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LKW-Kartell: Masseninkasso bei Schadensersatzprozess

LG München I v. 7.2.2020 - 37 O 18934/17

Be­stimmte For­men des Mas­sen­in­kas­sos im Rah­men ei­nes Scha­dens­er­satz­pro­zes­ses können un­rechtmäßig sein, wenn sie nach ei­ner am Schutz­zweck des RDG aus­ge­rich­te­ten Be­wer­tung als ver­bo­tene Rechts­dienst­dienst­leis­tun­gen an­zu­se­hen sind. Dies ist der Fall, wenn die Rechts­dienst­leis­tun­gen von vor­ne­her­ein nicht auf eine außer­ge­richt­li­che, son­dern aus­schließlich auf eine ge­richt­li­che Tätig­keit ge­rich­tet sind. Fer­ner kann sich die Un­rechtmäßig­keit auch aus ei­ner Gefähr­dung der In­ter­es­sen der Kun­den we­gen an­de­rer Ver­pflich­tun­gen des Dienst­leis­ters er­ge­ben, die ihre Ur­sa­che etwa in den Mo­da­litäten der Pro­zess­fi­nan­zie­rung hat.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin, ein auf die IT-ba­sierte Durch­set­zung von Mas­sen­scha­densfällen spe­zia­li­sier­tes Rechts­dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men, hatte von den Be­klag­ten aus ab­ge­tre­te­nem Recht Scha­dens­er­satz i.H.v. rd. 603 Mio. € zzgl. Zin­sen auf­grund von ihr be­haup­te­ter kar­tell­be­dingt überhöhter Preise für mit­tel­schwere und schwere Lkw ver­langt, die nach dem Kläger­vor­trag über 3.000 Kun­den der Kläge­rin in ei­ner Viel­zahl eu­ropäischer Länder er­wor­ben ha­ben sol­len. Die Be­klag­ten sind große eu­ropäische Lkw-Her­stel­ler bzw. de­ren deut­sche Toch­ter­ge­sell­schaf­ten.

Das LG München I hat die Klage ab­ge­wie­sen. Das Ur­teil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Ab­tre­tun­gen sind we­gen Ver­stoß ge­gen das Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setz (RDG) nich­tig. Die Nich­tig­keit er­gibt sich zum einen dar­aus, dass die Rechts­dienst­leis­tun­gen der Kläge­rin von vor­ne­her­ein nicht auf eine außer­ge­richt­li­che, son­dern aus­schließlich auf eine ge­richt­li­che Tätig­keit ge­rich­tet sind. Sie sind da­her kein In­kasso i.S.d. RDG. Die Kläge­rin über­schrei­tet da­mit ihre In­kas­so­er­laub­nis. Dies folgt aus ei­ner Ge­samt­schau der ver­trag­li­chen Re­geln, des Auf­tre­tens der Kla­ge­par­tei ggü. ih­ren Kun­den und der tatsäch­li­chen Durchführung. So ist etwa das An­ge­bot nach sei­nem Ge­samt­ein­druck auf die Be­tei­li­gung an ei­ner Sam­mel­klage ge­rich­tet. Auch aus dem In­ter­net­auf­tritt der Kläge­rin er­gibt sich, dass die Ver­trags­pflich­ten der Kla­ge­par­tei von vor­ne­her­ein aus­schließlich auf die ge­richt­li­che Gel­tend­ma­chung der An­sprüche ge­rich­tet sind. So mel­de­ten sich die Kun­den der Kläge­rin zur Berück­sich­ti­gung ih­rer Fahr­zeu­ger­werbe in ei­ner Klage an.

