Die Verordnung ergänzt die bereits bestehenden Vorschriften der IFR und präzisiert den Rahmen für die aufsichtliche Konsolidierung.
Kernstück ist die Festlegung des Umfangs und der Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung. Dies betrifft alle Wertpapierfirmengruppen, die häufig auch grenzüberschreitend agieren und oftmals komplexe Unternehmensstrukturen aufweisen. Durch die Festlegung des Konsolidierungskreises sollen systemrelevante Risiken besser identifiziert und überwacht werden. Die delegierte Verordnung sieht aber auch Befreiungsmöglichkeit von der Konsolidierungspflicht vor, so können bspw. kleinere Unternehmen oder solche mit geringerem Risikoprofil unter nachfolgenden Voraussetzungen von der Konsolidierungspflicht befreit werden:
Als Konsolidierungsmethode wird grundsätzlich die Aggregationsmethode festgelegt, die zuständigen Behörden können aber die Berechnung auf Basis des Konzernabschlusses gestatten.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt der delegierten Verordnung ist die Bestimmung der Mindesteigenmittel von Mutterunternehmen einer Union oder eines anderen relevanten Unternehmens, das gemäß Art. 5 als das für die aufsichtliche Konsolidierung verantwortliche Unternehmen bestimmt wurde. Es werden drei Elemente als Basis für die Mindestanforderungen herangezogen:
- die konsolidierte permanente Mindestkapitalanforderung,
- die Anforderung für fixe Gemeinkosten und
- die auf K-Faktoren basierenden Anforderungen.
Das höchste der drei Ergebnisse stellt die Mindesteigenmittelvorgabe dar.
Die delegierte Verordnung trat am 15.07.2024 in Kraft. Durch die Klärung und Präzisierung des aufsichtlichen Konsolidierungsrahmens für Wertpapierfirmengruppen werden die Weichen für eine verbesserte Finanzstabilität und -integrität gestellt sowie EU-weit einheitliche Regelungen geschaffen.