­sion benötigte Ei­gen­ka­pi­tal als Be­stand­teil der "Weich­kos­ten" nicht für die ei­gent­li­che Ka­pi­tal­an­lage und de­ren Wert­hal­tig­keit zur Verfügung steht. Enthält der Pro­spekt keine oder un­zu­tref­fende An­ga­ben zu ei­ner sol­chen (ho­hen) Pro-vi­sion, ist der An­le­ger über die Pro­vi­sion auf­zuklären. Sind die "Weich­kos­ten" ein­schließlich der Pro­vi­sio­nen in dem Pro­spekt und dem dort wie­der­ge­ge­be­nen In­ves­ti­ti­ons­plan in ei­ner sehr aus­dif­fe­ren­zier­ten Weise dar­ge­stellt, wird aber den­noch mit den ent­spre­chen­den Bud­gets be­lie­big ver­fah­ren, so ist dies ir­reführend und eben­falls aufklärungs­pflich­tig.

In­fol­ge­des­sen ist für die An­la­ge­ent­schei­dung von we­sent­li­cher Be­deu­tung und da­mit aufklärungs­pflich­tig, in wel­cher Höhe der An­la­ge­be­trag nicht dem Ka­pi­tal­stock der An­lage zu­fließt oder - wie hier - nicht in den Ge­gen­wert an Im­mo­bi­lien in­ves­tiert wird. Vor­lie­gend konnte of­fen blei­ben, ob und in­wie­weit zur ent­spre­chen­den In­for­ma­tion des An­le­gers die Po­si­tio­nen der für das ei­gent­li­che An­la­ge­ob­jekt und des­sen Wert­hal­tig­keit nicht zur Verfügung ste­hen­den "Weich­kos­ten" im Ein­zel­nen ge­trennt dar­zu­stel­len wa­ren. Ein se­pa­ra­ter Aus­weis der Pro­vi­sio­nen und ih­rer Höhe war in­so­weit je­den­falls nicht er­for­der­lich. Viel­mehr genügte die Dar­stel­lung der Pro­vi­sio­nen ge­mein­sam mit den an­de­ren, eben­falls den Ver­trieb im wei­te­ren Sinne be­tref­fen­den Weich­kos­ten­po­si­tio­nen "Ver­triebs­vor­be­rei­tung", "Pla­zie­rungs­ga­ran­tie" und "Pro­spekt­her­stel­lung" dem In­for­ma­ti­ons­in­ter­esse der An­le­ger, so­fern sie zu­tref­fend und nicht ir­reführend war.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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