Zum an­de­ren verstößt die Rechts­dienst­leis­tung der Kläge­rin des­halb ge­gen das RDG, weil die Erfüllung der Pflich­ten ge­genüber den Kun­den durch an­dere Leis­tungs­pflich­ten der Kla­ge­par­tei un­mit­tel­bar be­ein­flusst und gefähr­det wird. Eine wech­sel­sei­tige Be­ein­flus­sung und In­ter­es­sen­gefähr­dung er­gibt sich zum einen im Verhält­nis der Kläge­rin zu ih­ren je­weils ein­zel­nen Kun­den. Die Kläge­rin hat eine Viel­zahl ein­zel­ner Rechts­ver­fol­gungs­verträge ge­schlos­sen, in de­nen sie sich u.a. zur Bünde­lung und ge­mein­sa­men Rechts­durch­set­zung ver­pflich­tet hat. Durch die Bünde­lung der An­sprüche par­ti­zi­pie­ren die ein­zel­nen Kun­den, ins­be­son­dere die­je­ni­gen, de­ren Er­folgs­aus­sich­ten grundsätz­lich po­si­tiv er­schei­nen, am Ri­siko, das mit der Er­he­bung der we­ni­ger aus­sichts­rei­chen Kla­gen ver­bun­den ist. Eine Be­einträch­ti­gung der Ein­zel­in­ter­es­sen kann sich ins­be­son­dere bei einem et­wai­gen Ver­gleich, dem die Kun­den der Kläge­rin nicht zu­stim­men müssen, aus­wir­ken: Die Aus­zah­lung der Ver­gleichs­summe an die ein­zel­nen Kun­den er­folgt nach den AGB der Kläge­rin quo­tal und un­abhängig von den kon­kre­ten Er­folgs­aus­sich­ten. Da re­gelmäßig die Er­folgs­aus­sich­ten ei­ner Klage ein we­sent­li­ches Kri­te­rium für die Ver­hand­lun­gen mit den Be­klag­ten sind, wäre eine Min­de­rung der Ver­gleichs­summe durch we­nig aus­sichts­rei­che Kla­gen eine kon­krete Ge­fahr für die­je­ni­gen, de­ren An­sprüche bes­sere Er­folgs­chan­cen ha­ben.

Un­mit­tel­ba­rer Ein­fluss auf die Leis­tungs­er­brin­gung und eine Gefähr­dung er­gibt sich auch aus der Pro­zess­fi­nan­zie­rung: Die Kläge­rin hat mit ei­ner im Aus­land ansässi­gen Ge­sell­schaft einen Pro­zess­fi­nan­zie­rungs­ver­trag ab­ge­schlos­sen. Darin ist etwa ge­re­gelt, dass der Pro­zess­fi­nan­zie­rer einen be­stimm­ten An­teil an der Er­folgs­pro­vi­sion der Kläge­rin (letz­tere beträgt grundsätz­lich 33 % zzgl. ge­setz­li­cher USt. der tatsäch­lich auf die mögli­chen Kar­tell­scha­dens­er­satz­an­sprüche emp­fan­ge­nen Leis­tun­gen) erhält. Da die Kläge­rin nach ih­rem Vor­trag auf­grund der Pro­zess­fi­nan­zie­rungs­ver­ein­ba­rung von Kos­ten des Ver­fah­rens vollständig frei­ge­stellt ist, könn­ten ihr kos­ten­auslösende pro­zes­suale Schritte weit­ge­hend egal sein. An die­ser Stelle be­steht je­doch die Ge­fahr, dass die Zweckmäßig­keits­erwägun­gen des Pro­zess­fi­nan­zie­rers, an den die Kläge­rin re­gelmäßig be­rich­ten muss, an die Stelle ei­ge­ner Wirt­schaft­lich­keits­be­trach­tun­gen der Kläge­rin tre­ten. Da es sich bei dem Pro­zess­fi­nan­zie­rer um ein ausländi­sches Un­ter­neh­men mit ei­ner börsen­no­tier­ten Mut­ter­ge­sell­schaft han­delt, das un­ter Be­ob­ach­tung von Ana­lys­ten und Presse steht, können hier an­dere Kri­te­rien maßgeb­lich sein als bei einem ei­gen­fi­nan­zier­ten Pro­zess. Aus der Abhängig­keit der Kläge­rin von der Pro­zess­fi­nan­zie­rung folgt die kon­krete Ge­fahr des Ein­flus­ses sach­frem­der Ent­schei­dungs­kri­te­rien auf die Art und Weise der Rechts­durch­set­zung, die den In­ter­es­sen der Kun­den der Kläge­rin zu­wi­derläuft. Daran ändert auch der Um­stand nichts, dass die Ver­ein­ba­rung ei­nes Er­folgs­ho­no­rars ein beträcht­li­ches Ei­gen­in­ter­esse des Pro­zess­fi­nan­zie­rers an ei­ner möglichst er­folg­rei­chen Durch­set­zung der An­sprüche der Ze­den­ten begründet. Dies hin­dert in vor­lie­gen­dem Fall die An­nahme ei­ner In­ter­es­sen­kol­li­sion je­doch nicht.

Auch die Ge­samt­abwägung un­ter Berück­sich­ti­gung des Schutz­zwe­ckes des Ge­set­zes und der grund­recht­lich ge­schütz­ten Be­rufs­frei­heit der Kläge­rin so­wie der Ei­gen­tums­ga­ran­tie der Ze­den­ten führt zu ei­ner Be­wer­tung der Dienst­leis­tung als ver­bo­tene Rechts­dienst­dienst­leis­tung.

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