Lockdown: Kein Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs
Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten eine Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen. Dies stellte das BAG mit Urteil vom 13.10.2021 (Az. 5 AZR 211/21) klar. ...lesen Sie mehr