deen

Aktuelles

Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten sind vorweggenommene Werbungskosten

FG Münster 4.4.2014, 14 K 4281/11 F

Die Aus­bil­dung zum Be­rufs­pi­lo­ten kann zu vor­weg­ge­nom­me­nen Wer­bungs­kos­ten führen. Das Ab­zugs­ver­bot für Erst­aus­bil­dungs­kos­ten steht dem je­den­falls dann nicht ent­ge­gen, wenn die Aus­bil­dung im Rah­men ei­nes Dienst­verhält­nis­ses statt­ge­fun­den hat.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ab­sol­vierte bei ei­ner Flug­ge­sell­schaft eine zweijährige Aus­bil­dung zum Be­rufs­pi­lo­ten. Nach dem Schu­lungs­ver­trag war er ver­pflich­tet, an Schu­lungs­ver­an­stal­tun­gen so­wie an amt­li­chen und in­ter­nen Prüfun­gen teil­zu­neh­men. Ein Ge­halt be­zog der Kläger während der Dauer der Aus­bil­dung von der Flug­ge­sell­schaft nicht. Er er­zielte auch keine an­de­ren Einkünfte.

Der Kläger be­an­tragte beim Fi­nanz­amt, den von ihm zu tra­gen­den Ei­gen­an­teil der Aus­bil­dungs­kos­ten i.H.v. rd. 40.000 € so­wie wei­tere mit der Aus­bil­dung im Zu­sam­men­hang ste­hende Kos­ten als vor­tragsfähi­gen Ver­lust fest­zu­stel­len. Das Fi­nanz­amt lehnte dies ab; die Kos­ten ei­ner Erst­aus­bil­dung seien nach §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG nicht als vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten, son­dern le­dig­lich als Son­der­aus­ga­ben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) ab­zugsfähig.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion wurde im Hin­blick auf die ab­wei­chende Recht­spre­chung des Schles­wig-Hol­stei­ni­schen FG (Ur­teil vom 4.9.2013, 2 K 159/11) zu­ge­las­sen. Diese ist beim BFH un­ter dem Az. VI R 50/14 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat den Anträgen des Klägers auf Fest­stel­lung ei­nes ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags zur Ein­kom­men­steuer zu Un­recht nicht ent­spro­chen.

Der Kläger hat gem. § 10d Abs. 4 S. 1 EStG einen An­spruch auf ge­son­derte Fest­stel­lung ei­nes ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags, da des­sen im Rah­men sei­ner Aus­bil­dung zum Pi­lo­ten in den Streit­jah­ren an­ge­fal­le­nen Auf­wen­dun­gen als vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten bei des­sen Einkünf­ten aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit zu qua­li­fi­zie­ren sind. Der Kläger hat folg­lich in den Streit­jah­ren ne­ga­tive Einkünfte aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit in ent­spre­chen­der Höhe er­zielt.

Die Auf­wen­dun­gen des Klägers für seine Aus­bil­dung sind des­halb als vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten an­zu­se­hen, weil sie im Zu­sam­men­hang mit (zukünf­ti­gen) Ein­nah­men ste­hen. Das Ab­zugs­ver­bot für Erst­aus­bil­dungs­kos­ten steht dem nicht ent­ge­gen, weil die Aus­bil­dung im Rah­men ei­nes Dienst­verhält­nis­ses statt­ge­fun­den hat. Dies er­gibt sich aus dem Schu­lungs­ver­trag, wo­nach der Kläger zur Teil­nahme an Schu­lun­gen und Prüfun­gen ver­pflich­tet und auf eine spätere Tätig­keit bei der aus­bil­den­den Flug­ge­sell­schaft vor­be­rei­tet wor­den ist. Dass während der Aus­bil­dung kein Ent­gelt ge­zahlt wurde, steht dem nicht ent­ge­gen.

Link­hin­weis:

nach oben