deen

Branchen

Mieterstrom- und Netzentgeltmodernisierungsgesetz beschlossen

Mit dem Mie­ter­strom- und dem Net­zent­gelt­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz pas­sierte das letzte en­er­gie­po­li­ti­sche Pa­ket die­ser Le­gis­la­tur­pe­riode den Bun­des­tag und den Bun­des­rat.

Mit den Stim­men der Ko­ali­tion von CDU/CSU und SPD wur­den am 29.6.2017 im Bun­des­tag ne­ben dem Mie­ter­strom- und dem Net­zent­gelt­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz auch die Ver­ord­nun­gen für KWK- und Er­neu­er­bare En­er­gien-Aus­schrei­bun­gen be­schlos­sen. Zwi­schen­zeit­lich hat das Ge­set­zes­pa­ket am 7.7.2017 auch den Bun­des­rat pas­siert.

Mieterstrom- und Netzentgeltmodernisierungsgesetz beschlossen© Thinkstock

Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NeMoG)

Steu­er­bare, de­zen­trale Ein­hei­ten spei­sen die er­zeugte En­er­gie über­wie­gend in das Nie­der­span­nungs­netz des lo­ka­len Netz­be­trei­bers ein. Der so ein­ge­speiste Strom wird i.d.R. di­rekt durch den Netz­be­trei­ber die­ser Span­nungs­ebene ver­wer­tet, wo­durch er sich Kos­ten für die Netz­nut­zung vor­ge­la­ger­ter Span­nungs­ebe­nen er­spart. Über § 18 Strom­net­zent­gelt­ver­ord­nung (Strom­NEV) muss der Netz­be­trei­ber dem Be­trei­ber der de­zen­tra­len An­la­gen da­her eine Vergütung für die für ihn ver­mie­de­nen Netz­nut­zungs­kos­ten vor­ge­la­ger­ter Span­nungs­ebe­nen leis­ten. Durch das Ne­MoG wird die Be­rech­nungs­grund­lage für diese sog. ver­mie­de­nen Net­zent­gelte (vNE) auf das Ni­veau des Jah­res 2016 (ca. 0,5 bis 2 ct./kWh) ge­de­ckelt.

Außer­dem re­gelt das Ne­MoG, dass ab dem 1.1.2018 die Offs­hore-An­bin­dungs­kos­ten und die Erd­ka­bel-Mehr­kos­ten der Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber aus der Be­rech­nungs­grund­lage für die vNE eli­mi­niert wer­den und zum 1.1.2019 in die Offs­hore-Haf­tungs­um­lage überführt wer­den. Neu­an­la­gen und An­la­gen, die bis zum 31.12.2016 an die Höchst­span­nungs­ebene an­ge­schlos­sen wa­ren, sol­len ab 2023 keine vNE mehr er­stat­tet be­kom­men.

Le­dig­lich für Be­stands­an­la­gen ändert sich nichts.

Vo­la­tile Ein­spei­ser, wie bei­spiels­weise Wind­en­er­gie- und PV-An­la­gen, müssen ab 2018 ein be­schleu­nig­tes Ab­schmel­zen über drei Jahre in Kauf neh­men, wo­bei Neu­an­la­gen dann keine vNE mehr vergütet be­kom­men.

Hinweis

Ziel die­ser Verände­run­gen bei den vNE ist eine stu­fen­weise Ver­ein­heit­li­chung der Über­tra­gungs­net­zent­gelte ab dem Jahr 2019. Im Er­geb­nis müssen da­her Letzt­ver­brau­cher im Süden Deutsch­lands zu­guns­ten von Letzt­ver­brau­chern im Nor­den mit stei­gen­den Net­zent­gel­ten rech­nen.

Ab­schließend sei auf eine Neue­rung für Strom­spei­cher (z.B. Pump­spei­cher­kraft­werke) hin­ge­wie­sen. Diese spie­len zur Er­rei­chung der mit der En­er­gie­wende ver­bun­de­nen Ziel­set­zun­gen eine wich­tige Rolle und sol­len da­her ab 2018 mit ei­ner Ent­las­tung bei den Net­zent­gel­ten gefördert wer­den. Hierzu wer­den die in­di­vi­du­el­len Net­zent­gelte nach § 19 Abs. 2 Strom­NEV mit den leis­tungs­be­zo­ge­nen Net­zent­gel­ten für Spei­cher nach § 19 Abs. 4 Strom­NEV kom­bi­niert, so dass ein Ab­sin­ken der Net­zent­gelte auf bis zu 20% des Leis­tungs­prei­ses möglich wer­den soll.

Hinweis

Zu­sam­men­fas­send stellt das Ne­MoG zwar ei­ner­seits einen weit­ge­hen­den Be­stands­schutz für Alt­an­la­gen si­cher, führt aber bei an­ste­hen­den Ent­schei­dun­gen über neue Pro­jekte si­cher­lich dazu, dass hier noch­mals neu ge­rech­net wer­den muss. Zu­dem be­wir­ken die ge­setz­li­chen An­pas­sun­gen, dass die Net­zent­gelte zu Las­ten der Letzt­ver­brau­cher im Süden Deutsch­lands neu kal­ku­liert wer­den müssen. Auch müssen en­er­gie­in­ten­sive Un­ter­neh­men über­le­gen, ob sie eine Be­gren­zung be­tref­fend die Offs­hore-Haf­tungs­um­lage in An­spruch neh­men können.

