In dem Schreiben vom 01.06.2024 äußert sich das BMF u. a. zur Anwendbarkeit des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG von ab 2024 jährlich 2.000 Euro bei Ausschluss bestimmter Mitarbeiter von dem Beteiligungsprogramm. Grundsätzlich muss das Beteiligungsprogramm allen seit mindestens einem Jahr beschäftigten Arbeitnehmern offenstehen (§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG). Neben bestimmten Ausnahmeregelungen führt das BMF dazu aus, dass zwar der Inanspruchnahme des Freibetrags allein die Möglichkeit der Ausübung eines Ausschlussrechts bestimmter Arbeitnehmer nicht entgegensteht. Macht der Arbeitgeber von diesem Recht aber Gebrauch, ist die Inanspruchnahme des Freibetrags ab diesem Zeitpunkt für alle an dem Beteiligungsprogramm teilnehmenden Arbeitnehmer ausgeschlossen (Rz. 14.1).
Des Weiteren geht das BMF auf die Ausweitung der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 19a EStG ein. Unverändert kommt diese Regelung nur im Falle von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Beteiligungen zur Anwendung. Begünstigt ist allerdings, wenn bereits gewährte virtuelle Beteiligungen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 19a EStG fallen, durch Vermögensbeteiligungen i. S. d. § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG ersetzt werden (Rz. 35). Erläutert wird zudem die Besteuerung bei Rückerwerb der Anteile durch den Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses (Rz. 50.1) sowie die Möglichkeit der Haftungsübernahme durch den Arbeitgeber (Rz. 51.1ff.), wodurch eine Besteuerung nach Ablauf von 15 Jahren nach Übertragung der Beteiligung vermieden wird und erst im Falle der (un)entgeltlichen Übertragung durch den Arbeitnehmer erfolgt.
Hinweis: Das Schreiben ist ab dem 01.01.2024 anzuwenden und ersetzt das BMF-Schreiben vom 16.11.2021 (BStBl. I 2021, S. 2308).