Vertragsarztrechtliche Anstellungsgenehmigung setzt abhängige Beschäftigung voraus
Am 26.01.2022 hat der Sechste Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Rahmen einer MVZ-Gründung über die Anstellungsgenehmigungen zweier GbR-Gesellschafter klargestellt (Az. B 6 KA 2/21 R), dass die Anstellungsgenehmigungen in dieser Konstellation seitens des zuständigen Zulassungsausschusses zu Recht abgelehnt wurden, weil kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzunehmen war. Auch wenn die Entscheidungsgründe des BSG bisher noch nicht veröffentlicht sind, ist anzunehmen, dass die Grundsätze dieser Entscheidung auf MVZ Trägergesellschaften in der Rechtsform einer GmbH übertragen werden und damit die Ein-Mann-GmbH sowie die Gründung von MVZ durch zwei Vertragsärzte in der Verzichtsvariante erheblich erschwert werden. ...lesen Sie mehr