Mieterstromgesetz

Wer­den de­zen­trale An­la­gen auf Miet­wohn­gebäuden in­stal­liert, soll ab 2018 nach § 21 EEG 2017 ein Zu­schlag zur Ein­spei­se­vergütung ge­zahlt wer­den. Die­ser Zu­schlag wird auch fällig, so­fern sol­che An­la­gen auf Gebäuden in un­mit­tel­ba­rem räum­li­chem Zu­sam­men­hang (z. B. Quar­tierlösun­gen) in­stal­liert wer­den. Das Mie­ter­strom­mo­dell soll ergänzend zu den ge­setz­li­chen Ände­run­gen erst­mals 2019 und da­nach jähr­lich um­fas­send eva­lu­iert wer­den.

PV-Freiflächen­an­la­gen mit In­be­trieb­nahme ab 1.7.2018 wer­den zukünf­tig nach § 24 Abs. 2 EEG 2017 zwin­gend zu­sam­men­ge­fasst und die An­for­de­run­gen an Bürge­ren­er­gie­ge­sell­schaf­ten wer­den ab 2018 da­hin­ge­hend ver­schärft, dass diese an zukünf­tig ob­li­ga­to­ri­schen Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren nur dann teil­neh­men können, wenn ih­nen eine Ge­neh­mi­gung nach dem BImSchG vor­liegt.

Die Bun­des­re­gie­rung ver­folgt mit dem Mie­ter­strom­ge­setz das Ziel, ab 2018 auch die Mie­ter an der En­er­gie­wende zu be­tei­li­gen. Hierzu sol­len die An­la­gen­be­trei­ber den er­zeug­ten Strom di­rekt an die Mie­ter des Hau­ses veräußern können. Zwar ver­zich­ten die An­la­gen­be­trei­ber dann auf die Ein­spei­se­vergütung, er­hal­ten aber im Ge­gen­zug einen Mie­ter­strom­zu­schlag (zwi­schen 2,75 und 3,8 ct./kWh), und wer­den von den Net­zent­gel­ten, Kon­zes­si­ons­ab­ga­ben und wei­te­ren Um­la­gen weit­ge­hend ent­las­tet. Im Er­geb­nis sol­len so­wohl die Mie­ter durch sin­kende Miet­ne­ben­kos­ten als auch die Im­mo­bi­li­en­be­sit­zer durch eine höhere At­trak­ti­vität ih­rer Im­mo­bi­lie und den Ver­kauf von Strom an die Mie­ter pro­fi­tie­ren. Ob das Mie­ter­strom­mo­dell al­ler­dings zu einem Er­folg wird, ist frag­lich, da die Im­mo­bi­li­en­be­sit­zer sich dann mit ge­wer­be­steu­er­li­chen Fol­gen ebenso aus­ein­an­der­set­zen müssen wie mit den Fol­ge­wir­kun­gen auf­grund sich er­ge­ben­der Mel­de­pflich­ten, be­dingt durch die Veräußerung von En­er­gie an sog. Letzt­ver­brau­cher.

Mantelverordnung für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme sowie Verordnungen zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen

Eben­falls am 29.6.2017 hat der Bun­des­tag eine Man­tel­ver­ord­nung für KWK-Aus­schrei­bun­gen ver­ab­schie­det. Nach der Ver­ord­nung können sich erst­mals am 1.12.2017 - und dann je­weils zu den Ter­mi­nen 1.6. und 1.12. - bis 2021 KWK-An­la­gen größer als 1 MW bis 50MW an den Aus­schrei­bun­gen be­tei­li­gen. Für in­no­va­tive KWK-Sys­teme (z. B. Kom­bi­na­tion von erd­gas­be­feu­er­ten KWK-An­la­gen mit der Wärme­be­reit­stel­lung aus So­lar­ther­mie) gilt eine Grenze von 10 MW. Das jähr­li­che Aus­schrei­bungs­vo­lu­men soll 150 MW nicht über­stei­gen. In­ves­to­ren müssen aber be­ach­ten, dass die bei der Aus­schrei­bung ge­for­derte Si­cher­heits­leis­tung bis zu EUR 70 pro kW be­tra­gen kann.

Außer­dem re­gelt die Man­tel­ver­ord­nung, dass die An­zahl der förderfähi­gen Voll­be­nut­zungs­stun­den pro Jahr auf 3.500 be­grenzt wird und dass die für die in­no­va­ti­ven KWK-Sys­teme ge­for­der­ten Kom­po­nen­ten zur Be­reit­stel­lung in­no­va­ti­ver er­neu­er­ba­rer Wärme (Power-to-Heat Mo­dule) nicht größer als 30 % der Wärme­leis­tung der KWK-An­lage di­men­sio­niert sein müssen.

nach oben