Zurechnung von Grundstücken in mehrstöckigen Gesellschaftsstrukturen für grunderwerbsteuerliche Zwecke
Für grunderwerbsteuerliche Zwecke ist die Zurechnung von Grundstücken allein nach grunderwerbsteuerlichen Grundsätzen zu ermitteln. Weder die zivilrechtliche noch die wirtschaftliche Eigentumszurechnung sind hierbei zu berücksichtigen. Hierauf ging der BFH in zwei Entscheidungen ein. ...lesen Sie mehr