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Steuerberatung

Kostenlose Verpflegung von Busfahrern durch Raststättenbetreiber

Niedersächsisches FG 24.4.2017, 2 K 11255/15

Das "Ab­la­den" von Bus­in­sas­sen in der Raststätte des Steu­er­pflich­ti­gen stellt keine Ge­gen­leis­tung des Bus­fah­rers für seine Ver­pfle­gung dar. Die un­ent­gelt­li­che Be­wir­tung des Bus­fah­rers ist nicht Ge­gen­stand der mit Ge­winn­ab­sicht ausgeübten Tätig­keit des Be­trei­bers der Raststätte.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten über die Kürzung des Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zugs von Auf­wen­dun­gen für die kos­ten­lose Ver­pfle­gung von Bus­fah­rern durch den Kläger.

Der Kläger be­treibt di­verse Au­to­bahn­raststätten. Bus­fah­rer, die diese Raststätten mit einem mit po­ten­zi­el­len Kun­den gefüll­ten Bus an­steu­ern, wer­den dort von dem Kläger kos­ten­los be­wir­tet. Die kos­ten­lose Be­wir­tung können die Bus­fah­rer auch dann in An­spruch neh­men, wenn sie die Raststätte pri­vat ohne Bus auf­su­chen. Letz­te­res wurde im Streit­jahr al­ler­dings nicht ge­nutzt. Die Bus­fah­rer er­hiel­ten von dem Kläger eine Kun­den­karte, die ih­nen als An­reiz die­nen sollte, die Raststätten des Klägers an­zu­fah­ren. Eine Ver­pflich­tung hierzu be­stand je­doch nicht.

Im Laufe ei­ner Be­triebsprüfung im Un­ter­neh­men des Klägers kam der Prüfer zu dem Er­geb­nis, dass die - ord­nungs­gemäß nach § 4 Abs. 7 EStG auf­ge­zeich­ne­ten - Auf­wen­dun­gen i.H.v. rd. 16.000 € als Be­wir­tungs­kos­ten i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG zu qua­li­fi­zie­ren und des­halb um 20 %, d.h. um rd. 3.200 €, zu kürzen seien. Die Kürzung des Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zugs wurde vom Fi­nanz­amt u.a. in dem geänder­ten Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheid für 2003 von Sep­tem­ber 2014 berück­sich­tigt. Hier­ge­gen wen­det sich der Kläger mit sei­ner Klage.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das be­klagte Fi­nanz­amt hat die Auf­wen­dun­gen für die kos­ten­lose Be­wir­tung der Bus­fah­rer durch den Kläger zu Recht nur gekürzt als Be­triebs­aus­ga­ben berück­sich­tigt. Die Auf­wen­dun­gen sind zwar dem Grunde nach Be­triebs­aus­ga­ben, sie stel­len je­doch Be­wir­tungs­auf­wen­dun­gen i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG dar und fal­len nicht un­ter die Rück­aus­nahme des § 4 Abs. 5 S. 2 EStG.

Bei den Auf­wen­dun­gen für die Be­wir­tung der Bus­fah­rer durch den Kläger han­delt es sich um Be­triebs­aus­ga­ben, da sie ent­spre­chend § 4 Abs. 4 EStG durch den Be­trieb des Klägers ver­an­lasst sind. Durch die kos­ten­lose Ver­pfle­gung der Bus­fah­rer sol­len diese dazu mo­ti­viert wer­den, die Raststätten des Klägers und nicht sei­ner Kon­kur­renz an­zu­steu­ern, da­mit die Bus­in­sas­sen dort die Leis­tun­gen des Klägers ent­gelt­lich in An­spruch neh­men. Die Auf­wen­dun­gen sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG in der Fas­sung des Streit­jah­res je­doch nur be­schränkt ab­zieh­bar. Da­nach dürfen Auf­wen­dun­gen für die Be­wir­tung von Per­so­nen aus ge­schäft­li­chem An­lass, den Ge­winn nicht als Be­triebs­aus­ga­ben min­dern, so­weit sie 80 Pro­zent der Auf­wen­dun­gen über­stei­gen, die nach der all­ge­mei­nen Ver­kehrs­auf­fas­sung als an­ge­mes­sen an­zu­se­hen und de­ren Höhe und be­trieb­li­che Ver­an­las­sung nach­ge­wie­sen sind.

