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LG Hamburg: Pepsiflaschen verletzen Markenrecht von Coca-Cola nicht

Urteil des LG Hamburg vom 31.5.2012 - 315 O 310/11

Die von Pep­siCo für die Abfüllung von Cola ein­ge­setzte sog. Ca­ro­lina-Fla­sche ähnelt der von Coca-Cola ver­wen­de­ten 0,2 Li­ter Kon­tur­glas­fla­sche nicht so sehr, dass da­durch das Mar­ken­recht von Coca-Cola ver­letzt wird. Des­halb wird durch die Ca­ro­lina-Fla­sche in den Au­gen der an­ge­spro­che­nen Ver­brau­cher we­der das "Image" von Coca-Cola aus­ge­nutzt, noch die Kenn­zeich­nungs­kraft der Kon­tur­fla­sche als Marke be­schädigt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger, drei Un­ter­neh­men des Coca-Cola Kon­zerns, wol­len mit ih­rer Klage er­rei­chen, dass der be­klag­ten Pep­siCo Deutsch­land GmbH ver­bo­ten wird, in Deutsch­land wei­ter­hin die 2010 ein­geführte sog. Ca­ro­lina-Fla­sche für die Abfüllung von Er­fri­schungs­getränken zu ver­wen­den. Coca-Cola hat die Form ih­rer ty­pi­schen Coca-Cola 0,2 Li­ter Fla­sche als Marke schützen las­sen. Die Coca-Cola Com­pany ist In­ha­be­rin ei­ner drei­di­men­sio­na­len Eu­ropäischen Ge­mein­schafts­marke "Kon­tur­fla­sche".

Die Kläge­rin­nen sind der Mei­nung, Pep­siCo habe sich mit der für die Abfüllung von Cola ein­ge­setz­ten Ca­ro­lina-Fla­sche so stark an die 0,2 Li­ter Coca-Cola Kon­tur­fla­sche an­genähert, dass hier­durch Mar­ken­rechte von Coca-Cola an der Fla­schen­form ver­letzt würden. Pep­siCo nutze in un­lau­te­rer Weise die At­trak­ti­vität und den gu­ten Ruf der kläge­ri­schen Marke "Kon­tur­fla­sche" aus. Darüber hin­aus werde die Un­ter­schei­dungs­kraft der Marke Coca-Cola be­einträch­tigt, da sie in den Au­gen der an­ge­spro­che­nen Ver­brau­cher verwässert werde.

Das LG wies die Klage ab. Das Ur­teil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Den Kläge­rin­nen steht der gel­tend ge­machte An­spruch aus Art. 9 Abs. 1 c) der EU-Ge­mein­schafts­mar­keVO nicht zu.

Den Kläge­rin­nen steht kein An­spruch we­gen Ver­let­zung ih­rer Marke zu, da es an ei­ner hin­rei­chen­den Ähn­lich­keit der be­trof­fe­nen Fla­schen fehlt. Des­halb wird durch die Ca­ro­lina-Fla­sche in den Au­gen der an­ge­spro­che­nen Ver­brau­cher we­der das "Image" von Coca-Cola aus­ge­nutzt, noch die Kenn­zeich­nungs­kraft der Kon­tur­fla­sche als Marke be­schädigt. Man­gels hin­rei­chen­der Ähn­lich­keit wird auch nicht die Ge­fahr ei­ner Ver­wechs­lung der Ca­ro­lina-Fla­sche mit der ge­schütz­ten Coca-Cola Kon­tur­fla­sche begründet. Die an­ge­spro­che­nen Ver­brau­cher stel­len auf­grund der deut­li­chen Ab­wei­chun­gen zwi­schen den Fla­schen keine ge­dank­li­che Ver­bin­dung zwi­schen der Ca­ro­lina-Fla­sche und der Coca-Cola Kon­tur­fla­sche her.

Der Um­stand, dass die Ca­ro­lina-Fla­sche mit der Kon­tur­fla­sche in­so­weit übe­rein­stimmt, als es sich eben­falls um eine Fla­sche mit tail­lier­ter Grund­form han­delt, reicht nicht aus, um eine hin­rei­chende Ähn­lich­keit zu begründen. Die tail­lierte Fla­schen­form ist eine von vie­len Her­stel­lern ein­ge­setzte und da­mit all­ge­mein übli­che ästhe­ti­sch-funk­tio­nale Grund­form, die nicht schutzfähig ist. Ihr be­son­de­res Gepräge erhält die Coca-Cola-Fla­sche erst durch den cha­rak­te­ris­ti­sch aus­ge­stal­te­ten "Gürtel­be­reich" und die ver­ti­kale Rif­fe­lung des Fla­schen­hal­ses und -körpers. Durch den etwa mit­tig sit­zen­den brei­ten leicht gewölb­ten Gürtel wer­den Fla­schenkörper und Fla­schen­hals op­ti­sch deut­lich von­ein­an­der ge­trennt. Der von den Par­teien bemühte Ver­gleich mit der Sil­hou­ette ei­ner kur­vi­gen Frau im Kleid oder Rock liegt auch aus Sicht der Kam­mer nicht fern.

Übe­rein­stim­mun­gen in die­sen prägen­den Merk­ma­len weist die Ca­ro­lina-Fla­sche nicht auf. Sie zeigt nicht das mit­tige Gürtel­band; viel­mehr geht der tail­lierte Fla­schenkörper in einem nicht un­ter­bro­che­nen Ver­lauf in den Fla­schen­hals über. Fer­ner weist die Ca­ro­lina-Fla­sche, an­ders als die Coca-Cola-Fla­sche, auch keine ver­ti­ka­len Ril­len, son­dern ho­ri­zon­tale Wel­len­li­nien auf. Vor dem Hin­ter­grund, dass be­reits die Fla­schen­for­men nicht aus­rei­chend ähn­lich sind, kam es nicht mehr dar­auf an, in­wie­weit wei­ter­hin das auf der Ca­ro­lina-Fla­sche stets an­ge­brachte Mar­ke­ne­ti­kett der Ähn­lich­keit ent­ge­gen­steht.

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