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LG Düsseldorf: Kein vorläufiges Verkaufsverbot für optisch verändertes Samsung „Galaxy Tab 10.1 N“

Urteil des LG Düsseldorf vom 09.02.2012 - 14c O 292/11

Die 14c. Zi­vil­kam­mer des Land­ge­richts Düssel­dorf hat mit Ur­teil vom 09.02.2012 den Eil­an­trag der Apple Inc. zurück­ge­wie­sen, auch für das im De­sign ge­genüber sei­nem Vorgänger­mo­dell veränderte „Ga­laxy Tab 10.1 N“ der Samsung Elec­tro­nics GmbH ein eu­ro­pa­wei­tes Ver­kaufs­ver­bot aus­zu­spre­chen.   

Die Kam­mer ist nach ei­ner im Eil­ver­fah­ren an­ge­zeig­ten, sum­ma­ri­schen Prüfung zu dem Er­geb­nis ge­langt, dass sich das im De­sign geänderte „Ga­laxy Tab 10.1 N“ nun­mehr hin­rei­chend deut­lich von App­les ein­ge­tra­ge­nem eu­ropäischen De­si­gn­recht un­ter­scheide, das die Ge­stal­tung ei­nes Ta­blet-PCs zeigt. Mit­hin falle es nicht in des­sen Schutz­be­reich und es liege keine Schutz­rechts­ver­let­zung vor. Auf­grund der vor­ge­nom­me­nen De­signände­run­gen ver­stoße Samsung durch den Ver­trieb des „Ga­laxy Tab 10.1 N“ auch nicht ge­gen das Wett­be­werbs­recht. Bei App­les iPad-Geräten und Samsungs „Ga­laxy Tab 10.1 N“ handle es sich um gleich­wer­tige Kon­kur­renz­pro­dukte.   

Nach­dem die Kam­mer noch im No­vem­ber 2011 den Ver­kauf der ers­ten Ver­sion des Samsung „Ga­laxy Tab 10.1“ auf­grund der Ver­let­zung von  App­les ein­ge­tra­ge­nem Ge­schmacks­mus­ter vorläufig un­ter­sagt hatte (Az.: 14c O 194/11), nahm Samsung ver­schie­dene Ände­run­gen am De­sign des Gerätes vor. So wurde der Rah­men an den Quer­sei­ten des Samsung „Ga­laxy 10.1 N“ ver­brei­tert, die Laut­spre­cher nach vorne ge­zo­gen und der „Samsung“ Schrift­zug auf der Vor­der­seite deut­li­cher her­vor­ge­ho­ben.  

Apple Inc. hat sich - wie auch in dem Ver­fah­ren um das Vorgänger­mo­dell „Ga­laxy Tab 10.1“ - auf eine Ver­let­zung ih­res ein­ge­tra­ge­nen eu­ropäischen De­si­gn­rechts (Nr. 000181607-0001), ei­nes sog. Ge­mein­schafts­ge­schmacks­mus­ters, aus dem Jahre 2004 durch Samsung’s „Ga­laxy Tab 10.1 N“ be­ru­fen. Apple ver­tritt die Auf­fas­sung, dass Samsung auch durch die Ge­stal­tung des „Ga­laxy  Tab 10.1 N“ ge­gen das Schutz­recht App­les aus die­sem Ge­schmacks­mus­ter ver­stoße. Ein Ge­schmacks­mus­ter ist ein ge­werb­li­ches Schutz­recht, das sei­nem In­ha­ber die aus­schließli­che Be­fug­nis zur Be­nut­zung ei­ner ästhe­ti­schen Ge­stal­tungs­form ei­nes Er­zeug­nis­ses ver­leiht. 

Es kann z. B. in Form ei­ner Zeich­nung hin­ter­legt wer­den, an­hand de­rer Ähn­lich­kei­ten zwi­schen dem Ge­schmacks­mus­ter und einem Pro­dukt überprüft wer­den können. Apple hat be­reits 2004 eine sol­che Zeich­nung, die die Ge­stal­tung ei­nes Ta­blet-PCs zeigt, als Ge­schmacks­mus­ter hin­ter­legt.   

Hilfs­weise hat Apple auch einen Ver­stoß Samsungs ge­gen das Wett­be­werbs­recht gel­tend ge­macht. Der Ver­trieb ei­nes Pro­dukts kann u. a. dann einen Wett­be­werbs­ver­stoß dar­stel­len, wenn ein Un­ter­neh­men ein Kon­kur­renz­pro­dukt nach­ahmt und es da­durch zu ei­ner Her­kunftstäuschung oder ei­ner Ruf­aus­beu­tung kommt, durch die der Nach­ah­mer das her­aus­ra­gende An­se­hen und den Pres­ti­ge­wert die­ses Pro­duk­tes aus­nutzt. Apple ver­tritt die Auf­fas­sung, dass Samsung durch den Ver­trieb des „Ga­laxy Tab 10.1 N“ Her­kunftstäuschun­gen ver­an­lasse und vor al­lem die her­aus­ra­gende Be­kannt­heit der iPad-Geräte in un­lau­te­rer Weise aus­nutze. 

Auch in­so­weit hat die Kam­mer den An­trag zurück­ge­wie­sen. Eine Her­kunftstäuschung scheide schon des­halb aus, weil po­ten­ti­elle Käufer zwi­schen den be­kann­ten Un­ter­neh­men, de­ren Mar­ken auch deut­lich auf den Pro­duk­ten auf­ge­bracht seien, ohne wei­te­res un­ter­schei­den könn­ten. Außer­dem könne von ei­ner na­hezu iden­ti­schen Nach­ah­mung bei dem abgeänder­ten „Ga­laxy Tab 10.1 N“ nicht mehr die Rede sein. Es sei zwar in sei­ner Ge­stal­tung an die iPad-Geräte an­ge­lehnt, weise zu­gleich aber deut­li­che Un­ter­schiede aus. Man könne nicht da­von aus­ge­hen, dass es zu ei­ner Pres­tigeüber­tra­gung von den iPad-Geräten auf das Samsung „Ga­laxy Tab 10.1 N“ komme. 

Ein gleich­lau­ten­der, ge­gen die Samsung Inc., Südko­rea, ge­rich­te­ter An­trag muss zunächst in Südko­rea zu­ge­stellt wer­den. Eine Ent­schei­dung ist vorläufig nicht zu er­war­ten.  

Dem Eil­ver­fah­ren schließt sich ein Haupt­sa­che­ver­fah­ren an. In­so­weit hat Apple be­reits Haupt­sa­che­klage er­ho­ben, mit der sie die Be­nut­zung fünf ver­schie­de­ner Ga­laxy Tabs aus vier Ge­schmacks­mus­tern und Wett­be­werbs­recht an­greift.  

Ter­min zur Ver­hand­lung in der Haupt­sa­che ist auf den 25. Sep­tem­ber 2012, 10.00 Uhr, Saal 2.129 be­stimmt.  

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des LG Düssel­dorf vom 09.02.2012                                                            

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