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Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

BFH 15.4.2015, V R 27/14

Der Tat­be­stand "Ab­schluss ei­ner erst­ma­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung" nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG muss nicht be­reits mit dem ers­ten (ob­jek­tiv) be­rufs­qua­li­fi­zie­ren­den Ab­schluss (etwa in einem öff­ent­lich-recht­lich ge­ord­ne­ten Aus­bil­dungs­gang) erfüllt sein. Mehr­ak­tige Aus­bil­dungsmaßnah­men sind Teil ei­ner ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung, wenn sie zeit­lich und in­halt­lich so auf­ein­an­der ab­ge­stimmt sind, dass die Aus­bil­dung nach Er­rei­chen des ers­ten Ab­schlus­ses fort­ge­setzt wer­den soll und das ei­gent­li­che Be­rufs­ziel erst über den wei­terführen­den Ab­schluss er­reicht wer­den kann.

Der Sach­ver­halt:
Der Sohn des Klägers be­fand sich bis ein­schließlich Fe­bruar 2012 in be­ruf­li­cher Aus­bil­dung zum Elek­tro­ni­ker für Be­triebs­tech­nik. Nach er­folg­rei­chem Ab­schluss be­warb sich der da­mals 22-Jährige im sel­ben Mo­nat für einen Platz an ei­ner Tech­ni­ker­schule so­wie ei­ner Fach­ober­schule für Tech­nik. Be­reits zu die­sem Zeit­punkt strebte er diese Wei­ter­bil­dungsmaßnah­men mit dem Fern­ziel der Er­lan­gung des Ab­schlus­ses ei­nes Elek­tro­tech­ni­kers oder Elek­tro­in­ge­nieurs an.

Noch im Fe­bruar 2012 un­ter­schrieb der Sohn einen auf zwei Jahre be­fris­te­ten Ar­beits­ver­trag in üblich be­zahl­ter Voll­zeit­be­schäfti­gung, auf­grund des­sen er von März bis Juli 2012 in sei­nem er­lern­ten Be­ruf ar­bei­tete. Nach­dem er eine Zu­sage der Fach­ober­schule für Tech­nik er­hal­ten hatte, be­en­dete er das Ar­beits­verhält­nis vor­zei­tig, um ab Mitte Au­gust 2012 diese Bil­dungs­ein­rich­tung be­su­chen zu können. Der einjährige Voll­zeit­un­ter­richt er­folgte zur Vor­be­rei­tung des Stu­di­ums an ei­ner Fach­hoch­schule und war Vor­aus­set­zung, ein sol­ches auf­neh­men zu können.

Mitte Ok­to­ber 2012 hob die Fa­mi­li­en­kasse die Kin­der­geld­fest­set­zung für den Sohn des Klägers im Hin­blick auf den Streit­zeit­raum März bis Juli 2012 auf. Die Behörde war der An­sicht, ein An­spruch auf Kin­der­geld be­stehe für die­sen Zeit­raum nicht, weil der Sohn - nach Ab­schluss ei­ner erst­ma­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung im Fe­bruar 2012 - ab März bis Juli 2012 ei­ner Er­werbstätig­keit von mehr als 20 Stun­den pro Wo­che nach­ge­gan­gen sei.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Gründe:
Der Kläger hat nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG im Streit­zeit­raum einen An­spruch auf Kin­der­geld für sei­nen Sohn.

Der An­spruch auf Kin­der­geld war we­gen der Er­werbstätig­keit des Soh­nes im Streit­zeit­raum nicht aus­ge­schlos­sen. Er hatte in die­sem Zeit­raum schließlich noch keine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ab­ge­schlos­sen. Die Vor­aus­set­zung "Ab­schluss ei­ner erst­ma­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung" i.S.d. Vor­schrift liegt erst dann vor, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm an­ge­streb­ten Be­ruf auszuüben. Dies hat zur Folge, dass auch erst dann der Ver­brauch der Erst­aus­bil­dung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ein­tre­ten kann.

Da es im Rah­men des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG auf das an­ge­strebte Be­rufs­ziel des Kin­des an­kommt, muss der Tat­be­stand "Ab­schluss ei­ner erst­ma­li­gen Be­rufs­aus­bil­dung" nicht be­reits mit dem ers­ten (ob­jek­tiv) be­rufs­qua­li­fi­zie­ren­den Ab­schluss (z.B. in einem öff­ent­lich-recht­lich ge­ord­ne­ten Aus­bil­dungs­gang) erfüllt. sein (BFH-Urt. v. 3.7.2014, Az.: III R 52/13). Dies folgt u.a. aus ei­ner ge­genüber § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG (Kind, das "für einen Be­ruf aus­ge­bil­det wird") en­ge­ren Aus­le­gung des Be­rufs­aus­bil­dungs­be­griffs. Der er­ken­nende Se­nat schließt sich die­ser Auf­fas­sung an.

Ob be­reits der er­ste (ob­jek­tiv) be­rufs­qua­li­fi­zie­rende Ab­schluss in einem öff­ent­lich-recht­lich ge­ord­ne­ten Aus­bil­dungs­gang zum Ver­brauch der Erst­aus­bil­dung führt oder ob bei ei­ner mehr­ak­ti­gen Aus­bil­dung auch ein nach­fol­gen­der Ab­schluss Teil der Erst­aus­bil­dung sein kann, rich­tet sich da­nach, ob sich der er­ste Ab­schluss als in­te­gra­ti­ver Be­stand­teil ei­nes ein­heit­li­chen Aus­bil­dungs­gangs dar­stellt. Mehr­ak­tige Aus­bil­dungsmaßnah­men sind dann als Teil ei­ner ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung zu qua­li­fi­zie­ren, wenn sie zeit­lich und in­halt­lich so auf­ein­an­der ab­ge­stimmt sind, dass die Aus­bil­dung nach Er­rei­chen des ers­ten Ab­schlus­ses fort­ge­setzt wer­den soll und das - von den El­tern und dem Kind - be­stimmte Be­rufs­ziel erst über den wei­terführen­den Ab­schluss er­reicht wer­den kann. Da das FG im vor­lie­gen­den Fall von an­de­ren Maßstäben aus­ge­gan­gen war, mus­ste das Ur­teil auf­ge­ho­ben wer­den.

Link­hin­weis:

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