Vor­lie­gend wur­den den Bus­fah­rern Spei­sen und Getränke zum so­for­ti­gen Ver­zehr über­las­sen. Dies ist auch un­ent­gelt­lich er­folgt, denn die be­wir­te­ten Bus­fah­rer ha­ben kein be­son­de­res Ent­gelt für die Ver­pfle­gung ge­leis­tet. Auch wenn der Kläger die Bus­fah­rer mit der kos­ten­lo­sen Be­wir­tung dafür be­lohnt hat, dass diese ihre Busse mit po­ten­zi­el­len Kun­den in sei­nen Raststätten "ab­ge­la­den" ha­ben, kann um­ge­kehrt diese "Leis­tung" der Bus­fah­rer nicht als (syn­al­lag­ma­ti­sche) Ge­gen­leis­tung oder Ent­gelt für die Ver­pfle­gung an­ge­se­hen wer­den. Ein Leis­tungs­aus­tausch liegt nicht vor, da je­den­falls keine Ver­pflich­tung der Bus­fah­rer be­stand, die Raststätten des Klägers an­zu­steu­ern.

Die Rück­aus­nahme des § 4 Abs. 5 S. 2 EStG kommt nicht zum Tra­gen. Nach die­ser fin­det die Ab­zugs­be­schränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG keine An­wen­dung, so­weit der in Satz 1 Nr. 2 be­zeich­nete Zweck Ge­gen­stand ei­ner mit Ge­winn­ab­sicht ausgeübten Betäti­gung des Steu­er­pflich­ti­gen ist. Der Kläger ist mit dem Be­trieb sei­ner Raststätten im gas­tro­no­mi­schen Be­reich tätig. Die Be­wir­tung von Per­so­nen ist des­halb re­gelmäßig Ge­gen­stand sei­ner mit Ge­winn­ab­sicht ausgeübten Betäti­gung. Zwar ist die Ver­pfle­gung der Bus­fah­rer im Zu­sam­men­hang mit der Be­wir­tung von zah­len­den Gästen er­folgt, nämlich den ab­ge­la­de­nen Bus­in­sas­sen. Dar­auf kommt es hier je­doch nicht an.

Ab­zu­stel­len ist auf die "kon­krete Be­wir­tung", im Streit­fall die des je­wei­li­gen Bus­fah­rers, der - wie be­reits oben aus­geführt - man­gels Leis­tung ei­nes Ent­gelts ge­rade kein zah­len­der Gast des Klägers war. Mit der ein­schränken­den Aus­le­gung des Be­griffs "Be­wir­tung" (durch den X. Se­nat des BGH) und der Rück­aus­nahme des § 4 Abs. 5 S. 2 EStG (durch den I. Se­nat) soll le­dig­lich aus­ge­schlos­sen wer­den, dass bei einem nor­ma­len Re­stau­rant­be­such ei­nes zah­len­den Gas­tes die Ein­zel- und Ge­mein­kos­ten des Be­trei­bers (z.B. für den Ein­kauf der Spei­sen und die Her­stel­lung des Ge­richts) nicht nur be­schränkt ab­zieh­bar sind. Glei­ches gilt wenn die Be­wir­tung, z.B. im Rah­men ei­ner ent­gelt­li­chen Ta­gung, Schu­lung oder ei­nes Flu­ges (Ne­ben-)Leis­tung der Ge­samt­leis­tung ist. Diese Kon­stel­la­tio­nen lie­gen im Streit­fall nicht vor.

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