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Konzernangehöriges Unternehmen im Ausland ist nicht Arbeitgeber i.S.d. DBA

FG Münster 24.8.2016, 7 K 821/13 E

Ein Ar­beit­neh­mer, der in Großbri­tan­nien für ein dort ansässi­ges Un­ter­neh­men tätig wird, das dem­sel­ben Kon­zern wie sein Ar­beit­ge­ber an­gehört, ist auch dann nicht als Ar­beit­neh­mer des bri­ti­schen Un­ter­neh­mens i.S.d. Art. XI Abs. 3 DBA GB (in der bis 2010 gülti­gen Fas­sung) an­zu­se­hen, wenn die Kos­ten in­ner­halb des Kon­zerns nach einem all­ge­mei­nen Ver­tei­lungs­schlüssel ver­rech­net wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war als In­for­ma­ti­ons­tech­ni­ker bei einem in Deutsch­land ansässi­gen Un­ter­neh­men an­ge­stellt, das ganzjährig sei­nen Ar­beits­lohn be­zahlte. Im Streit­jahr 2010 war er an 107 Ta­gen in Großbri­tan­nien für ein dort ansässi­ges Un­ter­neh­men tätig, das dem­sel­ben Kon­zern wie die Ar­beit­ge­be­rin an­gehörte.

Das Fi­nanz­amt un­ter­warf den ge­sam­ten Jah­res­lohn des Klägers der deut­schen Ein­kom­men­steuer. Der Kläger war hin­ge­gen der An­sicht, dass der an­tei­lige für die Tätig­keit in Großbri­tan­nien be­zo­gene Ar­beits­lohn nach Art. XI Abs. 3 DBA GB dem deut­schen Be­steue­rungs­recht ent­zo­gen sei, da die bri­ti­sche Ge­sell­schaft in­so­weit wirt­schaft­li­che Ar­beit­ge­be­rin des Klägers sei. Im Rah­men ei­ner kon­zern­in­ter­nen Ver­rech­nung sei der durch­schnitt­li­che Stun­den­lohn des Klägers zwi­schen den bei­den Ge­sell­schaf­ten um­ge­legt wor­den.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat sei­nen Wohn­sitz in Deutsch­land und un­ter­liegt des­halb gem. § 1 Abs. 1 EStG mit sei­nem Welt­ein­kom­men der un­be­schränk­ten deut­schen Steu­er­pflicht.

Auf den vor­lie­gen­den Fall war das letzt­ma­lig für das Streit­jahr 2010 gel­tende Ab­kom­men vom 26.11.1964 zwi­schen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und dem Ver­ei­nig­ten König­reich Großbri­tan­nien und Nord­ir­land zur Ver­mei­dung der Dop­pel­be­steue­rung und zur Ver­hin­de­rung der Steu­er­verkürzung (DBA GB) an­wend­bar. Das neue Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men mit Großbri­tan­nien vom 30.3.2010 gilt nach des­sen Art. 32 Abs. 2 a) bb) erst ab dem 1.1.2011.

Die Aus­nah­me­vor­schrift des Art. 11 Abs. 3 DBA GB konnte nicht ein­grei­fen, weil sich der Kläger nicht länger als 183 Tage in Großbri­tan­nien auf­ge­hal­ten hatte, die Vergütun­gen wei­ter­hin von einem im In­land ansässi­gen Ar­beit­ge­ber ge­zahlt und nicht vom Ge­winn ei­ner bri­ti­schen Be­triebsstätte der deut­schen Ar­beit­ge­be­rin ab­ge­zo­gen wor­den war. Ent­ge­gen der An­sicht des Klägers war die bri­ti­sche Kon­zern­ge­sell­schaft ge­rade nicht seine Ar­beit­ge­be­rin ge­we­sen. Die kon­zern­in­terne Ver­rech­nung im Wege ei­nes all­ge­mei­nen Ver­tei­lungs­schlüssels reicht nämlich nicht aus, um diese Ge­sell­schaft als wirt­schaft­li­che Ar­beit­ge­be­rin an­zu­se­hen.

Ne­ben den Ge­halts­kos­ten des Klägers hatte der Ver­rech­nungs­satz noch wei­tere Auf­wen­dun­gen wie So­zi­al­ab­ga­ben, Pen­si­onsrück­stel­lun­gen, Schu­lun­gen und IT-Aus­stat­tung um­fasst. Da­mit hatte die bri­ti­sche Ge­sell­schaft die­selbe Stel­lung wie ein Kunde, der für eine Dienst- oder Werkleis­tung einen pau­scha­len Stun­den­satz an einen Un­ter­neh­mer ent­rich­tet.

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