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Rechtsberatung

Meldepflichten für Unternehmenserwerbe durch ausländische Investoren

Mit Wir­kung zum 18.7.2017 wurde die Außen­wirt­schafts­ver­ord­nung mo­di­fi­ziert. Da­durch wur­den zum einen Mel­de­pflich­ten für be­stimmte Un­ter­neh­mens­er­werbe durch In­ves­to­ren aus Staa­ten außer­halb der EU ein­geführt.

So ist der Ab­schluss ei­nes schuld­recht­li­chen Ver­trags über den Er­werb ei­nes inländi­schen Un­ter­neh­mens, das in den An­wen­dungs­be­reich der sek­torüberg­rei­fen­den Kon­trolle nach der Außen­wirt­schafts­ver­ord­nung fällt, dem Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und En­er­gie schrift­lich zu mel­den.

Der sek­torüberg­rei­fen­den Kon­trolle un­ter­lie­gen Un­ter­neh­mens­er­werbe, die die öff­ent­li­che Ord­nung oder Si­cher­heit in Deutsch­land gefähr­den können. Als Re­gel­bei­spiele wer­den dazu ge­nannt:

  • Be­trei­ber ei­ner Kri­ti­schen In­fra­struk­tur i. S. des Ge­set­zes über das Bun­des­amt für Si­cher­heit in der In­for­ma­ti­ons­tech­nik,
  • Ent­wick­ler von Soft­ware, die bran­chen­spe­zi­fi­sch zum Be­trieb von Kri­ti­schen In­fra­struk­tu­ren dient,
  • Un­ter­neh­men, die im Be­reich der Über­wa­chung der Te­le­kom­mu­ni­ka­tion tätig sind,
  • An­bie­ter von Cloud-Com­pu­ting-Diens­ten,
  • Un­ter­neh­men, die eine Zu­las­sung für Kom­po­nen­ten oder Dienste für Te­le­ma­tik­in­fra­struk­tur be­sit­zen.

Er­wei­tert wurde zu­dem der An­wen­dungs­be­reich der sek­tor­spe­zi­fi­schen Kon­trolle, die beim Er­werb von Un­ter­neh­men aus be­son­ders sen­si­blen Ge­schäfts­fel­dern, wie z. B. die Her­stel­lung mi­litäri­scher Güter, greift.

Zum an­de­ren wur­den die Fris­ten für das Prüfver­fah­ren durch das Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und En­er­gie geändert. Die drei­mo­na­tige Prüffrist be­ginnt nicht be­reits mit dem Ab­schluss des Kauf­ver­trags, son­dern erst, wenn das Mi­nis­te­rium Kennt­nis von dem Er­werb er­langt hat. Zu­dem wurde bei der sek­torüberg­rei­fen­den Prüfung eine ab­so­lute Prüffrist von fünf Jah­ren nach Ab­schluss des Kauf­ver­trags ein­geführt. Un­ter­bleibt eine Mel­dung an das Mi­nis­te­rium, kann erst nach Ab­lauf die­ser Frist Rechts­si­cher­heit er­langt wer­den.

Hinweis

Um bei ei­ner Un­ter­neh­mens­trans­ak­tion un­ter Be­tei­li­gung von In­ves­to­ren außer­halb der EU Rechts­si­cher­heit hin­sicht­lich der Un­be­denk­lich­keit nach den Vor­ga­ben des Außen­wirt­schafts­rechts zu ha­ben, dürfte künf­tig ver­mehrt die Er­tei­lung ei­ner Un­be­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung durch das Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und En­er­gie be­an­tragt wer­den. Lei­tet das Mi­nis­te­rium nicht in­ner­halb von drei Mo­na­ten nach An­trags­ein­gang ein Prüfver­fah­ren ein, kann das Prüfrecht nicht mehr ausgeübt wer­den und eine Un­be­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung gilt als fak­ti­sch er­teilt.

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