Keine Anfechtung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung nach ESt-Festsetzung
Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer durch ein Geldinstitut kann von dem Gläubiger der Kapitalerträge nicht mehr im Wege einer Drittanfechtungsklage angefochten werden, wenn die Kapitalerträge aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG bereits in die Steuerfestsetzung mit einbezogen wurden und die abgeführte Kapitalertragsteuer auf die Steuerschuld angerechnet wurde. Die Beschränkung der Drittanfechtungsklage gegen eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist auch grundsätzlich verfassungs- und europarechtlich zulässig. ...lesen Sie mehr