Keine Sanktionen bei Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 vor dem 02.04.2024
Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 zum 31.12.2023 endet, wird bei einer Offenlegung vor dem 02.04.2024 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. ...lesen Sie mehr