deen

Aktuelles

Kostümpartys von Karnevalsvereinen in der Karnevalswoche sind steuerbegünstigtes Brauchtum

FG Köln 20.8.2015, 10 K 3553/13

Wenn ein ge­meinnützi­ger Kar­ne­vals­ver­ein zwi­schen Wei­ber­fast­nacht und Ascher­mitt­woch eine Kostüm- und Tanz­party mit ty­pi­scher Kar­ne­vals­mu­sik, kar­ne­va­lis­ti­schen Tanz­dar­bie­tun­gen und wei­te­ren Ele­men­ten klas­si­scher Kar­ne­vals­sit­zun­gen ver­an­stal­tet, dann ist darin ein sog. Zweck­be­trieb zur Förde­rung des "tra­di­tio­nel­len Brauch­tums" zu se­hen. Während Ge­winne aus sol­chen Ver­an­stal­tun­gen von der Körper­schaft­steuer be­freit sind, ist für die Umsätze le­dig­lich der ermäßigte Um­satz­steu­er­satz von 7 % zu zah­len.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein ge­meinnützi­ger Kar­ne­vals­ver­ein aus dem Ber­gi­schen Land, der seit mehr als 35 Jah­ren am Kar­ne­vals­sams­tag eine "Nacht der Nächte" ver­an­stal­tet. Da­bei han­delt es sich um eine vom Ver­ein selbst als "große Kostümparty" be­zeich­nete Ver­an­stal­tung, an der im Streit­jahr rd. 1.200 kostümierte Kar­ne­va­lis­ten teil­nah­men. Ne­ben Mu­sik­beiträgen ty­pi­scher Kar­ne­vals­in­ter­pre­ten und kar­ne­va­lis­ti­schen Tanz­dar­bie­tun­gen stan­den u.a. der Auf­zug des Drei­ge­stirns, Gar­detänze und Or­dens­ver­lei­hun­gen auf dem Pro­gramm.

Das Fi­nanz­amt setzte auf den Ge­winn aus der Ver­an­stal­tung Körper­schaft­steuer fest und ver­langte von dem Ver­ein den vollen Um­satz­steu­er­satz von 19 %. Es war der An­sicht, die "Nacht der Nächte" sei keine ty­pi­sche Kar­ne­vals­sit­zung, so dass sie nicht als "Pflege tra­di­tio­nel­len Brauch­tums" ein­zu­ord­nen sei. Es han­dele sich viel­mehr um eine Mu­sik- und Tanz­ver­an­stal­tung, bei der die all­ge­meine Un­ter­hal­tung der Be­su­cher im Vor­der­grund stehe. Aus die­sem Grunde sei sie dem steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb zu­zu­ord­nen.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde u.a. we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die aus der "Nacht der Nächte" er­ziel­ten Einkünfte bzw. Umsätze zu Un­recht dem Be­reich des steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­triebs des Klägers zu­ge­ord­net. Die Ver­an­stal­tung ist als steu­er­begüns­tig­ter Zweck­be­trieb des Klägers zu qua­li­fi­zie­ren.

Je­den­falls in der Kar­ne­vals­wo­che kann es nicht ent­schei­dend dar­auf an­kom­men, ob bei ei­ner Ver­an­stal­tung ge­sel­lige Ele­mente, Mu­sik und Tanz oder aber ty­pi­sche Ele­mente ei­ner Kar­ne­vals­sit­zung im Vor­der­grund ste­hen. Ge­sel­lige Ver­an­stal­tun­gen, die durch Kostümie­rung der Teil­neh­mer so­wie Kar­ne­vals­mu­sik, Kar­ne­valstänze und aus­ge­las­se­nes Fei­ern geprägt sind, gehören je­den­falls zum We­sen der rhei­ni­schen Kar­ne­valstra­di­tion und da­mit zum "tra­di­tio­nel­len Brauch­tum" i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO.

Kar­ne­val be­inhal­tet in sei­ner ge­wach­se­nen Form stets auch Ge­sel­lig­keit und Volks­be­lus­ti­gung. Wenn der Ge­setz­ge­ber den Kar­ne­val aber in Kennt­nis des­sen be­wusst in den Ge­meinnützig­keits­ka­ta­log des § 52 Abs. 2 AO ein­be­zo­gen und für förde­rungswürdig be­fun­den hat, können einem Kar­ne­vals­ver­ein hin­sicht­lich ei­ner Ver­an­stal­tung mit ein­deu­tig kar­ne­va­lis­ti­scher Aus­rich­tung und kar­ne­va­lis­ti­schem Be­zug nicht die an die Ge­meinnützig­keit anknüpfen­den Steu­er­vergüns­ti­gun­gen mit der Begründung vor­ent­hal­ten wer­den, die Ver­an­stal­tung sei "zu ge­sel­lig".

Link­hin­weis:

nach oben