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Kfz-Steuer: Pickup kann trotz Anhängemöglichkeit eines Sattelzuganhängers als Pkw einzustufen sein

FG Münster 27.8.2013, 13 K 1889/12 Kfz

Ein Pickup-Fahr­zeug kann auch dann als Pkw ein­zu­stu­fen sein, wenn es einen Sat­tel­zap­fen zur Auf­nahme ei­nes Sat­tel­zug­anhängers hat. Für die Kraft­fahr­zeug­steuer ist die zu­las­sungs­recht­li­che Ein­stu­fung als Lkw nicht maßgeb­lich.

Der Sach­ver­halt:
Das Fahr­zeug der Kläge­rin, ein Dodge RAM 2500, verfügt über eine Fahr­gast­ka­bine mit sechs Sitzplätzen so­wie über eine of­fene La­defläche. Es er­reicht eine Höchst­ge­schwin­dig­keit von mehr als 170 km/h. Ne­ben einem Sat­tel­zap­fen zur Auf­nahme ei­nes Sat­tel­zug­anhängers wur­den nachträglich auch eine Druck­luft­be­schaf­fungs­an­lage so­wie ent­spre­chende Brem­sen ein­ge­baut und der Rah­men verstärkt.

Zu­las­sungs­recht­lich ist das Fahr­zeug als Lkw ein­ge­stuft. Dem­ent­spre­chend be­gehrte die Kläge­rin für Zwecke der Kraft­fahr­zeug­steuer eben­falls die für sie güns­ti­gere Be­hand­lung als Lkw. Das Fi­nanz­amt sah das Fahr­zeug je­doch als Pkw an und setzte die Kraft­fahr­zeug­steuer ent­spre­chend höher fest.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat für das Fahr­zeug der Kläge­rin zu Recht eine emis­si­ons­be­zo­gene Hub­raum­be­steue­rung vor­ge­nom­men, da das Fahr­zeug als Pkw ein­zu­stu­fen ist.

Für die Kraft­fahr­zeug­steuer ist die zu­las­sungs­recht­li­che Ein­stu­fung als Lkw nicht maßgeb­lich. Nach der ei­genständi­gen kraft­fahr­zeug­steu­er­li­chen De­fi­ni­tion han­delt es sich bei einem Pkw um ein Fahr­zeug mit vier oder mehr Rädern, das nach sei­ner Bau­art und Ein­rich­tung zur Beförde­rung von höchs­tens neun Per­so­nen ge­eig­net und be­stimmt ist. Zu den Merk­ma­len, de­nen bei der Zu­ord­nung ei­nes Fahr­zeugs zum Typ des Pkw oder des Lkw be­son­de­res Ge­wicht bei­zu­mes­sen ist, gehören ins­bes. die Größe der La­defläche des Fahr­zeugs und die ver­kehrs­recht­lich zulässige Zu­la­dung, weil diese Merk­male von be­son­de­rer Be­deu­tung dafür sind, ob die Möglich­keit ei­ner Be­nut­zung des Fahr­zeugs zur Las­ten­beförde­rung ge­genüber sei­ner Eig­nung zur Per­so­nen­beförde­rung Vor­rang hat.

Die BFH-Recht­spre­chung geht ty­pi­sie­rend da­von aus, dass Pickup-Fahr­zeuge mit Dop­pel­ka­bine nicht vor­wie­gend der Las­ten­beförde­rung zu die­nen ge­eig­net und be­stimmt sind, wenn ihre La­defläche oder ihr La­de­raum nicht mehr als die Hälfte der ge­sam­ten Nutzfläche aus­macht. Der Größe der La­defläche kommt dem­nach - ne­ben den an­de­ren tech­ni­schen Merk­ma­len - eine be­son­dere, wenn­gleich nicht al­lein aus­schlag­ge­bende Be­deu­tung zu. Diese wurde in einem Orts­ter­min mit 3,11 qm und die Bo­denfläche der Fahr­gast­ka­bine mit 3,39 qm er­mit­telt. Da bei dem streit­ge­genständ­li­chen Fahr­zeug die zur Per­so­nen­beförde­rung die­nende Bo­denfläche größer ist als die Hälfte der ge­sam­ten Nutzfläche des Fahr­zeugs, spricht dies schon nach­hal­tig dafür, es des­halb als vor­ran­gig zur Per­so­nen­beförde­rung aus­ge­legt und ge­baut an­zu­se­hen.

Auch die Höchst­ge­schwin­dig­keit spricht eher für einen Pkw. Dem­ge­genüber fal­len die für einen Lkw spre­chen­den Punkte wie die Anhänge­vor­rich­tung und die Druck­luft­be­schaf­fungs­an­lage nicht mehr ent­schei­dend ins Ge­wicht, zu­mal sich da­durch an der Eig­nung des Fahr­zeugs zur Per­so­nen­beförde­rung nichts ändert. In An­wen­dung die­ser Grundsätze han­delt es sich bei dem streit­ge­genständ­li­chen Fahr­zeug, ent­ge­gen der ver­kehrs­recht­li­chen Ein­stu­fung als Lkw, kraft­fahr­zeug­steu­er­recht­lich um einen Pkw.

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