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Kosten einer gescheiterten Grundstücksveräußerung nicht steuerlich abzugsfähig

Manch­mal kommt es lei­der an­ders als man denkt. Und so ist schon so man­ches Im­mo­bi­li­en­ge­schäft ge­platzt, weil es letzt­end­lich bei dem po­ten­zi­el­len Käufer zu Fi­nan­zie­rungs­schwie­rig­kei­ten kam. Schlecht für den Grundstücks­ei­gentümer, der im Zu­sam­men­hang mit dem ge­schei­ter­ten Ver­kauf und der da­mit zu­sam­men hängen­den Rück­ab­wick­lung des no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­ten Ver­trags viel­fach er­heb­li­che ver­geb­li­che Kos­ten hatte, auf de­nen er nun sit­zen bleibt. „Diese kann er noch nicht ein­mal steu­er­lich gel­tend ma­chen“, be­dau­ert Hen­ning-Günther Wind, Steu­er­be­ra­ter bei Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem un­ter Ver­weis auf eine ak­tu­elle Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 1.8.2012 (Az. IX R 8/12).

In dem Streit­fall wollte der Kläger diese ver­geb­li­chen Kos­ten ent­we­der im Rah­men sei­ner bis­he­ri­gen Tätig­keit als Ver­mie­ter der Im­mo­bi­lie bei sei­nen Ver­mie­tungs­einkünf­ten oder als ver­geb­li­che Veräußerungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften berück­sich­tigt wis­sen. Eine Berück­sich­ti­gung bei den Ver­mie­tungs­einkünf­ten lehn­ten die Rich­ter mit dem Hin­weis ab, dass die Kos­ten nicht durch die Ver­mie­tungstätig­keit, son­dern durch die Veräußerungs­ab­sicht ver­an­lasst sind und so­mit der nach dem Ge­set­zes­wort­laut er­for­der­li­che wirt­schaft­li­che Zu­sam­men­hang nicht ge­ge­ben ist.
„Zwar wäre die Veräußerung, wenn sie denn durch­geführt wor­den wäre, in­ner­halb von zehn Jah­ren seit Er­werb der Im­mo­bi­lie er­folgt und hätte dann zu einem steu­er­pflich­ti­gen Veräußerungs­ge­winn bzw. zu einem steu­er­lich be­acht­li­chen Veräußerungs­ver­lust führen können. Weil aber ein er­folg­rei­ches Veräußerungs­ge­schäft in­ner­halb der Veräußerungs­frist und da­mit ein so ge­nann­tes steu­er­ba­res Er­eig­nis nicht vor­liegt, ver­sagt der BFH auch die Berück­sich­ti­gung der Auf­wen­dun­gen im Rah­men der Einkünfte aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften“, erläutert Wind.
Ein Hoff­nungs­schim­mer bleibt je­doch, folgt man den Ausführun­gen des Ur­teils bis zum Ende: Ist ein wei­te­rer Ver­such, die Im­mo­bi­lie in­ner­halb von zehn Jah­ren seit Er­werb zu veräußern, er­folg­reich, soll­ten auch die ver­geb­li­chen Veräußerungs­kos­ten in die Be­rech­nung des dann steu­er­pflich­ti­gen Veräußerungs­ge­winns bzw. -ver­lusts ein­fließen. „Denn in die­sem Falle dürfte der er­for­der­li­che wirt­schaft­li­che Zu­sam­men­hang mit der steu­er­ba­ren Veräußerung ge­ge­ben sein“, mutmaßt Wind.
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