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Mehrdeutige Tiefpreisgarantie kann irreführende Werbung darstellen

OLG Hamburg 13.2.2014, 5 U 160/11

Sind in ei­ner Wer­be­ankündi­gung zwei un­ter­schied­li­che Ga­ran­tie­ver­spre­chen mit­ein­an­der verknüpft, wo­bei sich der Un­ter­neh­mer das Wahl­recht vor­behält, der Ver­brau­cher aber er­war­tet, dass er in je­dem Fall die von ihm gewünschte Ware zum güns­tigs­ten Preis erhält, was nach dem Wort­laut der Ga­ran­tie­zu­sage je­doch nicht si­cher­ge­stellt ist, so ist die Wer­bung ir­reführend und da­mit wett­be­werbs­wid­rig. Die Rück­gabe des Gerätes ge­gen Er­stat­tung des Kauf­prei­ses führt in einem sol­chen Fall zu ei­ner Art "Null­sum­men­spiel".

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein Ver­band i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, zu des­sen sat­zungsmäßigen Auf­ga­ben es gehört, ge­gen Wett­be­werbs­verstöße vor­zu­ge­hen. Die Be­klagte be­treibt einen Elek­tro­fach­markt in Ham­burg. Auf der In­ter­net­seite des Y-Mark­tes wurde ein sog. Power Ser­vice der Y-Märkte u.a. mit der Aus­sage be­wor­ben:

"Tief­preis­ga­ran­tie.
Ihr Vor­teil ist un­ser Ver­spre­chen: Soll­ten Sie in­ner­halb von 14 Ta­gen ein bei uns ge­kauf­tes Pro­dukt - bei glei­cher Leis­tung und in un­se­rer Re­gion - güns­ti­ger se­hen, er­stat­ten wir ih­nen den Dif­fe­renz­be­trag oder neh­men das Gerät zurück."

Wie sich aus der wei­te­ren In­ter­net­dar­stel­lung er­gab, sollte sich die­ses An­ge­bot auf sämt­li­che Y-Märkte in Deutsch­land be­zie­hen, mit­hin auch auf die Be­klagte des vor­lie­gen­den Ver­fah­rens.

Das Un­ter­neh­men U. warb in dem maßgeb­li­chen Zeit­raum, im Sep­tem­ber 2010, für einen Lon­ghi Es­presso-Voll­au­to­ma­ten zu einem Preis von 499 €. Ein Kunde suchte dar­auf­hin den Markt der Be­klag­ten auf und ver­langte un­ter Vor­lage des Wer­be­pro­spek­tes der U. die Über­las­sung ei­nes Lon­ghi Es­presso-Voll­au­to­ma­ten zum Preis von 499 €. Die­ses Pro­dukt war in dem Markt der Be­klag­ten zu einem Preis von 749 € an­ge­bo­ten wor­den. Die­sem An­sin­nen kam die Be­klagte nicht nach. Der Kläger nahm die Be­klagte dar­auf­hin auf Un­ter­las­sung we­gen ei­ner an­geb­lich ir­reführen­den Wer­bung und auf Er­stat­tung der Ab­mahn­kos­ten in An­spruch.

Die Be­klagte hielt da­ge­gen, bei der Ga­ran­tie han­dele es sich um eine ei­gene frei­wil­lige Leis­tung, de­ren Re­geln sie selbst - und nicht der Kunde - be­stim­men könne. Diese setze nicht nur bei ihr, son­dern auch in gleich­ar­ti­gen Ge­stal­tun­gen ih­rer Mit­be­wer­ber stets zunächst den Kauf ei­nes Pro­dukts bei ihr, der Be­klag­ten, vor­aus.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Be­ru­fung des Klägers hob das OLG das erst­in­stanz­li­che Ur­teil auf und gab der Klage statt. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die von der Be­klag­ten be­wor­bene Tief­preis­ga­ran­tie war auf­grund ih­res Wort­lauts be­reits aus sich her­aus gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG ir­reführend und da­mit wett­be­werbs­wid­rig.

Der zweite Satz­teil der Wer­bung be­schrieb den ty­pi­schen Fall ei­ner "Geld-zurück-Ga­ran­tie". Bei die­ser Ein­stands­ver­pflich­tung wollte die Be­klagte ge­rade nicht den tiefs­ten Preis ga­ran­tie­ren und dem Kun­den den Nach­teil aus­glei­chen, den er er­litt, wenn er bei der Be­klag­ten zu­vor das glei­che Pro­dukt zu einem höheren Preis er­wor­ben hatte. Mit die­sem selbstständi­gen Ga­ran­tie­ver­spre­chen ver­pflich­tete sich die Be­klagte viel­mehr, den Kun­den so zu stel­len, als habe er nie einen Kauf bei ihr getätigt, in­dem sie dem Kun­den ge­gen Rück­gabe der Ware den Kauf­preis er­stat­tete. Da­mit über­nahm sie je­doch keine Tief­preis­ga­ran­tie, da sie ge­rade nicht mit dem tie­fe­ren Preis der Kon­kur­renz "mit­ging". Viel­mehr ermöglichte sie dem Kun­den nur, sich von dem bei ihr ge­schlos­se­nen Rechts­ge­schäft wie­der lösen zu können.

Als Folge da­von hatte der Kunde je­doch nichts in der Hand, ins­be­son­dere nicht das gewünschte Pro­dukt zu dem güns­ti­gen Preis. Er mus­ste viel­mehr nun­mehr zusätz­lich noch das Kon­kur­renz­un­ter­neh­men auf­su­chen, in der Hoff­nung, dass er das Pro­dukt dort wei­ter­hin zu dem be­wor­be­nen güns­ti­gen Preis er­wer­ben konnte. We­gen die­ser ab­wei­chen­den Ge­stal­tung han­delte es sich we­der in der Be­zeich­nung noch der Sa­che nach um eine "Tief­preis­ga­ran­tie". Denn da­bei mus­ste die Be­klagte we­der den Preis der Kon­kur­renz un­ter­bie­ten noch an­dere maßgeb­li­chen fi­nan­zi­el­len Nach­teile in Kauf neh­men. Die Rück­gabe des Gerätes ge­gen Er­stat­tung des Kauf­prei­ses führte viel­mehr für sie zu ei­ner Art "Null­sum­men­spiel".

In­fol­ge­des­sen hatte die Be­klagte un­ter der ir­reführen­den Über­schrift Tief­preis­ga­ran­tie ein Ga­ran­tie­ver­spre­chen über­nom­men, das die­ser Be­zeich­nung nicht ge­recht wurde. Trotz der Al­ter­na­tiv-For­mu­lie­rung "oder" be­inhal­tete das Ver­spre­chen auch nicht die Über­nahme ei­ner für den Kun­den al­lein güns­ti­gen dop­pel­ten Ga­ran­tie. Denn die Be­klagte räumte dem Kun­den ge­rade nicht un­miss­verständ­lich das Recht ein, selbst zu ent­schei­den, von wel­cher Al­ter­na­tive er Ge­brauch ma­chen möchte. Der Wort­laut des als "Tief­preis­ga­ran­tie" be­zeich­ne­ten Ga­ran­tie­ver­spre­chens war für den durch­schnitt­lich in­for­mier­ten, verständi­gen und si­tua­ti­onsadäquat auf­merk­sa­men Ver­brau­cher ob­jek­tiv mehr­deu­tig.

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