Manchmal kommt es leider anders als man denkt. Und so ist schon so manches Immobiliengeschäft geplatzt, weil es letztendlich bei dem potenziellen Käufer zu Finanzierungsschwierigkeiten kam. Schlecht für den Grundstückseigentümer, der im Zusammenhang mit dem gescheiterten Verkauf und der damit zusammen hängenden Rückabwicklung des notariell beurkundeten Vertrags vielfach erhebliche vergebliche Kosten hatte, auf denen er nun sitzen bleibt. „Diese kann er noch nicht einmal steuerlich geltend machen“, bedauert Henning-Günther Wind, Steuerberater bei Ebner Stolz Mönning Bachem unter Verweis auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 1.8.2012 (Az. IX R 8/12).
In dem Streitfall wollte der Kläger diese vergeblichen Kosten entweder im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit als Vermieter der Immobilie bei seinen Vermietungseinkünften oder als vergebliche Veräußerungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt wissen. Eine Berücksichtigung bei den Vermietungseinkünften lehnten die Richter mit dem Hinweis ab, dass die Kosten nicht durch die Vermietungstätigkeit, sondern durch die Veräußerungsabsicht veranlasst sind und somit der nach dem Gesetzeswortlaut erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang nicht gegeben ist.
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