- Etwaige Wertminderungen von Fahrzeugen steuerlich unbeachtlich
- Rückwirkende Erhöhung der Kfz-Steuer möglich
- Keine steuerstrafrechtlichen Konsequenzen für Kfz-Halter
Sollte aus dem sog. Abgasskandal tatsächlich eine Wertminderung resultieren, dürfte noch zu klären sein, ob Betroffene zivilrechtliche Ansprüche gegenüber VW geltend machen können. Es stellt sich aber auch die Frage, ob und wie sich eine solche Wertminderung steuerlich auswirken kann. Die Bundesregierung lehnte jedoch bereits auf eine parlamentarische Anfrage vom 18.12.2015 (BT-Drs. 18/7126) hin eine Berücksichtigung einer etwaigen Wertminderung als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten ab. „Demnach kann weder der Betriebsinhaber, der betroffene VW-Fahrzeuge im Betrieb einsetzt, die Wertminderung in Form einer höheren Abschreibung nutzen und damit seine Ertragsteuerbelastung mindern. Noch kann der Arbeitnehmer mit einem Pkw einer der Marken des VW-Konzerns, den er z. B. auch für Dienstreisen nutzt, höhere Fahrzeugkosten als Reisekosten in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Damit droht eine etwaige Wertminderung betroffener Fahrzeuge, soweit es nicht zu einer Kompensation durch VW kommt, voll zu Lasten der Kfz-Halter zu gehen,“ erläutert Steuerexperte Volker Schmidt von Ebner Stolz in Stuttgart.
Auf betroffene Kfz-Halter könnte aber noch mehr Ungemach zukommen. Denn sollte infolge der Manipulationen bei der Ermittlung der Kfz-Steuer von zu niedrigen Abgaswerten ausgegangen worden sein und ergibt sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abgaswerte eine höhere Kfz-Steuer, könnte diese vom Fiskus noch nachgefordert werden. Rechtsanwalt und Steuerberater Schmidt bezweifelt hier eher, ob gegen eine nachträgliche Steuererhöhung Vertrauensschutz ins Feld geführt werden kann. Allerdings hat der VW-Konzern bereits im November 2015 angekündigt, etwaige Kfz-Nachforderungen zu übernehmen.
Als schwacher Trost bleibt dabei: Die Bundesregierung sieht jedenfalls keine steuerstrafrechtlichen Konsequenzen für die Kfz-Halter, die bislang zu wenig Kfz-Steuer gezahlt haben. Es stehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung im Raum. „Alles andere würde die Dinge auf den Kopf stellen, denn die durch die Manipulationen Geschädigten wussten definitiv nichts von den Falschangaben, so dass ein für eine Strafverfolgung erforderlicher Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht vorliegt,“ so Steuerexperte Schmidt.
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