Wettbewerbliche Eigenart eines Kaffeebereiters
Zur Darlegung der wettbewerblichen Eigenart eines Produktes genügt eine Beschreibung derjenigen Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart begründen sollen. Es ist dann Sache des Beklagten, Tatsachen vorzutragen, die das Entstehen einer an sich gegebenen Eigenart in Frage stellen (wettbewerbliches Umfeld, Nachahmungen). Der Verkauf des Originals durch den Hersteller unter einer zweiten Marke kann die Eigenart dann nicht in Frage stellen, wenn der Verkauf bereits vor 15 bzw. 11 Jahren stattgefunden hat. ...lesen Sie mehr