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LG Berlin: Facebook unterliegt Verbraucherzentrale in Wettbewerbsprozess

LG Berlin 6.3.2012, 16 O 551/10

Das LG Ber­lin hat Fa­ce­book die Ver­sen­dung von Freund­schafts­an­fra­gen ohne Ein­wil­li­gung des kon­tak­tier­ten Ver­brau­chers un­ter­sagt. Darüber hin­aus muss Fa­ce­book es un­ter­las­sen, einen un­zu­rei­chen­den Hin­weis auf Da­ten­im­port bei der Re­gis­trie­rung so­wie ver­schie­dene Ver­trags­klau­seln zu ver­wen­den.

Der Sach­ver­halt:
Der kla­gende Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len und Ver­brau­cher­verbände nimmt die Be­klagte, die in Eu­ropa das so­ziale In­ter­net-Netz­werk "Fa­ce­book" be­treibt, we­gen, ih­rer Funk­tion "Freunde fin­den", ih­rer AGB und ih­rer Da­ten­schutz­richt­li­nien auf Un­ter­las­sung in An­spruch. An­lass der Klage ist zunächst der mitt­ler­weile geänderte Re­gis­trie­rungs­pro­zess. In des­sen Ver­lauf wird der Nut­zer ge­fragt, ob seine Freunde schon bei Fa­ce­book re­gis­triert seien. Der schnellste Weg dies fest­zu­stel­len sei das Durch­su­chen sei­nes E-Mail-Kon­tos, was der Nut­zer so­dann durch Betäti­gung des But­tons "Freunde fin­den" ver­an­las­sen kann.

Nach Betäti­gen des But­tons "Freunde fin­den" wer­den die E-Mail-Adres­sen der Kon­takte des Nut­zers, die nicht Mit­glie­der der Be­klag­ten sind, im­por­tiert und so­dann in ei­ner Liste ein­zeln auf­geführt. Dort ist vor dem je­wei­li­gen Kon­takt ein Feld vor­ge­se­hen, das vor­ein­ge­stellt be­reits ein Häkchen enthält, wel­ches sich aber auch ent­fer­nen lässt. Un­ter die­ser Liste be­fin­den sich But­tons mit der Be­schrif­tung "Ein­la­dun­gen ver­sen­den" und "Über­sprin­gen".

Am 21.4.2010 er­hielt die bei dem Kläger be­schäftigte Zeu­gin T eine E-Mail mit der Ein­la­dung ei­nes Herrn M, dass sie sich bei der Be­klag­ten an­mel­den solle. Zu­vor hatte sich M, ein Be­kann­ter der Zeu­gin, dort re­gis­trie­ren las­sen. We­der ihm noch der Be­klag­ten ge­genüber hatte die Zeu­gin in die Über­mitt­lung ei­ner sol­chen Mail ein­ge­wil­ligt. Mit ei­ner E-Mail vom 8.5.2010 wurde die Zeu­gin an diese Ein­la­dung er­in­nert. Des Wei­te­ren wen­det sich der Kläger ge­gen die von der Be­klag­ten ver­wen­de­ten AGB und ihre Da­ten­schutz­richt­li­nien.

Das LG gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der Kläger hat ge­genüber der Be­klag­ten An­spruch auf Un­ter­las­sung hin­sicht­lich ih­rer Funk­tion "Freunde fin­den", ih­rer AGB und ih­rer Da­ten­schutz­richt­li­nien.

Im Hin­blick auf den Ver­sand der Ein­la­dungs- und der Er­in­ne­rungs-Mail so­wie die die­ser Funk­tion des "Freunde-Fin­dens" zu­grunde lie­gende Ein­wil­li­gung des Nut­zers in die Nut­zung der Da­ten durch die Be­klagte folgt der An­spruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. den nach­fol­gend ge­nann­ten Vor­schrif­ten. Die E-Mails sind un­lau­ter i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die Aus­wahl der Empfänger durch den ein­la­den­den Nut­zer führt nicht zu der er­for­der­li­chen Ein­wil­li­gung der Empfänger in die Zu­sen­dung der E-Mail. Es han­delt sich da­her um un­er­be­tene Wer­bung der Be­klag­ten. Die Ein­la­dungs- und Er­in­ne­rungs-Mails ha­ben zwar aus Sicht der Nut­zer einen so­zia­len Zweck, die­nen gleich­zei­tig aber der Förde­rung des Ab­sat­zes von Dienst­leis­tun­gen der Be­klagte, da sie auf eine Vergrößerung ih­rer Nut­zer­schaft ge­rich­tet sind.

