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Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Energiesteuerbefreiung für die gewerbliche Luftfahrt

BFH 20.5.2014, VII R 29/12

Eine nach luft­ver­kehrs­recht­li­chen Vor­schrif­ten zu er­tei­lende Be­triebs­ge­neh­mi­gung ist keine Vor­aus­set­zung für eine nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 En­er­gieStG zu gewährende En­er­gie­steu­er­be­frei­ung. Der Be­frei­ung steht auch nicht ent­ge­gen, dass ent­gelt­li­che Luft­fahrt­dienst­leis­tun­gen von einem kon­zern­zu­gehöri­gen Un­ter­neh­men an an­dere Un­ter­neh­men er­bracht wer­den, die eben­falls dem Kon­zern an­gehören; für Trai­nings-, Schu­lungs- und War­tungsflüge kommt eine En­er­gie­steu­er­be­frei­ung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 En­er­gieStG al­ler­dings nicht in Be­tracht.

Der Sach­ver­halt:
Seit 1993 un­ter­hielt die Kläge­rin einen Luft­fahrt­be­trieb. 2007 wurde sie Ei­gentüme­rin ei­nes Flug­zeugs. Sie be­schäftigte einen Pi­lo­ten, verfügte aber we­der über eine Be­triebs­ge­neh­mi­gung nach § 20 LuftVG noch über eine sol­che nach Art. 4 der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 2407/92 (VO Nr. 2407/92) über die Er­tei­lung von Be­triebs­ge­neh­mi­gun­gen an Luft­fahrt­un­ter­neh­men. Durch den bei ihr an­ge­stell­ten Pi­lo­ten führte die Kläge­rin ne­ben Trai­nings- und Werk­stattflügen seit Ok­to­ber 2007 so­wohl Flüge für Un­ter­neh­men der Un­ter­neh­mens­gruppe, der sie auch an­gehört, als auch für den Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ih­rer Kom­ple­mentärin durch.

Für die Flüge be­rech­nete sie den ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men und dem Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ih­rer Kom­ple­mentärin ein Ent­gelt (zzgl. 19 % Um­satz­steuer), das sie nach den ge­leis­te­ten Flug­mi­nu­ten be­rech­nete. Den An­trag auf Vergütung von En­er­gie­steuer für das von ihr ver­wen­dete Flug­ben­zin lehnte das be­klagte Haupt­zoll­amt mit der Begründung ab, der Kläge­rin fehle die luft­ver­kehrs­recht­li­che Ge­neh­mi­gung.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Haupt­zoll­am­tes hob der BFH das Ur­teil in­so­weit auf, als das FG der Kläge­rin einen Vergütungs­an­spruch für die Werk­stattflüge nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 En­er­gieStG zu­er­kannt hat, und wies die Klage in die­sem Um­fang ab. Im Übri­gen hatte die Re­vi­sion kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Der Kläge­rin steht die be­gehrte En­er­gie­steu­er­ent­las­tung für Flüge zu­guns­ten der Grup­pen­un­ter­neh­men in vol­ler Höhe zu, da sie in­so­weit ge­werbsmäßig Luft­fahrt­dienst­leis­tun­gen er­bracht hat. Die Gewährung ei­ner Steu­er­ent­las­tung für Trai­nings-, Prüfungs- und War­tungsflüge kommt hin­ge­gen nicht in Be­tracht.

Es kann da­hin­ste­hen, ob die Kläge­rin als Luft­fahrt­un­ter­neh­men i.S.d. § 60 Abs. 4 Nr. 1 En­er­gieStV an­ge­se­hen wer­den kann, ob­wohl sie keine Be­triebs­ge­neh­mi­gung nach § 20 LuftVG be­sitzt. Sie führt mit einem in ih­rem Ei­gen­tum ste­hen­den Flug­zeug, das von einem bei ihr an­ge­stell­ten Pi­lo­ten ge­steu­ert wird, ge­gen Ent­gelt Flüge für an­dere Un­ter­neh­men zur Beförde­rung von Per­so­nen durch. Es liegt dem­nach keine Ver­char­te­rung des Flug­zeugs vor, son­dern des­sen Ein­satz zur Per­so­nen­beförde­rung durch die Kläge­rin. Da­mit er­bringt die Kläge­rin ge­genüber den Auf­trag­ge­bern eine Dienst­leis­tung i.S.d. § 60 Abs. 4 Nr. 2 En­er­gieStV.

So­fern § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a En­er­gieStV für den Fall ei­ner ge­werbsmäßigen Beförde­rung von Per­so­nen oder Sa­chen die Vor­lage der er­for­der­li­chen Ge­neh­mi­gung als Luft­fahrt­un­ter­neh­men ver­langt, kann sich die­ses Er­for­der­nis nicht auf die Fälle ei­ner Dienst­leis­tungs­er­brin­gung nach § 60 Abs. 4 Nr. 2 En­er­gieStV be­zie­hen, denn eine sol­che ist auch dann zu begüns­ti­gen, wenn es sich beim Ver­wen­der nicht um ein Luft­fahrt­un­ter­neh­men han­delt. Bei Un­ter­neh­men, die keine Luft­fahrt­un­ter­neh­men sind, ist nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a 2. Alt. En­er­gieStV eine Be­schrei­bung des Ge­gen­stands des Dienst­leis­tungs­be­triebs und ein Nach­weis der Ge­werbsmäßig­keit aus­rei­chend.

Aus den Er­for­der­nis­sen der Ge­werbsmäßig­keit bzw. Ent­gelt­lich­keit kann nicht gleich­zei­tig auf die Not­wen­dig­keit ei­ner Be­triebs­ge­neh­mi­gung nach § 20 LuftVG bzw. Art. 4 VO Nr. 2407/92 ge­schlos­sen wer­den. Denn eine Beförde­rung von Per­so­nen und Sa­chen ist grundsätz­lich auch ohne eine sol­che Ge­neh­mi­gung zulässig. Das Er­for­der­nis ei­ner luft­ver­kehrs­recht­li­chen Ge­neh­mi­gung ist auch Art. 14 Abs. 1 Buchst. b En­er­gie­StRL nicht zu ent­neh­men. Im Übri­gen ist es - an­ders als bei Flügen für rein un­ter­neh­mens­in­terne Zwecke bzw. bei Flügen zur Förde­rung des Ver­einszwecks - un­er­heb­lich, dass bzw. wenn die Luft­fahrt­dienst­leis­tung aus­schließlich an an­dere Ge­sell­schaf­ten in­ner­halb ei­nes Kon­zerns er­bracht wurde.

Für die Flüge zur In­stand­hal­tung des ein­ge­setz­ten Flug­zeugs (Werk­stattflüge) kommt eine Steu­er­vergütung da­ge­gen nicht in Be­tracht. Da­bei bie­tet auch § 27 Abs. 2 Nr. 1 En­er­gieStG keine hin­rei­chende Rechts­grund­lage für die Gewährung ei­ner Steu­er­ent­las­tung von En­er­gie­er­zeug­nis­sen, die auf Trai­nings-, Schu­lungs- und War­tungsflügen ver­wen­det wer­den. Denn diese Flüge die­nen we­der der ge­werbsmäßigen Beförde­rung von Per­so­nen oder Sa­chen noch der ge­werbsmäßigen Er­brin­gung von Luft­fahrt­dienst­leis­tun­gen i.S.d. § 60 Abs. 4 Nr. 1 und 2 En­er­gieStV.

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