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Kryptowährung: Verstoß gegen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

OLG Hamm 4.1.2018, 4 Ws 196/17 u.a.

Ge­gen eine Ge­sell­schaft, die Zah­lungs­dienste (hier: Han­del mit Kryp­towährung One­Coin) ohne die nach dem ZAG er­for­der­li­che Er­laub­nis aus­geführt ha­ben soll und ge­gen de­ren Ge­schäftsführe­rin ein begründe­ter Straf­tat­ver­dacht be­steht, kann ein Vermögens­ar­rest und ggf. eine Ein­zie­hung i.H.d. Beträge verhängt wer­den, die die Ge­sell­schaft im Zu­sam­men­hang mit den un­er­laub­ten Ge­schäften er­langt ha­ben soll.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­schul­digte ist Ge­schäftsführe­rin der be­schwer­deführen­den Ge­sell­schaft. Der Be­schul­dig­ten wird zur Last ge­legt, mit der Ge­sell­schaft nach dem Zah­lungs­diens­teauf­sichts­ge­setz (ZAG) er­laub­nis­pflich­tige Zah­lun­gen ohne die er­for­der­li­che Er­laub­nis der zuständi­gen Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (Ba­Fin) aus­geführt und sich da­mit gem. § 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZAG straf­bar ge­macht zu ha­ben.

Als Ge­schäftsführe­rin der Ge­sell­schaft soll die Be­schul­digte im Auf­trag ei­nes Un­ter­neh­mens, das die Kryp­towährung "One­Coin" ver­treibt, Kauf­preis­zah­lun­gen von Kun­den des Un­ter­neh­mens auf Kon­ten der Ge­sell­schaft ver­ein­nahmt und - auf­grund ei­ner Ab­spra­che mit dem Un­ter­neh­men - un­verzüglich auf an­dere, zum Teil außer­eu­ropäische Un­ter­neh­mens­kon­ten wei­ter­ge­lei­tet ha­ben. Für diese Dienst­leis­tung soll die Ge­sell­schaft eine Pro­vi­sion i.H.v. 1 % der wei­ter­ge­lei­te­ten Zah­lun­gen er­hal­ten ha­ben. In der Zeit von De­zem­ber 2015 bis Au­gust 2016 sol­len auf diese Weise über 350 Mio. € Kun­den­gel­der trans­fe­riert wor­den sein, aus de­nen der be­schwer­deführen­den Ge­sell­schaft je­den­falls knapp 3 Mio. € Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen zu­ge­flos­sen sein sol­len.

Auf­grund der vor­ste­hend be­schrie­be­nen Ver­dachts­mo­mente hat das AG - einen drin­gen­den Tat­ver­dacht ge­gen die Be­schul­digte zu­grunde le­gend - einen ding­li­chen Ar­rest i.H.v. knapp 3 Mio. € in das Vermögen der be­schwer­deführen­den Ge­sell­schaft an­ge­ord­net. Die Ge­sell­schaft habe im Fall ei­ner Ver­ur­tei­lung der Be­schul­dig­ten vor­aus­sicht­lich Wer­ter­satz in die­ser Höhe für die er­lang­ten Vermögens­vor­teile aus den - man­gels Er­laub­nis - ver­bo­te­nen Ge­schäften zu leis­ten. Auf die Be­schwerde der Ge­sell­schaft hat das LG die erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung bestätigt. Die wei­tere Be­schwerde der Ge­sell­schaft ge­gen die Ent­schei­dung des LG hat das OLG als un­begründet ver­wor­fen.

Die Gründe:
Die Ar­restan­ord­nung ist ge­recht­fer­tigt. Nach dem ak­tu­ell gel­ten­den Ver­fah­rens­recht genügt be­reits die begründete An­nahme dafür, dass die Vor­aus­set­zun­gen der Ein­zie­hung von Wer­ter­satz vor­lie­gen, um den nun­mehr als "Vermögens­ar­rest" be­zeich­ne­ten ding­li­chen Ar­rest an­zu­ord­nen.

Un­ge­ach­tet des­sen gibt es im vor­lie­gen­den Fall auch drin­gende Gründe für die An­nahme, dass die be­schlag­nahm­ten Gelder als Wer­ter­satz der Ein­zie­hung un­ter­lie­gen können. Die Vor­aus­set­zun­gen hierfür ha­ben die Vor­in­stan­zen zu­tref­fend be­jaht. Die be­schwer­deführende Ge­sell­schaft, für wel­che die Be­schul­digte als Ge­schäftsführe­rin ge­han­delt hatte, ist als Zah­lungs­dienst­leis­te­rin i.S.d. ZAG tätig ge­wor­den. In­so­weit genügte, dass sie Bar- und Buch­geld auf ih­ren Kon­ten ent­ge­gen­ge­nom­men und an­schließend auf Kon­ten des sie be­auf­tra­gen­den Un­ter­neh­mens, der Verkäuferin der Kryp­towährung, wei­ter­ge­lei­tet hatte. Eine Er­laub­nis der Ba­Fin für diese Trans­ak­ti­ons­ge­schäfte hatte zum Tat­zeit­punkt nicht vor­ge­le­gen.

Un­er­heb­lich ist in­so­weit, dass die be­schwer­deführende Ge­sell­schaft zwi­schen­zeit­lich einen Zu­las­sungs­an­trag als Zah­lungs­dienst­leis­ter ge­stellt hatte. Das LG hat in sei­nem an­ge­foch­te­nen Be­schluss zu­tref­fend aus­geführt, dass (drin­gende) An­halts­punkte dafür vor­la­gen, dass die­ser An­trag je­den­falls zur Tat­zeit nicht ge­neh­mi­gungsfähig ge­we­sen war. In dem Fall ma­te­ri­ell rechts­wid­rig er­brach­ter Zah­lungs­dienst­leis­tun­gen un­ter­liegt die be­schlag­nahmte Summe auch dann der Ein­zie­hung, wenn die be­schwer­deführende Ge­sell­schaft später als Zah­lungs­dienst­leis­ter zu­ge­las­sen wird.

Hin­ter­grund:

Wei­tere In­for­ma­tio­nen zur Kryp­towährung "One­Coin" können der In­ter­net­seite der Ba­Fin www.ba­fin.de ent­nom­men wer­den.

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