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Steuerberatung

Konsignationslager: Antwortschreiben des BMF an die Verbände

Das BMF be­ant­wor­tet Ver­bands­an­fra­gen zur geänder­ten Auf­fas­sung zu Kon­si­gna­ti­ons­la­gern.

Mit Schrei­ben vom 27.3.2018 hat das BMF zu Fra­gen des VDA und des BDI zur geänder­ten Ver­wal­tungs­auf­fas­sung zu Kon­si­gna­ti­ons­la­gern (BMF-Schrei­ben vom 10.10.2017, BStBl. I 2017, S. 1442, geändert durch BMF-Schrei­ben vom 14.12.2017, BStBl. I 2017, S. 1673, vgl. hierzu auch Um­satz­steuer Im­puls „BMF er­kennt Di­rekt­lie­fe­run­gen über ein Kon­si­gna­ti­ons­la­ger an“ un­ter www.eb­ner­stolz.de) Stel­lung ge­nom­men.

Steht der Ab­neh­mer bei Be­lie­fe­rung in das Kon­si­gna­ti­ons­la­ger fest, er­folgt die (un­mit­tel­bare) Lie­fe­rung an den Ab­neh­mer nach Auf­fas­sung des BMF im Zeit­punkt der Be­lie­fe­rung in das Kon­si­gna­ti­ons­la­ger. Dies muss bei Ab­rech­nung im Gut­schrif­ten­ver­fah­ren ent­spre­chend berück­sich­tigt wer­den. Eine von den Verbänden gewünschte Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung, die ein Ab­stel­len auf den Ent­nah­me­zeit­punkt zulässt, ver­wirft das BMF als nicht zulässig.

Hinweis

Durch die Vor­ver­la­ge­rung des Lie­fer­zeit­punkts kommt es zum Aus­ein­an­der­fal­len der um­satz­steu­er­li­chen und der han­dels­recht­li­chen Rea­li­sa­tion. Zu be­ach­ten ist wei­ter­hin, dass ne­ben den kon­kret an­ge­spro­che­nen grenzüber­schrei­ten­den Fällen grundsätz­lich auch In­lands­lie­fe­run­gen von die­ser Vor­ver­la­ge­rung des Lie­fer­zeit­punkts be­trof­fen sein können.

Hin­sicht­lich der De­fi­ni­tion der kurz­fris­ti­gen Zwi­schen­la­ge­rung lehnt die Fi­nanz­ver­wal­tung die Einführung von star­ren Fris­ten im Sinne von Ober­gren­zen ab und führt in­so­weit aus, dass alle La­ger­fris­ten, die noch als bran­chenüblich an­ge­se­hen wer­den können, grundsätz­lich als un­schädlich gel­ten. 

Hinweis

Grundsätz­lich ist die of­fene For­mu­lie­rung zu begrüßen. So­weit das BMF ergänzend hierzu ausführt, dass dies im Ein­zel­fall bran­chenüblich geprüft wer­den muss, wird die of­fene For­mu­lie­rung re­la­ti­viert. Steu­er­pflich­ti­gen ist da­her an­zu­ra­ten, eine Do­ku­men­ta­tion über die Üblich­keit der La­ger­zei­ten vor­zu­hal­ten.

So­weit in dem Ant­wort­schrei­ben zur Be­lie­fe­rung ohne Ab­nah­me­ver­pflich­tung Stel­lung ge­nom­men wird, weil der Kunde sich bspw. nicht ver­bind­lich zur Ab­nahme ver­pflich­tet hat, führt das BMF aus, dass der Ab­neh­mer die Ware ver­bind­lich be­stellt oder be­zahlt ha­ben muss, auf eine Ver­pflich­tung zur Ab­nahme komme es hin­ge­gen nicht an.

Hinweis

Mit die­ser Ant­wort wirft das BMF mehr Fra­gen auf, als dass zur Klärung bei­ge­tra­gen wird. Zu be­ach­ten bleibt wei­ter­hin, dass die Neu­re­ge­lung un­ter dem o. g. BMF-Schrei­ben nur bei Lie­fe­run­gen an einen fest­ste­hen­den Ab­neh­mer zur An­wen­dung kommt. Sollte es in die­sem Fällen den­noch zu ei­ner Nicht­ab­nahme kom­men, führt dies nach Auf­fas­sung des BMF zu ei­ner um­satz­steu­er­lich re­le­van­ten Rück­lie­fe­rung. Steht der Ab­neh­mer hin­ge­gen nicht fest, fin­det die Lie­fe­rung an den Ab­neh­mer hin­ge­gen erst bei Ent­nahme aus dem Kon­si­gna­ti­ons­la­ger statt.

Darüber hin­aus enthält das Schrei­ben des BMF noch Ausführun­gen zu Be­schi­ckun­gen von Kon­si­gna­ti­ons­la­gern aus dem Dritt­land und mögli­chen Aus­wir­kun­gen auf die Ab­zugsmöglich­keit der Ein­fuhr­um­satz­steuer. Die durch die Verbände ge­for­derte Klar­stel­lung er­ach­tet das BMF als überflüssig, da dies schon über die Ände­rung des Ab­schn. 3.12 Abs. 7 Satz 1 UStAE ab­ge­deckt sei.

Hinweis

Im Hin­blick auf ab­wei­chende Sicht­wei­sen an­de­rer Mit­glieds­staa­ten könne nach Auf­fas­sung des BMF an der in der Rund­verfügung der OFD Frank­furt vom 21.4.2017 (MWStR 2018, S. 398) ent­hal­te­nen Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung fest­ge­hal­ten wer­den. Gleich­wohl möchte das BMF von ei­ner Klar­stel­lung im UStAE im Hin­blick auf eine ab­wei­chende Sicht­weise in an­de­ren Mit­glieds­staa­ten ab­se­hen.

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