Die Ver­sen­dung der Mails be­ruht auch nicht al­lein auf dem Ent­schluss ei­nes Drit­ten, also der ein­la­den­den Nut­zer. Viel­mehr han­deln diese und die Be­klagte als Mittäter (§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB), da sie be­wusst und ge­wollt bei der Ver­sen­dung der E-Mails zu­sam­men­wir­ken. Der da­mit fest­zu­stel­len­den Un­lau­ter­keit steht auch nicht ent­ge­gen, dass der so­ziale Cha­rak­ter des "Freunde fin­den", also das le­gi­time In­ter­esse des Nut­zers an der Schaf­fung ei­nes möglichst brei­ten Freun­des­krei­ses, ge­genüber dem wirt­schaft­li­chen In­ter­esse der Be­klag­ten an wei­te­ren Nut­zern durch­aus er­heb­lich er­scheint. Nach § 7 UWG kommt es al­lein auf das In­ter­esse des je­wei­li­gen Empfängers der Di­rekt­wer­bung an, das nach Abs. 2 Nr. 3 UWG aber ausdrück­lich erklärt wer­den muss.

Im Hin­blick auf die Ein­wil­li­gung des Nut­zers in die Nut­zung der Da­ten durch die Be­klagte liegt je­den­falls ein Ver­stoß ge­gen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4a Abs. 1 BDSG vor. Nach § 4a Abs. 1 BDSG ist die Ein­wil­li­gung nur wirk­sam, wenn sie auf der freien Ent­schei­dung des Be­trof­fe­nen be­ruht; die­ser ist auf den vor­ge­se­he­nen Zweck der Er­he­bung, Ver­ar­bei­tung oder Nut­zung so­wie ggf. auf die Fol­gen der Ver­wei­ge­rung der Ein­wil­li­gung hin­zu­wei­sen. Dem wird die Be­klagte im Rah­men des Re­gis­trie­rungs­pro­zes­ses nicht ge­recht, da die Nut­zer nicht hin­rei­chend über den Zweck der Ver­wen­dung in­for­miert wer­den. Die Ein­wil­li­gung be­trifft auch E-Mail-Kon­takte des Nut­zers, die nicht zum Nut­zer­kreis der Be­klag­ten zählen. Darüber, dass die Be­klagte auf diese Da­ten zu­greift, in­for­miert sie den Nut­zer aber nicht.

Der Kläger kann zu­dem von der Be­klag­ten gem. § 1 UKlaG i.V.m. den nach­ste­hend ge­nann­ten Be­stim­mun­gen ver­lan­gen es zu un­ter­las­sen, die hier be­an­stan­de­ten Klau­seln der AGB und Da­ten­schutz­richt­li­nien zu ver­wen­den:

  • Die sog. "IP-Li­zenz" ist un­wirk­sam gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die an­hand der Li­zenz vor­ge­se­hene Über­tra­gung ih­rer Art nach un­be­schränk­ter Nut­zungs­rechte verstößt ge­gen den § 31 Abs. 5 UrhO zu­grunde lie­gen­den Zwecküber­tra­gungs­ge­dan­ken.
  • Die Klau­sel "Über Wer­bung auf Fa­ce­book" ist je­den­falls we­gen ei­nes Ver­stoßes ge­gen das Trans­pa­renz­ge­bot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) un­wirk­sam. Der Kläger be­an­stan­det in­so­weit zu Recht - wenn auch im Hin­blick auf § 4a BDSG -, dass der Ver­brau­cher nicht um­fas­send über die Art und Weise der Nut­zung der Da­ten so­wie über die Reich­werte der Erklärung in­for­miert wird.
  • Die Un­wirk­sam­keit der Ände­rungs­ermäch­ti­gung folgt zwar nicht, wie der Kläger meint, aus § 308 Nr. 4 BGB, wohl aber aus § 307 Abs. 1 BGB (un­an­ge­mes­sene Be­nach­tei­li­gung).
  • Die Klau­sel "Be­en­di­gung" ist wie­derum gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB un­wirk­sam. Sie sieht ein außer­or­dent­li­ches Kündi­gungs­recht ohne Ab­mah­nung und wich­ti­gen Grund vor, was dem Kern des § 314 BGB zu­wi­derläuft.
  • Die Un­wirk­sam­keit der Klau­sel "In­for­ma­tio­nen von an­de­ren Web­sei­ten" folgt wie­derum aus §307 Abs. 1 BGB.
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